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Anlage V - Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte Fehler bei negativem Überschuss

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    Anlage V - Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte Fehler bei negativem Überschuss

    Hallo,
    ich habe ein Problem mit einer Fehlermeldung in Zeile 24 (Zurechnung des Betrags aus Zeile 23)
    21. Einnahmen ca. 10.000
    22. Werbungskosten ca. 124.000 (Komplettsanierung)
    23. Überschuss -114.000

    Da ich ledig bin, habe ich den kompletten Betrag (mit Minuszeichen) in Zeile 24 bei Person A eingetragen, aber bekomme nun eine Fehlermeldung, dass ich im Hauptvordruck bei 3 - Nur bei Ehegatten / Lebenspartnern: Veranlagungsart Zeile 29 "Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern" anklicken muss.

    Fehlermeldung:
    Ihre Angaben sind leider nicht korrekt:Es handelt sich um eine Einzelveranlagung, auf der Anlage V wurden jedoch Eintragungen zu den Einkünften der Ehefrau / von Person B getätigt.

    Was mache ich hier falsch bzw warum muss ich in Zeile 24 überhaupt etwas eintragen, wenn ich ledig bin. und im Hauptvordruck 29 auszuwähen, nur um den Fehler zu umgehen, kann ja auch nicht sein, wenn ich ledig bin oder?

    PS: Bei einer weiteren Immobilie (Garage) habe ich in Zeile 24 einen Überschuss von +600€ und bekomme keine Fehlermeldung.

    Danke schonmal für eure Hilfe.

    #2
    1) Kontrolliere nochmal die Anlage V, da muss irgendwo eine Angabe zu person B drin sein
    2) Kleiner Ausflug ins Steuerrecht: Ich glaube kaum, dass du eine Sanierung für 124.000 € als Erhaltungsaufwand durchbekommst. Das dürften eher nachträgliche HK sein, welche nur über die AfA geltend gemacht werden können
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      1) Kontrolliere nochmal die Anlage V, da muss irgendwo eine Angabe zu person B drin sein
      In der Anlage V gibt es außer der Zeile 24 nur noch die Zeilen 25 bis 29 sowie 31 und 32, die allerdings nicht einschlägig sein dürften.

      Vielleicht führt eine 0 bei Ehefrau/Person B in Zeile 24 ebenfalls zu einem Fehler ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Vielen Dank schonmal für eure Antworten,

        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        1) Kontrolliere nochmal die Anlage V, da muss irgendwo eine Angabe zu person B drin sein
        2) Kleiner Ausflug ins Steuerrecht: Ich glaube kaum, dass du eine Sanierung für 124.000 € als Erhaltungsaufwand durchbekommst. Das dürften eher nachträgliche HK sein, welche nur über die AfA geltend gemacht werden können
        2) Also das Haus (Einfamilienreihenhaus, Erbe: Todesfall 2019, Grundbucheintrag 2022) ist aus den 60ern und es wurden die ganzen Jahre nur Kleinigkeiten gemacht. Die Sanierung waren Sachen wie neue Abwasser-/Wasserleitungen, 3poliges Stromnetz (deswegen natürlich auch neue Tapezieren und Streichen), Asbestbodenentfernung (und dann natürlich auch ein neuer Fußboden), Dämmung usw. Also mMn alles Sachen, die für eine Erhaltung/Vermietung notwendig sind. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        In der Anlage V gibt es außer der Zeile 24 nur noch die Zeilen 25 bis 29 sowie 31 und 32, die allerdings nicht einschlägig sein dürften.

        Vielleicht führt eine 0 bei Ehefrau/Person B in Zeile 24 ebenfalls zu einem Fehler ?
        Habe es gestern schon mit und ohne 0 versucht und beides führte zum Fehler. Wie auch immer; habe jetzt die ganze Immobilie noch ein zweites Mal eingegeben und bekomme bei der zweiten Version keinen Fehler mehr, aber kann bei bestem Willen keinen Unterschied zwischen den beiden Versionen finden. Danke.

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          #5
          Also mMn alles Sachen, die für eine Erhaltung/Vermietung notwendig sind. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
          Steuerrecht ist jetzt nicht Thema dieses Forums. Die Frage, ob Erhaltungs- ober Herstellungsaufwand vorliegt, musst du mit deinem Finanzamt aushandeln.

          Viele Leute verteilen größeren Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre, aber auch dafür geben wir hier keine Empfehlungen ab.

          Wenn es jetzt im 2. Anlauf geklappt hat, dann ist ja alles gut.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Wenn die Immobilie als Erbe erworben wurde ist es keine "Anschaffung" oder "Herstellung" die zu anschaffungsnahem Aufwand führen würde. Aber das ist natürlich eine steuerrechtliche Frage die den Rahmen dieses Forums sprengt.

