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Grundsteuermessbetrag - Erinnerung - Erfassungen über My Elster - Empfangsvollmacht -

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    Grundsteuermessbetrag - Erinnerung - Erfassungen über My Elster - Empfangsvollmacht -

    Hallo und guten Tag,

    in Verbindung mit dem Grundsteuermessbetrag habe ich - da jetzt ehrenamtlicher Betreuer durch Amtsgericht Beschluss (mit Ausweis) - für den vollstationär Betreuten Post erhalten -
    Sein Grundstück und Haus ist notariell durch Vertrag und Kaufpreiszahlung schlussendlich zum 30.6.2022 verkauft...
    Mit einigen Verzögerungen aufgrund der gesundheitlichen Lage des Betreuten muss ich mich nun auch seiner finanzamtrelevanten Dinge annehmen, bzw. der bezogenen Schreiben und Erinnerungsmitteilungen. Der neue Besitzer kann das ja nicht erledigen, da zum Stichtag 1.1.2022 das Haus Grundstück noch im Besitz des Betreuten war.

    Jetzt habe ich durch eigene Berechtigungsschreiben in meinem Elster Programm Online so ein Formular erstellt und bin fast fertig, könnte es heute absenden.
    Die eigentlichen Steuererklärungen macht ein Lohnssteuerhilfeverein, weil schon 2 Jahresbeiträge durch den Betreuten damals im Voraus bezahlt wurden. Ausserdem wäre das jetzt alles zu kompliziert und verlängernd, da sich seit Monaten auch bei dem Verein nichts tut, obwohl alle erforderlichen Belege zugesandt wurden.

    Meine 3 Fragen:

    Empfangsvollmacht : da habe ich mich eingetragen, da mein Aufgabenkreis auch die finanziellen Dinge, Vermögenssorge , kaufmännisch und auch Post, Gesundheits- und usw. umfasst.
    Der Betreute ist durch 4 Schlaganfälle nicht mehr sprach- und unterschriftsfähig). Ein grossteil der Post geht mittlerweile an mich direkt bzw. an seine Heim-Adresse, wo es aber immer wieder zu Staus und Blockierungen der Postabholung kommt. Deshalb habe ich vorsorglich die Empfangsvollmacht auch mit meiner Adresse ausgefüllt.

    Dort ist jedoch unten ein kleines Kästchen evtl. anzuhaken, das folgenden Satz in Zeile 69 enthält :
    Der/Die in den Zeilen 62 bis 68 eingetragene Empfangsbevollmächtigte ist ein/e Empfangsbevollmächtigte/r im Sinne von § 183 der Abgabenordnung.

    Muss ich das auch anhaken?

    Ausserdem:

    Aufgrund des Alters des Hauses und der Wohnverhältnisse des Besitzers (auch Messi leider) sind viele Unterlagen nicht mehr auffindbar. Auch kein Bauplan usw. der die qm Größe der Wohnfläche angibt.
    Jedoch ist im Ursprungsvertrag der Hausrat-Versicherung eine qm Zahl von 200 genannt, die auch durch ein mittlerweile altes Expose einer Immobilien Fa. aus dem Jahr 1990 mit der qm Angabe gestützt wird. Mehr habe ich nicht gefunden.

    Reicht das aus?

    Was ist eigentlich mit dem neuen Besitzer - bzw den jetzt wahrscheinlich neuem Messbetrag oder Rechnung die nun das FA erstellt? Bezahlt dies nun der Vorbesitzer oder der neue Besitzer?

    Danke für Antworten

    #2
    Hallo,

    da es 6 unterschiedliche Grundsteuermodelle gibt, brauchen wir erstmal das Bundesland um das es geht.

    In Baden-Württemberg z.B. ist die Wohnfläche weistgehend irrelevant, da muss nichts ausgemessen werden.

    Viele Grüße
    Sepp

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      #3
      Mit Ausnahme von BW, wo die Wohnfläche keine Rolle spielt, sollte man die Angaben dazu unbedingt mit dem Käufer der Immobilie abstimmen.

      Den treffen ja schließlich die Folgen der Bewertung.

      Was die gerichtliche Betreuung angeht, kenne ich das so, dass man die Bestellung dem Finanzamt gegenüber einmal nachweist, man ist ja

      der steuerliche Vertreter und nicht ein von den Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter. Es gibt ja nur einen Beteiligten !

      https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__183.html
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Ansonsten machst du doch alles richtig, du ermittelst die Wohnfläche undsoweiter nach bestem Wissen und Gewissen, mehr kann man nicht verlangen. Zum 01.01.23 wird dann eine Zurrechnungsfortschreibung auf den neuen Besitzer erfolgen. Da die Grundsteuer neu erst ab 1.1.25 gilt, kommen da keine Zahlungen für deinen Betreuten mehr. Das Kreuz bei § 183 AO ist entbehrlich, da der nur für Geminschaften gilt. Es schadet aber auch nicht. Steht denn so was Elementares wie die Wohnfläche nicht im Kaufvertrag?

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          #5
          Hallo,

          für einen Eigentümer kann man im Vordruck auch eine gesetzliche Vertretung angeben.

          Gesetzliche Vertretung
          Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und
          die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein

          Das dürfte doch hier zutreffen.

          Viele Grüße
          Sepp

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            #6
            Hallo und vielen Dank für diese schnellen und hilfreichen Infos...
            Ich denke, so komme ich weiter und zurecht...
            Der Ordnung halber: es ist Hessen.

            Das ist das Formular....

            Hauptvordruck (HGrSt 1)
            Anlage Grundstück (HGrSt 2)

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