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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen

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    #16
    Genau, und innerhalb dieser einmonatigen Frist bin ich auch noch. Kann ich denn einfach einen geringeren Umsatz angeben, wenn ich diese (große) Zahlung nachweislich im Grundungsjahr erhalten habe? Oder was hat das dann zur Folge?

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      #17
      Oder was hat das dann zur Folge?
      Welche Folgen soll das in der Praxis haben ? Du bleibst doch weit unter den 22.000 €. Das Problem liegt an der internen Prüfroutine.

      Früher musste bzw. durfte man im Gründungsjahr selbst auf einen geschätzten Jahresumsatz hochrechnen. Jetzt geht die Prüfroutine davon aus,

      dass die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht gegeben sind, weil der Umsatz von knapp 10.000 € in (weniger als) 2 Monaten erzielt wird.

      Vom Wortlaut her ist das zwar richtig, aber ich glaube nicht, dass es Folgen hat. Im Jahr 2024 erwartest du ja auch nur 5.000 € Umsatz.

      https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

      Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz
      in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn,
      dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit musst Du eine Prognose über den zu erwartenden Umsatz abgeben. Wenn Du in dem Moment also mit 9.000 in zwei Monaten gerechnet hast, dann bist Du natürlich kein Kleinunternehmer.

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          #19
          Ich sehe hier folgendes Problem: Wenn SaraB diesen Betrag € 9.800 als Vorauszahlung in 11-12/2023 erhalten hat, dann muss das wohl auch in die USt-Erklärung für 2023 einfließen, wenn man sie korrekt macht. Und damit wäre m.E. die Kleinunternehmerregelung für 2024 "kaputt", weil der hochgerechnete Vorjahresumsatz 2023 dann > € 22.000 ist. So wurde es mir vor einigen Wochen in einem Thread dieses Forums inklusive Gesetzeshinweis sinngemäß erläutert. Falls ich es falsch verstanden habe, lasse ich mich gerne korrigieren.

          Die Konstellation ist natürlich etwas gemein. Die Vorauszahlung enthält ja bei einer (fiktiven) bilanziellen Betrachtung Einnahmeanteile, die von der Leistungserbringung her vermutlich zum größeren Teil das Jahr 2024 betreffen.
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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