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Übungsleiterpauschale

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    #16
    kurze Info: ich muß den Chat aufgrund eines Termines mal für ca. eine Stunde verlassen ...

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      #17
      bei einer Erzieherein bzw. Inklusionskraft ist der Abzug der Übungsleiterpauschale offiziell.
      Das müsste ich jetzt erst recherchieren. Generell gilt:

      Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben,
      wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn eine Person keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        M. E. muss die Nebentätigkeit, die unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, klar von der Haupttätigkeit abgrenzbar sei. Ich kenne das z. B. von Pfarrern, die nebenberuflich ein paar Stunden Religionsunterricht erteilen - da wird das dann aber auch schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wenn sich der Arbeitgeber Deiner Frau da aus der Affäre ziehen will indem er sie auf die Einkommensteuererklärung verweist spricht das dafür, dass er sich selbst nicht so sicher ist, ob das ein Fall des § 3 Nr. 26 EStG ist. Was ist denn den Haupttätigkeit Deiner Frau und was macht sie als Nebentätigkeit?

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          #19
          Sie ist als Inklusionskraft tätig und unterstützt Erzieher*innen in einem Kindergarten. Im Rahmen dieser Tätigkeit steht ihr die Übungsleiterpauschale zu. Sowohl laut Ihrem Arbeitgeber als auch unserem Finanzamt. Das Finanzamt darf aber keine Auskünfte geben wie diese Pauschale in der Steuererklärung anzugeben ist sondern verweist auf einen Steuerberater oder diverser Foren (wie dieses hier)

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            #20
            Zitat von Jibe13 Beitrag anzeigen
            Das Finanzamt darf aber keine Auskünfte geben wie diese Pauschale in der Steuererklärung anzugeben ist sondern verweist auf einen Steuerberater oder diverser Foren (wie dieses hier)
            Wir dürfen hier auch keine Steuerberatung machen sondern nur auf allgemein zugängliche Quellen verweisen.

            Zum Beispiel:https://www.finanzamt.bayern.de/Info...keit-21-03.pdf


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              #21
              Es ist ja keine nebenberufliche Tätigkeit und nur eine Frage in welche Zeile man die entsprechenden Beträge eintragen muß (damit das Finanzamt damit einverstanden ist).
              Einen() Steuerberater*in zu finden der/die einfach mal ganz unkompliziert eine solche Frage beantworten möchte ist praktisch nicht möglich. Nach den bisherigen Erfahrungen.
              Prinzipiell ist es auch keine Beratung sondern eine Information zur Frage: welche Zeilen sind relevant.

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                #22
                Ich würde unter pragmatischen Überlegungen wie folgt vorgehen:

                1. Den Bruttolohn laut Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 6 der Anlage N um 3.000,00 € kürzen.

                2. In Zeile 45 des Hauptvordrucks (Seite 9) das Häkchen setzen und den Sachverhalt im Freitextfeld erläutern.

                Zeile 27 der Anlage N passt in eurem Fall nicht, da dort davon ausgegangen wird, dass man das Geld steuerfrei erhalten hat.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #23
                  An dem Merkmal der Nebenberuflichkeit führt kein Weg vorbei. Allerdings ist nach dem von mir oben verlinkten Merkblatt bereits dann von Nebenberuflichkeit auszugehen, wenn die Tätigkeit insgesamt mit nicht mehr als 14 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wird.

                  Die nachträgliche Freistellung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung geht m. E. nur so, dass Ihr als Bruttolohn 3.000 € weniger eintragt als vom Arbeitgeber gemeldet wurde und dafür diese 3.000 € in Zeile 27 der Anlage N aufführt. Dort steht zwar "steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen", was in diesem Fall nicht ganz richtig ist, weil ihr ja erst erreichen wollt, dass diese 3.000 € steuerfrei gestellt werden, aber ich wüsste auch nicht, wie man das sonst erklären sollte. Das Finanzamt wird ohnehin wahrscheinlich einen Bescheid auf der Grundlage der vom Arbeitgeber übermittelten Zahlen erlassen und wirklich klären wird sich das wohl erst im Einspruchsverfahren.

