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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Guten Tag an alle.

    Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Folge Situation

    - seit Nov. 2021 geschieden
    - Steuerklasse I
    - 2 Kinder ( 14 und 21 Jahre )
    - die Frau zahlt kein Unterhalt , da sie im Ausland untergetaucht ist.
    - das ältere Kind hat im Oktober 22 mit seiner Ausbildung angefangen, bis dahin hat er gearbeitet.


    Kann ich für das Jahr 2022 Entlasungsbetrag für Alleinerziehnde beantragen bzw. in der Angane Kind angeben.

    Danke für Eure Hilfe

    #2
    Oder geht es nicht, da mein ältere Sohn arbeitete und mit uns zusammenwohnte .
    Verstehe ich das richtig?

    Ich habe jetzt für das Jahr 2023 Steuerklasse gewechselt ( von I auf II ). Kann ich dann nächstes Jahr bei der Steuererklärung Entlastungsbetrag angeben.

    Danke nochmal

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      #3
      Kann ich für das Jahr 2022 Entlasungsbetrag für Alleinerziehnde beantragen bzw. in der Anlage Kind angeben.
      Prinzipiell ja. Es kann aber sein, dass der Anspruch erst ab Oktober 2022 besteht.

      Das müsste ich jetzt auch erst nachlesen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Danke für deine schnelle Antwort.
        Bis jetzt war das immer einfach mit der Steuererklärung, aber Jahr 22 macht mich wahnsinnig. So viele Änderungen, mal sehen, ob ich es alles richtig mache.
        ​​​​​​
        Ich bin wirklich durcheinander.

        Danke nochmal

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          #5
          Unter diesem Link kannst Du Dir das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende herunterladen, da ist alles im Detail beschrieben:

          https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=1

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            #6
            Und hier kannst Du den Gesetzestext nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html

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              #7
              Vielen Dank

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                #8
                Wenn Du für dem volljährigen Sohn, der ab 10/2022 in Ausbildung ist, Anspruch auf Kindergeld hast zählt er nicht als volljährige Person, die das Merkmal "alleinerziehend" ausschließt. Und wenn Du seit 11/2021 geschieden und nicht wieder verheiratet bist liegt auch das Merkmal "kein Splittingverfahren" vor. Daher müsstest Du für das jüngere Kind den Freibetrag von 4.260 € bekommen für für das ältere anteilig für drei Monate den Erhöhungsbetrag, somit anteilig 60 €. So würde ich das auf den ersten Blick aufgrund des Gesetzestextes sehen; evtl. ergibt sich Genaueres aufgrund des Anwendungsschreibens des BFM, das ich jetzt noch nicht im Einzelnen studiert habe.

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                  #9
                  Toll, vielen lieben Dank für den ausführlichen Kommentar.

                  Noch eine Frage, muss ich Entlastungsbetrag bei beiden Kindern eintragen.

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                    #10
                    Ich würde die Angaben zum Entlastungsbetrag bei beiden Kindern machen, weil es ja für ein Kind den Grundbetrag und für das zweite den Erhöhungsbetrag gibt.

                    Es könnte allerdings sein, dass auch der Entlastungsbetrag für das jüngere Kind um 9/12 gekürzt wird, weil Du für das volljährige Kind nur für 3 Monate Kindergeld bekommen hast.
                    Dann hast Du ja 9/12 des Jahres mit einer volljährigen Person, für die kein Kindergeld gezahlt wurde, in Haushaltsgemeinschaft gelebt.

                    Leider gibt es zu dieser Fallgestaltung kein Beispiel in dem Anwendungsschreiben.

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                      #11
                      Ich hab zum ersten Mal hier im Forum geschrieben und ich muss sagen, dass ich begeistert bin. So tolle und kompetente Antworten hätte ich nicht erwartet.
                      Vielen Dank

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                        #12
                        Es könnte allerdings sein, dass auch der Entlastungsbetrag für das jüngere Kind um 9/12 gekürzt wird, weil Du für das volljährige Kind nur für 3 Monate Kindergeld bekommen hast.Dann hast Du ja 9/12 des Jahres mit einer volljährigen Person, für die kein Kindergeld gezahlt wurde,
                        in Haushaltsgemeinschaft gelebt.
                        Ich habe das BMF- Schreiben zwar auch nur überflogen, aber der Anspruch für das jüngere Kind besteht ebenfalls erst ab Oktober.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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