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Aussergew. Belastungen - Krankheitskosten - Anspruch auf zu erwartende Leistungen

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    Aussergew. Belastungen - Krankheitskosten - Anspruch auf zu erwartende Leistungen

    Hallo. Sorry vorab für den längeren Text, der gleich folgt. Ich habe Eintragungen vorzunehmen, bin aber nicht sicher was richtig ist.

    Beispiel: Unter Aussergewöhnliche Belastungen im Feld "Krankheitskosten" trage ich den Wert von z.B. 5000€ ein, der im Steuerjahr 2022 entstanden ist. Jetzt geht es speziell um das Feld daneben: Anspruch auf zu erwartende / Erhaltene Versicherungsleistungen etc. Die Versicherung hat von den 5000€ z.B. 2000€ erstattet, allerdings erst im Jahr 2023. Trage ich die 2000€ somit im Steuerjahr 2023 erst ein, da hier der Geldeingang erfolgte oder doch 2022?
    Ich frage deshalb, den die Elster Berechnung sagt folgendes: Sage ich 5000€ Ausgaben im Jahr 2022 und 0€ Erstattung, berechnet Elster eine höhere Steuererstattung. Trage ich die 2000€ doch ein, fällt die Erstattung logischerweise geringer aus. Wenn ich aber im Steuerjahr "2023" sage, Krankheitskosten z.B. zwischen 0 - 2000€ und Anspruch auf zu erwartende / Erhaltene Versicherungsleistungen = 2000€, dann tut sich bei der Berechnung der Steuerlast in dem Fall nichts, wird nicht berücksichtigt. Wenn ich das so lassen würde, dann hätte ich im Steuerjahr 2022 einen Vorteil, da höhere Steuerrückzahlung erfolgt. Und im Steuerjahr 2023 würden die 2000€ Einnahmen nicht versteuert werden laut Berechnung, wenn ich keine hohen Krankheitskosten eintrage. Es wäre zwar schön, kann doch aber so nicht richtig sein. Es wäre so alles doppelt zu meinen Vorteil, was ich mir nicht vortellen kann.
    Wo sind nun die 2000€ Erstattung einzutragen, die 2023 eingenommen wurden, in der Steuererklärung 2022 oder 2023? Danke für jede Aufklärung

    #2
    Die Frage hat nichts mit Elster zu tun. Anspruch auf zu erwartende Erstattung hebelt das Zuflussprinzip aber schon sprachlich aus, und tatsächlich hat der BFH schon 1974 entschieden:

    Durch Krankheit entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält.

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      #3
      Danke für die Rückmeldung und die Information. Dass hier das Zuflussprinzip ausgehebelt wird, kann man erahnen, aber als Laie nicht wissen. Es wäre schön gewesen, wenn es einfach mehr Erläuterungen zu den Eingabefeldern gebe, ähnlich wie es Drittanbieter tun. Somit hilft Elster nur bedingt bei der Optimierung der eigenen Steuerlast, was schade ist. Hab nicht bedacht, dass Elster eigentlich nur die Formulare zur Verfügung stellt. Von daher, ja das stimmt, direkt mit Elster hat meine Frage nicht wirklich was zu tun. Aber danke trotzdem

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        #4
        Dass hier das Zuflussprinzip ausgehebelt wird, kann man erahnen, aber als Laie nicht wissen.
        Naja, es steht doch bereits in der Zeilenerläuterung: Anspruch auf zu erwartende ... Versicherungsleistungen, Beihilfen ...

        Ich finde das schon verständlich. In der Hilfe wird man ebenfalls fündig:

        Krankheitskosten, soweit sie nicht durch einen Dritten steuerfrei ersetzt werden oder Ihnen ein Anspruch auf Ersatz zusteht,
        zum Beispiel durch eine Krankenkasse.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von realsmax Beitrag anzeigen
          Somit hilft Elster nur bedingt bei der Optimierung der eigenen Steuerlast, was schade ist.
          Warum sollte ein Produkt der Finazverwaltung bei der "Optimierung" der Steuerlast helfen?

          Und was bitte schön soll an der Aussage: "Anspruch auf zu erwartende ...." missverständlich sein? Anspruch ist alles, was ich ggf. schon erhalten habe oder voraussichtlich noch bekommen werde.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Warum sollte ein Produkt der Finazverwaltung bei der "Optimierung" der Steuerlast eigentlich nicht helfen, was spricht dagegen! Und was "Anspruch auf zu erwartende ...." angeht, natürlich kann es missverständlich sein für einen Laien. Wenn ich als Krankheitskosten die von mir genannten 5000€ angebe aber noch nicht weiß, was ich davon zurück erhalte von der Krankenkasse (bei Privatversicherten können Erstattungen auch 1 oder 2 Jahre später erfolgen), dann stehe ich erstmal vor der Frage, was ich hier richtigerweise eintrage. Wie auch immer, es hat mit der Elster Software wie schon besprochen nichts zu tun, danke trotzdem an alle für das Feedback

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