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Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt

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    Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage. Ich habe meine Einkommensteuererklärung abgegeben und habe nun den Bescheid bekommen.
    Ich habe letztes Jahr Nachwuchs bekommen und daher auch die Anlage Kind ausgefüllt.
    Zudem habe ich natürlich Kindergeld beantragt und auch bekommen.
    Nun zu meiner Frage, im Bescheid steht folgende Erläuterung:

    Bei der Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens konnte ich die
    Freibeträge für Kinder nicht berücksichtigen. Die Vergleichsberechnung hat
    ergeben, dass die notwendige steuerliche Freistellung des Existenzminimums
    Ihres Kindes oder Ihrer Kinder bereits durch den Anspruch auf Kindergeld
    oder vergleichbare Leistungen erreicht wurde. Bei der Ermittlung der
    Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die
    Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die
    Arbeitnehmer-Sparzulage habe ich die Freibeträge für Kinder jedoch
    einbezogen.


    Wieso wird kein Kinderfreibetrag berücksichtigt?
    Sorry das mit dem Kinderfreibetrag ist für mich jetzt ja ganz neu.

    Vielleicht kann mich jemand aufklären?

    #2
    Auf deutsch: Das Kindergeld ist höher, als es die steuerliche Asuwirkung des Kinderfreibetrages wäre. Man bekommt nur eines und zwar das höhere.

    Kommentar


      #3
      Zitat von dani_s Beitrag anzeigen

      Wieso wird kein Kinderfreibetrag berücksichtigt?
      Weil es entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. So, wie es da steht.

      Kommentar


        #4
        Weil es entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt.
        Und wenn der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist, was ja nur bei einem entsprechend hohen Grenzsteuersatz der Fall ist,

        wird die Einkommensteuer um das Kindergeld erhöht. Mehr als die Freistellung des Existenzminimums erfolgt so oder so nicht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Vielen Dank für die Antworten, also alles korrekt so?
          Die Anlage Kind sollte man aber generell ausfüllen oder?
          Das man nur den Kinderfreibetrag bekommt oder das Kindergeld hatte ich auch gelesen.
          Merkwürdig das mein AG auf der Lohnabrechnung aber einen Freibetrag von 1,0 eingetragen hat.

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            #6
            Für Soli, Kirchensteuer und vermögenswirksame Leistungen wird der Freibetrag immer berücksichtigt, wobei wir nicht wissen, ob dies hier relevant ist und der Soli inzwischen eh meist Null ist.

            Der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte betrifft auch nicht die Lohnsteuer, sondern analog Soli und Kirchensteuer. Wobei bei einem Kind eigentlich 0,5 da stehen sollte, da jeder Elternteil den halben Freibetrag bekommt.

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              #7
              ja. Anlage Kind, da Soli und Kist immer vermindert werden. Außer, wenn es sie nicht gibt, Die Lohnabrechnung ist ja nur eine Vorausschätzung der Einkommensteuer eines Jahres.

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                #8
                Wobei bei einem Kind eigentlich 0,5 da stehen sollte, da jeder Elternteil den halben Freibetrag bekommt.
                Bei Steuerklasse 3 wären die 1,0 schon zutreffend.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Man sollte die Anlage Kind erst recht ausfüllen, wenn darüber hinaus noch weitere Vergünstigungen der Anlage Kind relevant sind, die Du sonst nicht bekommst, beispielsweise Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Krankenversicherung, Schwerbehinderung, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten. Außerdem hat die Kinderberücksichtigung Relevanz für die Höhe der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                    Auf deutsch: Das Kindergeld ist höher, als es die steuerliche Asuwirkung des Kinderfreibetrages wäre. Man bekommt nur eines und zwar das höhere.
                    Vielleicht noch etwas detaillierter: Das Kindergeld bekommst Du immer. Sollte die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags höher sein als das Kindergeld, dann bekommst Du über die Einkommensteuerveranlagung und den Ansatz des Kinderfreibetrags die Differenz zum Kindergeld. Das Kindergeld solltest Du also auf jeden Fall beantragen, die Aussage "man bekommt nur das höhere" oder "entweder oder" stimmt so nicht.

                    Man bekommt nur insgesamt eine Vergünstigung in Höhe der steuerlichen Auswirkung des Kinderfreibetrags, aber mindestens in Höhe des Kindergelds. "Abholen" musst Du Dir diese Vergünstigung durch Kindergeldantrag bei der Familienkasse und ergänzend, sofern die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags höher sein sollte, durch zusätzliche Abgabe der Einkommensteuererklärung mit Anlage Kind.
                    Zuletzt geändert von Picard777; 12.10.2023, 13:59. Grund: Ergänzung letzter Absatz
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                      #11
                      Was hat denn die Berechnung in Mein Elster ergeben? Weicht der Bescheid jetzt davon ab?

                      Kommentar

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