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Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Unfallversicherung etc.)

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    Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Unfallversicherung etc.)

    Bin gerade dabei die 2022 Formulare elektronisch auszufüllen. Und zwar Pkt. 7-Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen. Unter 48 werden doch Haft- und Unfallversicherungen aufgelistet. Insgesamt habe ich 693 EUR eingetragen. Mich irritiert 1) Im Ttitel steht: ...., die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Was soll das für eine z.B. Haftpflichtversicherung bedeuten ??? 2) Egal ob ich dort Beträge eintrage (z.B. 693 EUR) oder Alles auf 1 EUR setze, kommt bei der Vorausberechnung das Gleiche raus. Auch in der Detailaufstellung finde ich zwar die Krankenversicherungsbeiträge aber nicht die "Sonstige Aufwendungen"
    Wo müssen dann die Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht - + Unfallversicherung) eingesetzt werden, damit sie sich steuerwirksam berücksichtigt werden ????

    #2
    Wo müssen dann die Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht - + Unfallversicherung) eingesetzt werden, damit sie sich steuerwirksam berücksichtigt werden ????
    Wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über den Höchstbeträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen,

    wirken sich diese Beiträge steuerlich nicht mehr aus. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Höchstbeträge

    betragen bei Arbeitnehmern 1.900,00 € bzw. 3.800,00 € bei Zusammenveranlagung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von DimitrisS. Beitrag anzeigen
      Im Ttitel steht: ...., die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Was soll das für eine z.B. Haftpflichtversicherung bedeuten ???
      Dort heißt es:

      Unfall-
      und

      Haftpflichtversicherungen
      sowie

      Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen

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        #4
        Hier geht es um eine ältere Rentnerin, Abeitslosenversicherung kommt nicht in Betracht, Pflicht-Krankenversicherungsbeiträge werden direkt von der Rente abgezogen, gehören also nicht zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der angesetzte Betrag für Haftpflicht-und und Unfallversicherung beträgt ca.690 EUR, also weit unterhalb des 1900,0 Höchstbetrags. Und: auch wenn die 1900,00 Grenze überschritten wären, müsste der Betrag in der Detailberecnung auf 1900,00 gekappt werden. Gar nicht ausführen ist m.E. nicht i.O.

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          #5
          In den meisten Fällen wird die 1900er-Grenze bereits durch Kranken- und Pflegeversicherung überschritten.

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            #6
            Pflicht-Krankenversicherungsbeiträge werden direkt von der Rente abgezogen, gehören also nicht zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
            Das ist zwar richtig, aber wenn die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 1.900,00 erreichen, ist der Höchstbetrag von 1.900,00 €

            bereits dadurch ausgeschöpft, dann fallen die anderen Versicherungen steuerlich unter den Tisch..
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Kann man so sehen, das ist aber eher eine sehr spezielle Interpretation. Sonstige Versorgungsaufwendungen ist ein separater Posten, wird separat ausgewiesen und hat einen eigenen Höchstbetrag. Zitat Land Niedersachsen:

              Höchstbetragsberechnung für sonstige Vorsorgeaufwendungen
              Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen) gilt ab 2010 ein separater Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Beihilfe für Beamte, freie Heilfürsorge für Soldaten) oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG (z. B. steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

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                #8
                oder Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden

                Du hast den entscheidenden Hinweis selbst zitiert.

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                  #9
                  Kann man so sehen, das ist aber eher eine sehr spezielle Interpretation
                  Nein, das ist keine spezielle Interpretation, sondern die Rechtslage seit 2010. Rentner erhalten zu ihrer Krankenversicherung entweder

                  Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung oder die trägt die Hälfte des Beitrags, zahlen also ihre Krankenversicherung nicht allein.

                  Damit gelten die 1.900,00 € und wenn die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Betrag erreichen oder höher sind,

                  dann ist der Höchstbetrag bereits dadurch verbraucht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Danke, gibt es einen link zu diesem Urteil (Rechtslage) ? In dem Fall, den ich behandle, geht es um einen ABZUG, nicht um einen ZUSCHUSS von der gesetzlichen Rente, er betrug im konkrtem Fall ca. 1600,00 EUR für das Jahr 2022. Die Dame war keine Beamtin und hat im Berufsleben ihre (gesetzliche) Krankenversicherung durch einen eigenen Beitrag und durch den hälftigen Beitrag ihres Arbeitgebers erbracht. Ich würde mir sehr gerne die exakte Begründung dieser Rechtslage anschauen (Finanzgericht ?). Das, was ich weiss, ist dass private Zusatzversicherungen u:U. zu den Sonderausgaben gehören.

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                      #11
                      Wahrscheinlich müsstest Du selber Klagen, damit es dazu ein Urteil gibt. Die Rechtslage ist mE eindeutig. Eine Klage würde zusätzlichen Aufwand verursachen, ohne dass man was erreicht.

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                        #12
                        Dafür braucht es kein Urteil, weil es exakt so im EStG steht, hier in §10 Absatz 4 Satz 1. Die Deckelung der Beiträge betrifft entgegen deiner Vorstellung nicht nur Wahlbeiträge zur KV, Haftpflicht etc. (Absatz 1 Nr. 3a), sondern auch insbesondere die Beiträge zur GKV und PV (Nr. 3). Der Betrag von 1900 ergibt sich aus Satz 2. Dass ein Rentner Anspruch auf steuerfreie Beiträge zur GKV durch die DRV hat, dürfte ja wohl niemand ernsthaft bestreiten.

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                          #13
                          Da gibt es kein Urteil, das steht schlicht so im Gesetz. Die Regelung in § 10 Abs. 4 EStG lautet wie folgt:

                          (4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.
                          Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder
                          teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57
                          oder 62 erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten
                          unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
                          die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne
                          des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.


                          Hier noch der Link zu § 10 EStG, da kannst du auch Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigen
                            Wahrscheinlich müsstest Du selber Klagen, damit es dazu ein Urteil gibt. Die Rechtslage ist mE eindeutig. Eine Klage würde zusätzlichen Aufwand verursachen, ohne dass man was erreicht.
                            Das Gesetz ist eindeutig, der BFH hatte keine Bedenken bzgl. Verfassungsmäßigkeit, die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom BVerfG gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

                            Das Thema ist durch, deswegen sind die diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerke langst aufgehoben.

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                              #15
                              Das Thema ist durch
                              Man möchte ja meinen, das hätte sich in den über 10 Jahren, die seit der Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz vergangen sind,

                              herumgesprochen, aber man erlebt immer wieder Überraschungen.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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