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              #7
              Was Du aber in Betracht ziehen solltest ist die Verteilung des Erhaltungsaufwandes auf 2 bis 5 Jahre nach § 82b EStDV.

              Kommentar


                #8
                ... oder "Herstellung" die zu anschaffungsnahem Aufwand führen würde.
                Das zwar nicht, aber es geht immer auch um um das Thema wesentliche Verbesserung des Gebrauchswerts.

                https://www.haufe.de/recht/deutsches...HI2348788.html

                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Zitat von WKHRNVR Beitrag anzeigen
                  Habe es gestern schon mit und ohne 0 versucht und beides führte zum Fehler
                  Ich hab das gerade ausprobiert. Mit einer Null bei der Ehefrau wird genau der von Dir beschriebene Fehler erzeugt. Wird das Feld leergelassen dann läuft alles.

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    ... es geht immer auch um um das Thema wesentliche Verbesserung des Gebrauchswerts.
                    Natürlich muss es Erhaltungsaufwand sein, kein Neu- oder Erweiterungsbau. Da sehe ich allerdings bei "neue Abwasser-/Wasserleitungen, 3poliges Stromnetz (deswegen natürlich auch neue Tapezieren und Streichen), Asbestbodenentfernung (und dann natürlich auch ein neuer Fußboden), Dämmung..." kein Problem. Das sind typische Sanierungsmaßnahmen.

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Steuerrecht ist jetzt nicht Thema dieses Forums. Die Frage, ob Erhaltungs- ober Herstellungsaufwand vorliegt, musst du mit deinem Finanzamt aushandeln.

                      Viele Leute verteilen größeren Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre, aber auch dafür geben wir hier keine Empfehlungen ab.

                      Wenn es jetzt im 2. Anlauf geklappt hat, dann ist ja alles gut.
                      Sorry, wollte da jetzt auch gar keine Diskussion starten - wollte auf jeden Fall die Aufeilung auf die nächsten 5 Jahre bis 2026 anstreben anstatt der 2% über 50 Jahre - und habe morgen einen Termin zur Besprechung meiner Optionen, der hoffentlich Klarheit bringt.

                      Ja hat jetzt alles super geklappt - erste Immobilie im Formular gelöscht und nur die zweite benutzt und es gibt keinen Fehler. Vielen Dank nochmal
                      und auch vielen Dank an alle anderen und für eure Tipps.

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                        #12
                        Zitat von WKHRNVR Beitrag anzeigen

                        Sorry, wollte da jetzt auch gar keine Diskussion starten - wollte auf jeden Fall die Aufeilung auf die nächsten 5 Jahre bis 2026 anstreben anstatt der 2% über 50 Jahre - und habe morgen einen Termin zur Besprechung meiner Optionen, der hoffentlich Klarheit bringt.
                        Hatte ein kurzes Gespräch mit einem netten Herrn vom Finanzamt und alles ist geklärt.

                        Für alles die das hier durch google finden und für die es vielleicht hilfreich ist:

                        -Es handelt sich um Erhaltungsaufwand und kann über 5 Jahre abgeschrieben werden.
                        -Afa ist nicht erlaubt.
                        -Es muss nicht jede einzelne Rechung eingetragen werden - nur ein Gesamtbetrag für die Sanierungskosten - falls das Finanzamt Fragen hat, wird es die Rechnungen anforden.



                        -Zeile 42

                        "Gesamtaufwand 2022"
                        :--> gesamte Kosten eintragen

                        " Nur ausfüllen, wenn die Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten sind."
                        xxxxxx

                        "Immer ausfüllen, wenn Werbungskosten dieser Aufwandsgruppe beantragt werden."
                        davon 2022 abzuziehen: Werbungskosten
                        ------ hier ein Fünftel der gesamten Kosten eintragen (bzw Viertel/Drittel/Hälfte bei Aufteilung auf 2/3/4ahre) Eine andere Aufteilung auf die 5 Jahre ist nicht erlaubt.
                        nächstes Jahr dann in Zeile 46 "zu berücksichtigender Anteil aus 2022" wieder ein Fünftel eintragen usw.

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                          #13
                          Eine andere Aufteilung auf die 5 Jahre ist nicht erlaubt.
                          Das ist bekannt, es muss grundsätzlich gleichmäßig verteilt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B., wenn in einem Kalenderjahr

                          danach noch Zuschüsse gewährt werden. Dann muss die BMG für die restlichen Jahre neu ermittelt werden.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von WKHRNVR Beitrag anzeigen


                            -Afa ist nicht erlaubt.
                            Damit meint der nette Herr vom Finanzamt wahrscheinlich, dass die Gebäude-AfA des Erblassers, die vom Erben fortzuführen ist, bereits vollständig erschöpft ist. Macht Sinn wenn das Haus aus den 1960ern ist, das ist über 50 Jahre her und bei 2% pro Jahr ist das Haus inzwischen komplett abgeschrieben.

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