Hallo liebes Forum!
Mir stellt sich bzgl. der Grundsteuererklärung (Bayern) eine letzte Frage.
Meine Eltern haben ein EFH (Baujahr 1979) und im Jahr 2002 einen beheizbaren Wintergarten angebaut. Danach wurde baulich nichts mehr verändert.
Darf ich mich nun aufgrund des bloßen Baujahrs 2002 an der II. BV orientieren und den Wintergarten mit 50% der Fläche ansetzen (statt mit 100%)? Oder müsste hierfür schon von offizieller Seite eine Wohnflächenberechnung nach der II. BV durchgeführt worden sein?
In den Unterlagen finde ich lediglich den Architektenplan, der für den Wintergarten eine Grundrissfläche von 14qm ausweist, aber keine offizielle Wohnflächenberechnung.
Es heißt ja in der WoFlV:
Im Netz finde ich leider widersprüchliche Infos dazu, ob man qua Baujahr eigenmächtig die II. BV anwenden kann oder ob dafür schon eine tatsächliche Berechnung nach II. BV samt Unterlagen von damals vorliegen muss.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe und viele Grüße!
Mir stellt sich bzgl. der Grundsteuererklärung (Bayern) eine letzte Frage.
Meine Eltern haben ein EFH (Baujahr 1979) und im Jahr 2002 einen beheizbaren Wintergarten angebaut. Danach wurde baulich nichts mehr verändert.
Darf ich mich nun aufgrund des bloßen Baujahrs 2002 an der II. BV orientieren und den Wintergarten mit 50% der Fläche ansetzen (statt mit 100%)? Oder müsste hierfür schon von offizieller Seite eine Wohnflächenberechnung nach der II. BV durchgeführt worden sein?
In den Unterlagen finde ich lediglich den Architektenplan, der für den Wintergarten eine Grundrissfläche von 14qm ausweist, aber keine offizielle Wohnflächenberechnung.
Es heißt ja in der WoFlV:
§ 5 Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe und viele Grüße!
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