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    Besteuerung als freier Mitarbeiter

    Ich beziehe Alters-Rente und arbeite nebenher als freier Dozent auf Honorarbasis.
    Frage: Ab welchem Betrag habe ich die Einkünfte zu versteuern? (Honorare liegen unter 8500 € Euro jährlich)
    Wenn ja ...
    Frage_1: Welches Formular muss ich dann nutzen?
    Frage_2: Kann ich Arbeitszimmer, Fortbildungskosten etc. absetzen?

    Danke für einen kurzen Hinweis.

    #2
    Frage: Ab welchem Betrag habe ich die Einkünfte zu versteuern? (Honorare liegen unter 8500 € Euro jährlich)
    Ab dem ersten Euro !

    Frage_1: Welches Formular muss ich dann nutzen?
    Du musst eine EÜR erstellen und den Gewinn in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung angeben.

    Frage_2: Kann ich Arbeitszimmer, Fortbildungskosten etc. absetzen?
    Soweit es das EStG zulässt, natürlich. Einzelheiten findest du in der Eingabehilfe zur EÜR.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zu Frage 1:
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Ab dem ersten Euro !
      Ich würde sagen, dass für diese Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 € in Anspruch genommen werden kann.
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Du musst eine EÜR erstellen und den Gewinn in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung angeben.
      Jedenfalls dann, wenn die Einkünfte über dem Übungsleiterfreibetrag liegen.

      Zu Frage 2:
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Soweit es das EStG zulässt, natürlich. Einzelheiten findest du in der Eingabehilfe zur EÜR.
      Wäre nur sinnvoll, wenn die genannten Kosten über dem Übungsleiterfreibetrag liegen.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
        Ich würde sagen, dass für diese Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 € in Anspruch genommen werden kann
        Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

        Kommentar


          #5
          Jedenfalls dann, wenn die Einkünfte über dem Übungsleiterfreibetrag liegen.
          Aus dem Eingangstatement ist nicht ersichtlich, für wen gearbeitet wird. Selbst wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind

          und 3.000,00 € als steuerfrei behandelt werden dürfen, ändert das nichts daran, dass eine EÜR erstellt und die Anlage S ausgefüllt werden muss.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
            Das ist zu vermuten. Der vom TE genannte Wert < 8.500 € deutet daraufhin, dass für ihn auch schon eine Anstellung als Minijobber geprüft wurde. Dabei kann, der die Übungsleiterpauschale übersteigende Betrag, sofern er sich innerhalb der Minijobgrenze bewegt, zusätzlich als pauschal versteuerter Minijob abgerechnet werden.

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