"einfachElster" für rückwirkende Steuererklärungen !?

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  • Gnufty
    Neuer Benutzer
    • 06.01.2020
    • 20

    #1

    "einfachElster" für rückwirkende Steuererklärungen !?

    Hallo,

    meine Mutter (Rentnerin) wurde aufgefordert eine Steuererklärung für die Jahre 2020-2022 und folgende abzugeben.
    Ist es möglich mit "einfachElster" die Erklärungen für verschiedene Jahre rückwirkend zu erstellen?
    Eine Zugangsnummer habe ich vorsorglich schonmal beantragt.
    Danke im Voraus.

    Gnufty
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45997

    #2
    Ist es möglich mit "einfachElster" die Erklärungen für verschiedene Jahre rückwirkend zu erstellen?
    Ob einfachELSTER bereits für 2020 verfügbar ist, habe ich jetzt nicht auf Anhieb herausgefunden. Ich würde für die Mutter

    den Bescheinigungsabruf in deinem eigenen Konto bei Mein ELSTER einrichten und die Erklärungen darüber abgeben.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • multi
      Erfahrener Benutzer
      • 03.01.2018
      • 4282

      #3
      Versuch macht klug. Die Frage ist, ob es Sinn macht, drei Erklärungen hierüber abzugeben, wo Einfach Elster doch keine Datenübernahme aus dem Vorjahr unterstützt.

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45997

        #4
        Nachtrag: Ab 2020 ist zwar möglich, ich bleibe aber bei meiner Empfehlung.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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        • Kloebi
          Erfahrener Benutzer
          • 20.02.2011
          • 4670

          #5
          Kann ich nur unterstützen. Erstens kann man mit dem ältesten Jahr beginnen, dann sind die Folgejahre ein Kinderspiel. Zweitens sieht man die Steuervorausberechnung.

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45997

            #6
            Zweitens sieht man die Steuervorausberechnung.
            Was den weiteren Vorteil hat, dass der Erklärungsaufwand ggf. geringer ist. Wenn nämlich bereits nach Übernahme der Rentendaten

            eine Steuer von 0,00 € berechnet wird, muss man weder haushaltsnahe Aufwendungen noch außergewöhnliche Belastungen erklären.

            Das war in den letzten Jahren bei einigen Angehörigen von mir der Fall. In einem Fall wäre es dann ab 2020 zu einen geringen Steuer

            gekommen. Da habe ich dann von den haushaltsnahen Aufwendungen nur soviel erklärt, dass die Steuerbelastung wieder 0,00 war.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            • Gnufty
              Neuer Benutzer
              • 06.01.2020
              • 20

              #7
              Hallo zusammen,
              danke für die schnellen Antworten. Was ich nicht verstehe ist, dass ich die Erklärung über mein „meinElster“ abgeben kann. Die Bescheiddaten abrufen kann ich mir ja noch vorstellen.
              Danke.

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              • multi
                Erfahrener Benutzer
                • 03.01.2018
                • 4282

                #8
                Zitat von Gnufty Beitrag anzeigen
                Was ich nicht verstehe ist, dass ich die Erklärung über mein „meinElster“ abgeben kann. Die Bescheiddaten abrufen kann ich mir ja noch vorstellen.
                Steuerpflichtige Person und Datenübermittler mussten noch nie identisch sein.

                Wie man sich hingegen vorstellen kann, Bescheiddaten für eine Erklärung abzurufen, die nicht über den eigenen Account ging, weiß ich nicht.

                Kommentar

                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45997

                  #9
                  Steuerpflichtige Person und Datenübermittler mussten noch nie identisch sein.
                  Und wenn es sich bei der Steuerpflichtigen Person auch noch um einen Angehörigen im Sinne von § 15 AO handelt, was bei der Mutter

                  ja der Fall ist, darf man bei der Erklärung sogar unentgeltlich helfen, ohne mit dem Steuerberatungsgesetz in Konflikt zu kommen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar

                  • L. E. Fant
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.09.2013
                    • 15394

                    #10
                    Bescheiddaten kann man natürlich nur von dem Account abrufen, mit dem man die Erklärung auch übermittelt hat.

                    Kommentar

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