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    Handwerker Rechnung

    Hallo, wir haben 2022 eine Photovoltaikanlage auf unserem Hausdach installiert bekommen, Inbetriebnahme 11.2022. Hierzu wurden 2 Rechnungen von der Firma gestellt und bezahlt (1. Anzahlung 04.2022, 2. Anzahlung 07.2022), wobei in beiden Rechnungen keine Handwerkerleistungen ausgewiesen wurden, auch keine Details. Erst im Februar 2023 kam die Schlussrechnung, die weniger als 1/10 der Gesamtsumme ausmachte und darin steht der Lohnanteil der gesamten Zahlung.
    Kann ich damit erst in der Steuerklärung 2023 diese Handwerkerrechnung als Ausgaben berücksichtigen? Die 1. und 2. Anzahlung kann ich in der Steuerklärung 2022 eigentlich nicht angeben, oder?
    Gruß von Rukne

    #2
    Kann ich damit erst in der Steuerklärung 2023 diese Handwerkerrechnung als Ausgaben berücksichtigen? Die 1. und 2. Anzahlung kann ich in der Steuerklärung 2022 eigentlich nicht angeben, oder?
    Meiner Meinung nach schon, wobei das Thema § 35a EStG bei Photovoltaikanlagen generell ungeklärt ist. Die Werte kannst du ja aus der Schlussrechnung

    ableiten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo,

      sehe ich auch so.
      Für 2023 sollten dann die >90% der Rechnung genommen werden (für welche Zahlung ist zum Glück unbedeutend), der Rest in 2023.

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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        #4
        Hallo, ich danke euch für die Antworten.
        Ganz klar ist es mir jedoch nicht. Aber ich werde 90% des Lohnanteils (Handwerkerrechnung), der auf der Rechnung aus 2023 steht, in die Steuererklärung für 2022 setzen und für die Steuer 2023 dann den Rest.
        Mal sehen, ob das Finanzamt das auch akzeptiert?!
        Gruß von Rukne

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          #5
          Ganz klar ist es mir jedoch nicht.
          Da es bei § 35a EStG auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt, ist es korrekt, den Anteil der Arbeitskosten aus den 2022 bezahlten Rechnungen

          auch 2022 geltend zu machen. Die Schlussrechnung 2023 ist letztlich nur der Beleg für die Aufteilung von Arbeits- und Materialkosten.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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