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Grundsteuer Bayern - Addierung Wohnfläche Haus/Anbau nach verschiedenen Verordnungen

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    Grundsteuer Bayern - Addierung Wohnfläche Haus/Anbau nach verschiedenen Verordnungen

    Guten Tag zusammen,

    ich habe eine ähnliche Verständnisfrage wie ein paar Themen weiter unten:

    Wir haben ein Zweifamilienhaus in Bayern, welches 1968 erbaut worden ist. Die Wohnfläche des Hauses liegt uns nach DIN 283 in den Bauplänen vor.

    2003 haben wir einen Warmwintergarten (mit Baugehmigung) angebaut, Fertigstellung im September 2003. Die Wohnfläche des Wintergartens von 20qm liegt uns nach der Zweiten Berechnungsverordnung im Bauplan vor.

    Ist es uns erlaubt, die Wohnfläche vom Haus (DIN 283) und vom Wintergarten (Zweite Berechnungsverordnung) einfach zu addieren, trotz verschiedener Verordnungen?
    Das würde den großen Vorteil bringen, dass laut der Zweiten Berechnungsverordnung der Wintergarten nur zu 50% (also nur mit 10qm) in die Berechnung einfließt, egal ob beheizt oder nicht.

    Schönen Dank und einen geruhsamen Feiertag

    #2
    Ob es bei 10 m² Unterschied ein großer Vorteil ist, das sei bei 3,50 € mehr oder weniger mal dahingestellt,

    aber grundsätzlich gilt § 5 der Wohnflächenverordnung, der allerdings auf die II. Berechnungsverordnung verweist

    und nicht auf die DIN 283: https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Charlie24,

      tatsächlich, das sind nur 3,50€ Unterschied beim Grundsteuermessbetrag... vielen Dank für den Hinweis!

      Ein Bekannter hatte mal bei seinem FA nachgefragt, dort hieß es, aus Vereinfachungsgründen darf man auch die Wohnfläche nach DIN 283 eintragen. Aber ob eine fröhliche Durchmischung der Verordnungen (Haus nach DIN 283, Anbau nach 2. Berechnungsverordnung) akzeptiert wird?

      Ist es zum nächsten Hauptfeststellungstermin 2029 möglich, auch ohne vorangegangene Umbaumaßnahme eine (geringfügig) korrigierte Wohnfläche anzugeben, sobald wir nach der WoFlV neu vermessen haben?

      Vielen Dank für Ihre wertvolle Hilfe, Sie sind in diesem Forum ja eine absolute Koryphäe!

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        #4
        Ist es zum nächsten Hauptfeststellungstermin 2029 möglich, auch ohne vorangegangene Umbaumaßnahme eine (geringfügig) korrigierte Wohnfläche anzugeben, sobald wir nach der WoFlV neu vermessen haben?
        Eine Wiederholung der Hauptfeststellung im Abstand von 7 Jahren beim Grundvermögen sieht das BayGrStG nicht vor. Hauptsächlich wegen des damit

        verbundenen Aufwands hat man sich ja für ein Flächenmodell entschieden.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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