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                    #24
                    Den Vorschlag von Charlie24 finde ich sehr gut, so würde ich es machen!

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                      #25
                      Da das Finanzamt im letzten Jahr bei selbiger Tätigkeit die Übungsleiterpauschale voll anerkannt hatte (damals aber der Arbeitgeber diese gelcih selbst mit über den Lohn verrechnet hatte) ist es für mich absolut legal.

                      @Charlie: ja, das war auch von Anfang an meine Überlegung. Ich wollte nur noch ein paar Antworten von Experten oder Leuten die sich bei einem solchen Thema auskennen.
                      Vielen Dank für Deinen Tip und Eure (auch Deine Telepeter) Unterstützung, ich denke das ist das beste und prinzipiell auch das logischste Vorgehen. So werde ich das machen. Ohne einem schlechten Gewissen :-)

                      Einen schönen Abend noch

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                        #26
                        Ich werde es jetzt übrigens genau so machen und dann in diesem Beitrag kurz mitteilen, ob das so anerkannt wurde (wovon ich aktuell ausgehe).

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                          #27
                          Zitat von Jibe13 Beitrag anzeigen
                          Hier nochmals die Frage exakt formuliert und den richtigen Satzzeichen

                          An welchen Positionen/Zeilen und wie gibt man eine Übungsleiterpauschale (3000EUR) ein die einem zusteht, von der aber bisher noch kein Steuerabzug stattgefunden hat (was über MeinElster aber erfolgen soll)?
                          Na so exakt war Deine Formulierung leider nicht: Die zwei von mir zitierten Aussagen widersprechen sich ungemein.

                          Zitat von Jibe13 Beitrag anzeigen
                          ja, korrekt. Bei meiner Frau wurde aber vom gesamten Lohn Lohnsteuer abgeführt. Trotz Übungsleiterpauschale. Die zuviel bezahlte Lohnsteuer solle Sie sich laut Ihrem Arbeitgeber über die Lohnsteuererklärung zurückholen. Und hier sind mir die zu tätigenden Eintragungen in mein Elster nicht klar.

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                            #28
                            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                            Das Finanzamt wird ohnehin wahrscheinlich einen Bescheid auf der Grundlage der vom Arbeitgeber übermittelten Zahlen erlassen und wirklich klären wird sich das wohl erst im Einspruchsverfahren.
                            Das kann selbst im Einspruchsverfahren schwierig werden. Mein FA hat mir in einem ähnlichen Fall (unkorrekte LStB vom Arbeitgeber) mitgeteilt, dass es leider an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sei und daher meinen Einspruch ablehnen müsse, obwohl der SB selbst erkannte, dass die LStB offensichtlich falsch war. Es brauchte einige massive rechtliche Drohungen an den AG, um die falsche Bescheinigung fristgerecht zu ändern.

                            Ich empfehle Dir daher dringend, Dich zusätzlich auch mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um eine korrekte Bescheinigung zu erhalten. Der ist dazu schließlich verpflichtet und kann seine Verantwortung nicht auf Dich abwälzen.

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                              #29
                              Zitat von VSW-BS Beitrag anzeigen

                              Mein FA hat mir in einem ähnlichen Fall (unkorrekte LStB vom Arbeitgeber) mitgeteilt, dass es leider an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sei...
                              Diese Rechtsauffassung ist m. E. falsch und es würde mich sehr wundern, wenn das FA durch einen qualifizierten Einspruchssachbearbeiter wirklich so entschieden hätte. Die letzte Entscheidung, was unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, hat ja wohl nicht der Arbeitgeber sondern das Finanzamt zu treffen.

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                                #30
                                Dass sich Sachbearbeiter hinter einer fehlerhaften Bescheinigung verschanzen, kommt schon mal vor, ist aber nicht rechtens.
                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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