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Hausverkauf Steuererklärung 2022 SO Anlage generell Pflicht?

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    Hausverkauf Steuererklärung 2022 SO Anlage generell Pflicht?

    Guten Tag, ich bin als ehrenamtlicher und gewünschter Betreuer vom Gericht für einen schwer pflegebedürftigen Heimbewohner bestellt und mache jetzt zum 1. Mal seine Steuererklärung mit entsprechenden Abrufberechtigungen.


    Vom eigentlichen steuerlichen Rahmen und Hintergrund recht einfach. Rentner plus Betriebsrente und schwerbehinderten Ausweis B bzw. bis 100 % - war schon letzte Steuererklärung 2021 0 ausgegangen. Die Steuerberatung hatte ihre Tätigkeit aufgegeben. Deswegen und weil es mir auch empfohlen wurde, mache ich es ab/für 2022.

    In 2022 kommt jedoch ein Hausverkauf dazu.

    Fakten:
    2 Familien-Haus Eigenbesitz - 1990 - erworben - nach Tod der Eltern und Auszug einer Schwester seit 2000 bis 2022 allein dort gewohnt.

    In 2022 durch schwere Schlaganfälle in betreutes Wohnen, seit 9/2022 dann in Pflegeheim

    Notarieller Hausverkauf vollzogen im August 2022 (ich hatte selbst notarielle Vollmachten zum Verkauf und Unterschriftsvollmacht) alle Kosten abgewickelt. Guthaben Hausverkauf auf dem Konto.
    Ein zusätzliches bestehendes Deka Fonds-Guthaben - aber viel früher angelegt (kein Bezug zum Hausverkauf) - verzinst sich regelmäßig. Durch Unterstützung Rechtspfleger soll Bankguthaben ggfl. teilweise angelegt werden.

    Jetzt habe ich diesen Hinweis bei Steuererklärungen und Hausverkauf gefunden

    *Für den Verkauf von Immobilien und Grundstücken hat der Staat eine Spekulationsfrist festgelegt: Wenn Sie innerhalb von zehn Jahren ein Objekt kaufen und wieder verkaufen, müssen Sie auf den dabei erzielten Gewinn Spekulationssteuer zahlen. Dies entfällt, wenn Sie in der Immobilie gewohnt haben oder noch wohnen.*

    Frage a) Muss ich dann überhaupt ein SO Formular ausfüllen bzw. auf was bei dem vorher Beschriebenen achten?

    b) Ein Teil an den entstandenen Kosten für den Hausverkauf bzw. auch die Objektschätzung durch das Ortsgericht könnte man - denke ich - ja absetzen -
    Wenn aber in der Elster-Steuer-Schätzung die Berechnung eh auf 0 geht und ich kein Formular SO benötigen würde, brauchte ich auch diese Aufwendungen nicht einzutragen oder?

    Danke für Antworten

    #2
    Da zwischen Erswerb und Veräußerung mehr als zehn Jahre lagen, ist keine Angabe erforderlich. Auch die Eigennutzung spielt keine Rolle.

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      Ein Teil an den entstandenen Kosten für den Hausverkauf bzw. auch die Objektschätzung durch das Ortsgericht könnte man - denke ich - ja absetzen -
      Das ginge nur wenn es steuerpflichtig wäre.

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

      Kommentar

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