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Verlustvortrag rückwirkend einreichen

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    Verlustvortrag rückwirkend einreichen

    Hallo,

    ich habe in den letzten Jahren ein Zweitstudium absolviert und arbeite seit 09.2022.
    Ich habe im Jahr 2019 eine Steuererklärung abgeben müssen, weil ich nebenbei für ein Büro Zettel verteilt habe und Rechnungen schreiben musste.
    Blöderweise hatte ich mich zu der Zeit überhaupt nicht mit der Steuererklärung auseinander gesetzt und kein Haken bei Verlustvortrag gemacht und auch gar keine Kosten eingetragen.
    Ich lese nun überall, dass man selbst bei abgegebenen Steuererklärungen bis zu 4 Jahren nachträglich den Verlustvortrag einreichen kann.
    Aber wie geht das nun konkret? Welches Formular füllt man da aus?
    Reicht man die Steuererklärung erneut ein aber mit den Verlustvortrag ergänzt?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Luisa

    #2
    Ich bezweifle, dass das überall steht, weil es falsch ist.

    Mit Bestandskraft des Bescheids braucht es eine Änderungsnorm, die sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht ergibt.

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      #3
      Wenn du es kurz googlest, wirst du sehen, dass es "überall steht". Denken sich die Websites das also alles aus oder wie?

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        #4
        Na dann wird es wohl so sein.

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          #5
          Wenn du es kurz googlest, wirst du sehen, dass es "überall steht".
          Es ist aber eben nur die Jahre richtig, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

          Sobald das anders ist, gelten andere Vorschriften.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Es steht dort 7 Jahre rückwirkend wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, 4 Jahre rückwirkend für die Jahre in denen bereits eine abgegeben wurde

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              #7
              Hier ein vielleicht klärender Beitrag: https://www.rechnung.de/ratgeber/buc...%20entschieden.
              Rückwirkend lassen sich die Verluste jedoch nur geltend machen, wenn für das betreffende Steuerjahr noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier eine Ausnahme für das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr vor. In diesem Fall ist die Geltendmachung auch dann möglich, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig sein sollte.
              Ich denke, dass zumindest hiernach multi und Charlie24 da näher an der Wahrheit liegen.
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #8
                Die unbelegte Behauptung im letzten Satz des Zitats kann ich nicht nachvollziehen. Mir klingt es eher so, als hätte der Autor den Verlustrücktrag nach §10d Abs. 1 EStG nicht verstanden. Dort wird zwar der bestandskräftige Bescheid des vorherigen VZ geändert, im Zweifelsfall sogar außerhalb der Festsetzungsfrist. Aber das ist natürlich ein ganz anderer Sachverhalt.


                Es kostet ja nichts, ans FA zu schreiben, dass man die Werbungskosten aus dem Zweitstudium nicht angegeben hat und daher die Änderung des Bescheides nach §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO begehrt. Allerdings gehört dazu ein Satz, der mit "Ein grobes Verschulden liegt nicht vor, da ..." beginnt. Der ist der Knackpunkt.

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