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Pflegesachleistungen und chronische Erkranung

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    Pflegesachleistungen und chronische Erkranung

    Guten Tag in die Runde,

    vorweg für den groben Kontext:
    - Stuererklärung für meinen Großvater
    - Verwendung von Mein Elster im Browser
    - Einkommenssteuer für unbeschränkte Steuerpflicht für die Jahre 2019 und 2020


    Bei der Bearbeitung der Steuererklärung bin ich mir unsicher, wo ich gewisse Kosten bzw. Leistungen in Elster angeben kann/muss. Ich versuche mal meine Unsicherheiten zu schildern und dazu dann spezielle Frage und ggf. Annahmen hervorzuheben.


    Zum Jahr 2019:
    Mein Großvater ist chronisch Krank und ist seit 2017 als Pflegegrad 2 eingestuft. Aufgrund des Pflegegrads wurden Pflegesachleistungen beantragt, durch welche ein ambulanter Pflegedienst bezahlt wird. Die Pflegesachleistungen reichen allerdings nicht aus, sodass Zuzahlungen durch meinen Großvater geleistet werden.

    Annahme 1: Die Kosten wegen der Zuzahlung und die Leistung wegen der Pflegesachleistung können unter "Außergewöhnliche Belastungen -> Andere Aufwendungen -> Zeile 14: Pflegekosten" oder "Haushaltsnahe Aufwendungen -> Zeile 5: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen" aufgeführt machen.

    Frage 1: Trage ich die Zuzahlung und den Betrag der Pflegesachleistung als separate Aufwendungen oder gemeinsame Aufwendung ein?


    Aufgrund der chronischen Krankheit wurde bei der Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung für Medikamente beantragt. Ebenfalls müssen aufgrund der chronischen Krankheit spezielle Einwegklamotten gekauft werden, welche teilweise durch die Krankenkasse bezahlt werden und zum anderen Teil durch Zuzahlungen.

    Frage 2: Die Zuzahlungsbefreiung sind unter "Außergewöhnliche Belastungen -> Andere Aufwendungen -> Zeile 13: Krankheitskosten" aufzuführen?

    Frage 3: Die Einwegklamotten sind unter "Außergewöhnliche Belastungen -> Andere Aufwendungen -> Zeile 13: Krankheitskosten" als Hilfsmittel aufzuführen?



    Zum Jahr 2020:
    Im Jahr 2020 wurde mein Großvater im Verlaufe des Jahres auf den Pflegegrad 3 hochgestuft.

    Frage 4: Wo ist der Bescheid zum Pflegegrad anzuhängen?



    Das sind erstmal so die Dinge mir unklar sind. Würde mich freuen, wenn mir jemand diesbezüglich weiterhelfen könnte.

    Viele Grüße
    Ben
    Zuletzt geändert von benbenben; 15.06.2023, 16:37. Grund: Den Anlagenamen von "Haushaltsnahe Dienstleistungen" auf "Haushaltsnahe Aufwendungen" geändert.

    #2
    Frage 4: Wo ist der Bescheid zum Pflegegrad anzuhängen?
    Den kannst du als PDF einscannen und über die Belegnachreichung hochladen. https://www.elster.de/eportal/formul...egnachreichung

    Zu den anderen Fragen bitte zunächst die Hilfe lesen. Das wird dort schon erläutert.

    Ich würde eine Einzelerfassung machen, das ist transparenter.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 15.06.2023, 15:33. Grund: Ergänzt
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Wurde ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt? Falls ja ist immer zu prüfen, ob der Behindertenpauschbetrag (ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung) oder der Einzelnachweis (mit Anrechnung einer zumutbaren Belastung) günstiger ist. Falls kein GdB festgestellt wurde empfiehlt sich ein entsprechender Antrag bei der je nach Bundesland zuständigen Stelle (Versorgungsamt etc.).

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        #4
        Vielen Dank für die Rückmeldungen.

        Erstmal zu Charlie24:
        Ich habe mir die Hinweise der Anlagen nochmal durchgelesen und du hast (natürlich) recht, die Fragen 2 und 3 haben sich damit von selbst erklärt. Bei dem Hinweis der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" bin ich auf etwas gestoßen was Frage 1 vermutlich stark beeinflusst und zwar darauf, dass nur das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) nicht von den Aufwendungen abzuziehen ist, zu den Pflegesachleistungen (festgehalten in § 36 SGB XI) wird keine Angabe gemacht.
        Dann würde ich mal davon ausgehen, dass diese nicht davon abzuziehen sind. Kannst du dazu eine Aussage machen oder geht diese Frage in den steuerrechtliche Bereich? Würde ungerne eine Steuern hinterziehen....


        Zu Telepeter:
        Das mit dem GdB ist ein guter Hinweis, tatsächlich ist mir nicht bekannt, dass ein GdB vorliegt. Ich frage diesbezüglich nochmal meinen Großvater.

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          #5
          Beim Behindertenpauschbetrag gilt ein festgestellter GdB ab dem Kalenderjahr in dem die Antragstellung beim Versorgungsamt erfolgte. Der Bescheid oder der Ausweis muss dem FA einmalig vorgelegt werden. Die Behindertenpauschbeträge haben sich im Jahr 2021 gegenüber der Zeit davor verdoppelt. Man muss immer prüfen, ob die Pauschbeträge oder der Einzelnachweis günstiger ist, aber die Feststellung durch das Versorgungsamt sollte man in jedem Fall anstoßen wenn das noch nicht erfolgt ist.

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