Hallo zusammen,
ich habe 2022 ein 13. Monatsgehalt von meinem Arbeitgeber erhalten.
Das Gehalt wurde im September zusammen mit der Energiepreispauschale ausgezahlt und in der Lohnbescheinigung mit aufgeführt. Man kann sehen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, jedoch keine Lohnsteuer. Der Eintrag in der Lohnbescheinigung hat das Kürzel "E" (Einmalbezug). Das Finanzamt sollte also bereits Kenntnis davon haben. Die Summe ist auch beim Bruttoarbeitslohn schon mit einberechnet und entsprechend mit den übermittelten eDaten in Anlage N unter "2 - Angaben zum Arbeitslohn - Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 1 bis 5" eingetragen worden.
Soweit ich weiß, muss dieses 13. Monatsgehaltsgehalt aber mit Steuerklasse 6 versteuert werden. Daher habe ich in Anlage N unter "2 - Angaben zum Arbeitslohn - Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse - Punkt 6" einen neuen Eintrag mit dem entsprechenden Betrag angelegt (ohne die 300 € Energiepreispauschale, da die ja steuerfrei ist). Ich habe aber auch gelesen, dass dieses Eingabefeld für den Fall gedacht ist, dass man Einnahmen hatte die noch gar nicht erfasst wurden.
Meine Frage dazu ist daher: Muss ich diese Summe wirklich dort eintragen oder reicht es aus, dass das Finanzamt die Daten schon über die Lohnsteuerbescheinigung des Monats September erhalten hat? Falls der Eintrag unnötig ist, würde ich für das 13. Monatsgehalt dann doppelt Steuern zahlen?
Übrigens, wenn ich unter "Prüfen" auf "Detaillierte Steuerberechnung" klicke und mir im erzeugten PDF die Zeile "Bruttoarbeitslohn" anschaue, dann ist es tatsächlich so, dass das 13. Monatsgehalt nochmal zusätzlich aufaddiert wurde, obwohl es ja schon enthalten war.
bn99
ich habe 2022 ein 13. Monatsgehalt von meinem Arbeitgeber erhalten.
Das Gehalt wurde im September zusammen mit der Energiepreispauschale ausgezahlt und in der Lohnbescheinigung mit aufgeführt. Man kann sehen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, jedoch keine Lohnsteuer. Der Eintrag in der Lohnbescheinigung hat das Kürzel "E" (Einmalbezug). Das Finanzamt sollte also bereits Kenntnis davon haben. Die Summe ist auch beim Bruttoarbeitslohn schon mit einberechnet und entsprechend mit den übermittelten eDaten in Anlage N unter "2 - Angaben zum Arbeitslohn - Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 1 bis 5" eingetragen worden.
Soweit ich weiß, muss dieses 13. Monatsgehaltsgehalt aber mit Steuerklasse 6 versteuert werden. Daher habe ich in Anlage N unter "2 - Angaben zum Arbeitslohn - Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse - Punkt 6" einen neuen Eintrag mit dem entsprechenden Betrag angelegt (ohne die 300 € Energiepreispauschale, da die ja steuerfrei ist). Ich habe aber auch gelesen, dass dieses Eingabefeld für den Fall gedacht ist, dass man Einnahmen hatte die noch gar nicht erfasst wurden.
Meine Frage dazu ist daher: Muss ich diese Summe wirklich dort eintragen oder reicht es aus, dass das Finanzamt die Daten schon über die Lohnsteuerbescheinigung des Monats September erhalten hat? Falls der Eintrag unnötig ist, würde ich für das 13. Monatsgehalt dann doppelt Steuern zahlen?
Übrigens, wenn ich unter "Prüfen" auf "Detaillierte Steuerberechnung" klicke und mir im erzeugten PDF die Zeile "Bruttoarbeitslohn" anschaue, dann ist es tatsächlich so, dass das 13. Monatsgehalt nochmal zusätzlich aufaddiert wurde, obwohl es ja schon enthalten war.
bn99
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