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AN-Anteil zur Zusatzversorgung ZVK wo eintragen

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    AN-Anteil zur Zusatzversorgung ZVK wo eintragen

    Liebe Leute, ich bräuchte dringend Rat: wollte gerade die ESterklärung abschicken, da sehe ich auf der Elektronischen Lohnsteuererklärung ganz unten noch 2 Einträge, wären dann Zeilen 35 und 36, sind aber nicht nummeriert. Dort stehen.
    35 Stpfl AG-Anteil zur Zusatzversorgung ZVK
    36 AN-Anteil zur Zusatzversorgung ZVK
    Es handelt sich um Beiträge zu einer Zusatzrente der KVK.
    Nun weiß ich schlicht nicht, wo das einzutragen ist.
    Am ehesten würde ich denken umter
    Anlage Vorsorgeaufwendungen/ 1 - Beiträge zur Altersvorsorge
    Dort steht auch schon unter
    4 Arbeitnehmeranteil laut Nummer 23 a/b der Lohnsteuerbescheinigungder normale Rentenbeitrag
    Ich weiß jetzt nicht, ob ich unter
    5 Beiträge ...zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen oder
    6 Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen - ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden eintragen soll?
    Jedenfalls kann ich es nicht unter
    7 - Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Zeile 50 eintragen, da es erst seit 2006 läuft.
    Da ich schon im Forum etwas gelesen habe:
    ein Eintrag in 1 Beiträge zur altersversorgung 5 würde deutlich was bringen,
    (ein Eintrag in 7 Zeile 50 nicht, aber da gehört es ja auch nicht hin).

    Die 1 - Beiträge zur Altersvorsorge hat leider keine blauen Fragezeichen, daher hoffe ich, jemand von euch weiß Hilfe.

    #2
    7 - Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Zeile 50 eintragen, da es erst seit 2006 läuft.
    Die Beiträge zur Zusatzversorgung gehören überhaupt nicht in die Erklärung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das kommt mir allerdings komisch vor, gar nicht eintragen wäre logisch, wenn die Beiträge steuerbegünstigt wären. Da aber schon beim AG- Anteil davor steheht Stpfl. gehe ich davon aus, dass der AN-Anteil schon gar nicht steuerbegünstigt ist.
      Steuerfrei dürften auch nur max 564 € sein, hab ich gegoogelt, ein Gesetz von 2018, das sich mir aber nicht weiter erschliesst. ich hab aber 800 AN-Anteil.
      Kannst du da mehr zu sagen? Also warum nicht eintragen? Nur falls du es weißt.

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        #4
        Also warum nicht eintragen?
        Die Erläuterung zu Zeile 50 der Anlage Vorsorgeaufwand ist doch verständlich:

        Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse und erstatteter Beiträge) zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und
        erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)


        Nach deinen Angaben ist die erste Beitragszahlung aber erst 2006 erfolgt!

        Der Hilfetext ist noch etwas ausführlicher. Auch die Beiträge bei diesen Altfällen haben nur dann steuerliche Auswirkungen, wenn die Beiträge

        zur Kranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge von 1.900,00 (3.800,00 € bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Du kannst

        den AN-Anteil zur ZVK ja mal probeweise in die Zeile 50 eintragen, dann siehst du, ob das überhaupt Auswirkungen hätte.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          >den AN-Anteil zur ZVK ja mal probeweise in die Zeile 50 eintragen, dann siehst du, ob das überhaupt Auswirkungen hätte.
          >>s.o.: ein Eintrag in 1 Beiträge zur altersversorgung 5 würde deutlich was bringen,
          (ein Eintrag in 7 Zeile 50 nicht, aber da gehört es ja auch nicht hin).

          >Die Erläuterung zu Zeile 50 der Anlage Vorsorgeaufwand ist doch verständlich:
          Stimmt aber die Einträge unter 1-
          5 Beiträge ...zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen oder
          6 Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen - ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden eintragen soll?
          haben keine Erläuterung, kein blaues Fragezeichen. Leider. So weiß ich nicht was da reingehören könnte.

          Inzwischen hab ich bei der KVK wen erreicht, die meinen auch die Zusatzrentenbeiträge kann man gar nicht eintragen. Wenn ichs richtig verstanden hab, weil sie nicht freiwillig seien. Dann dachte ich, sei später wenigstens die Auszahlung steuerfrei. Ist sie aber nicht. Gegen diese Doppelbesteuerung hätten auch schon Leute geklagt, aber beim BGH verloren.

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            #6
            So weiß ich nicht was da reingehören könnte.
            Der Begriff gesetzliche Rentenversicherung ist ebenso durch Gesetz definiert wie der Begriff berufständisches Versorgungswerk.

            Eine Zusatzversorgungskasse ist nun mal etwas anderes. Wenn der Eintrag in Zeile 50 bei dir nichts bewirkt, dann wäre das auch bei

            einem Beginn vor 2005 so. Besteuert wird im Übrigen nur der Ertragsanteil der Zusatzversorgungsrente, das ist keine Doppelbesteuerung.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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