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Nachträgliches Einreichen von Beerdigungskosten

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    Nachträgliches Einreichen von Beerdigungskosten

    Hallo, ich bin Arbeitnehmer und habe heuer zu Beginn des Jahres meine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben. Gestern erhielt ich meinen Steuerbescheid. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich versehentlich vergessen habe, die Beerdigungskosten für meinen im letzten Jahr verstorbenen Vater anzugeben. Eigentich kann man diese Kosten als außergewöhliche Belastung angeben.
    Wie gehe ich nun in Elster korrekt vor? Ich weiß, dass man Belege über einen "Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids" einreichen kann. Aber ist das der richtige Weg? Die Kosten belaufen sich auf ca. 6500 €, und wenn ich diese über einen "Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids" nachreichen möchte, wird (soweit ich weiß) nicht die gesamte Steuererklärung neu berechnet. Ich weiß nicht, ob das gut ist oder schlecht. Sollten sich die 6500 € nicht auf die gesamte Steuererklärung auswirken und das gesamte zu versteuernde Einkommen senken? Würde ich mit dem "Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids" vielleicht einen Fehler machen? Und wie gehe ich dabei in Elster eigentlich korrekt vor?
    Vielen Dank für eure Antworten.

    #2
    Zunächst wäre zu klären, ob die Kosten nicht aus dem Nachlass oder anderen Ersatzleistungen gedeckt werden konnten. Ich zitiere aus dem EStH:
    Bestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715, vom 4.4.1989 – BStBl II S. 779 und vom 21.2.2018 – BStBl II S. 469). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (BFH vom 19.10.1990 – BStBl 1991 II S. 140 und vom 22.2.1996 – BStBl II S. 413).

    Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B.:
    • Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (BFH vom 17.9.1987 – BStBl 1988 II S. 130),
    • Aufwendungen für die Trauerkleidung (BFH vom 12.8.1966 – BStBl 1967 III S. 364),
    • Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen (BFH vom 17.6.1994 – BStBl II S. 754).

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      #3
      Schlichte Änderung heißt, dass nur der fragliche Sachverhalt geprüft wird. Die Berechnung erfolgt natürlich komplett, wäre ja absurd, wenn die agB berücksichtigt würden, aber sich nicht auf das Endergebnis auswirken würden.

      Aber warum machst du dir soviel Gedanken und legst nicht einfach Einspruch ein, ggfs mit dem Hinweis, dass du auch mit Erledigung per schlichter Änderung einverstanden bist?

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        #4
        Danke für Eure Rückmeldungen.
        InsideFA: In unserem Fall ist das leider nicht möglich, weil keinerlei Nachlass vorhanden ist. Auch eine Sterbegeldversicherung bestand nicht.
        multi: Danke für die Erklärung. Ich dachte mir ehrich gesagt schon, dass es keinen Sinn machen würde, wenn sich die Nachreichung der Belege nicht auf das komplette Endergebnis auswirken würde. Die Idee mit dem Einspruch und Hinweis dazu, dass ich auch mit schlichter Änderung einverstanden wäre, finde ich hervorragend. Genau so werde ich es tun. Vielen herzlichen Dank.

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          #5
          Das passende Formular bei ELSTER nennt sich sowieso immer "Einspruch". Ein spezielles Formular für Anträge auf schlichte Änderung gibt es soweit ich sehe gar nicht, nur das allgemeine Mitteilungs-/Antragsformular, das man dafür nehmen könnte.

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            #6
            Telepeter Ja, das ist mir bereits aufgefallen, ich werde dann also über Einsrpcuh gehen müssen. Danke dir für die Antwort.

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