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Gesonderte und einheitliche Feststellung

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    Gesonderte und einheitliche Feststellung

    Hallo zusammen,
    da mein Partner und ich nicht verheiratet sind und gemeinsam eine Wohnung vermieten, habe ich für uns nun das erste Mal das Formular Gesonderte und einheitliche Feststellung inklusive Analge V ausgefüllt in Mein Elster. Nun möchte ich meine Einkommenssteuererklärung machen und weiß aber nicht wie ich den Überschuss aus der Anlage V in die Einkommenssteuer eintragen muss. Wo ist das passende Feld? Muss ich erneut die Anlage V zu meiner Einkommenssteuer hinzufügen und alle Felder ausfüllen oder kann ich den Übertragungswert aus der Gesonderten und einheitlichen Feststellung irgendwo direkt eintragen?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    #2
    Wo ist das passende Feld? Muss ich erneut die Anlage V zu meiner Einkommenssteuer hinzufügen und alle Felder ausfüllen oder kann ich den Übertragungswert aus der Gesonderten und einheitlichen Feststellung irgendwo direkt eintragen?
    Hinzufügen ja und direkt eintragen ebenfalls ja und zwar auf der Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften.

    Die Zeilennummer habe ich jetzt nicht im Kopf, aber die findest du schon. Zu dem Objekt selbst sind keine Angaben zu machen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,
      vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
      D.h. ich muss in meiner Einkommenssteuererklärung in Anlage V die Teilseite 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht nochmals mit allen Details "füttern" und alle Einnahmen und Ausgaben aufführen, sondern er reicht die Angabe des Werts aus der Einheitlichen und Gesonderten Feststellung in Teilseite 2 Anteile an Einkünften?

      Viele Grüße
      Annette

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        #4
        Zitat von aschoeff Beitrag anzeigen
        er reicht die Angabe des Werts aus der Einheitlichen und Gesonderten Feststellung in Teilseite 2 Anteile an Einkünften?
        Genau, so ist es richtig!

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          #5
          D.h. ich muss in meiner Einkommenssteuererklärung in Anlage V die Teilseite 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht nochmals mit allen Details "füttern" und alle Einnahmen und Ausgaben aufführen,
          Dort darfst du zu dem Objekt überhaupt keine Angaben machen und auf der Teilseite 2 gibst du nur deinen Überschussanteil aus der Anlage FE 1 zur ESt 1 B.

          Wenn alles nach Schlüssel verteilt wurde, ist das die Hälfte des Werts aus Zeile 24 der Anlage V zur ESt 1 B.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Perfekt, super, vielen Dank euch!

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              #7
              Bei der Erbengemeinschaft von Verwandten von mir war die Vorgehensweise anders: Ich habe Ende August 2023 Feststellungserklärungen für 2021 und 2022 mit Mein Elster erstellt. Der zuständige Finanzbeamte in NRW sagte mir auf telefonische Anfrage, die ca. 10 Erben bräuchten für beide Jahre nichts zu machen. Die Überschussanteile würden von den einzelnen Finanzämtern in mehreren Bundesländern bei den Erben für die ESt berücksichtigt.

              Die Feststellungsbescheide liegen mit unveränderten Zahlen vor, mein ESt-Bescheid für 2022 auch. Die Mieteinnahmen müssen vom FA noch nachträglich versteuert werden.

              Das Verfahren bringt für die übrigen Erben und mich eine große Vereinfachung: Die geerbte Immobilie ist längst verkauft, und keiner der Erben braucht Hilfe, die Anlage V anzulegen und auszufüllen.
              ​​​​​
              Zuletzt geändert von timote; 23.10.2023, 21:05.
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #8
                Das Verfahren bringt für die übrigen Erben und mich eine große Vereinfachung: Die geerbte Immobilie ist längst verkauft, und keiner der Erben braucht Hilfe, die Anlage V anzulegen und auszufüllen.
                Das mag in diesem Fall so sein, wenn aber ein geerbtes Vermietungsobjekt nicht veräußert wird, ist das keine Vereinfachung und zwar weder für

                die Beteiligten, noch für die Finanzämter der Erben, für die schon deshalb nicht, weil der Steuerfall zweimal verbeschieden werden muss.

                Die Mieteinnahmen müssen vom FA noch nachträglich versteuert werden.
                Das Finanzamt setzt die Steuern nur fest, bezahlen müssen die Erben, wo soll da ein Vorteil sein ? Ich reiche die Feststellungserklärung

                für die von mir betreute Erbengemeinschaft bereits Ende März ein und teile den Beteiligten die auf sie entfallenden Anteile zeitgleich mit.

                Dann können die das in der eigenen Steuererklärung angeben und werden nicht von irgendwelchen Nachzahlungen überrascht. Die sehen

                nämlich das Ergebnis bereits in der eigenen Steuervorausberechnung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Bei längerfristiger Vermietung ist deine Vorgehensweise sicherlich optimal. Deine "Leute" wissen ja auch, wie Anlage V geht, und können zudem auf der Erklärung des Vorjahres aufbauen. Dann ist das kein großer Aufwand mehr.
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    #10
                    Mein Freund und ich haben letztes Jahr ein Haus gekauft und vermieten davon eine Wohnung auf Airbnb und müssen jetzt die Feststellung abgeben.

                    Ich habe 4 Fragen:

                    1) In der Anlage FB unter “Zu Beginn des Wirtschaftjahres oder zum Eintrittzeitpunkt” habe ich Gesellschafter/Gemeinschafter der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung angeben, ist das korrekt?

                    2) Unter Art der Aufteilung habe ich “nach Bruchteilen” angeben, da wir alles 50% aufteilen. Ist das korrekt?

                    3) In der Anlage V unter “Angaben zur Wohnfläche und Nutzung habe ich “Das in Zeile 4 bezeichnete Objekt wird ganz oder teilweise als Ferienwohnung genutzt” mit Ja beantwortet. Die nächste Zeile “Das in Zeile 4 bezeichnete Objekt wird ganz oder teilweise kurzfristig vermietet” mit nein beantwortet. Ist das korrekt? Ich verstehe den Unterschied nicht.

                    4) Wo trage ich in dee Anlage FE1 auf Seite 4 die Einkünfte ein? Vielleicht unter Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen? Das ist mir nicht ganz klar.

                    Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir weiterhelfen könntest.

                    Vielen Dank im Voraus.
                    LG

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                      #11
                      Zu 1: Ja, das ist korrekt

                      Zu 2: Ja, passt

                      Zu 3: Nein, Airbnb ist kurzfristige Vermietung und keine Ferienwohnung, also Ferienwohnung nein, kurzfristige Vermietung ja

                      4) Wo trage ich in dee Anlage FE1 auf Seite 4 die Einkünfte ein?
                      Alles, was nach Schlüssel (50 : 50) verteilt wird gehört bei Vermietungseinkünften in die Zeile 54 der Anlage FE 1

                      Der Begriff Ergänzungsbilanz kommt auf Seite 4 doch überhaupt nicht vor. Würde die Vermietung als Gewerbe betrieben,

                      wäre die Zeile 17 auf Seite 2 korrekt.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Super, vielen Dank für die schnelle Hilfe.
                        Nun habe ich eine letzte Frage, die mir gerade als Fehler, angezeigt wird. Ich habe aus dem Beitrag gelesen, dass ich bei 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nur die Nummern 1 und 2 eintragen muss, also mich und mein Freund. Jedoch erhalte ich die Fehlermeldung: "Sie haben angegeben, dass Sie Angaben für '1' machen möchten, haben aber außer der Angabe im Feld 'Nummer des Beteiligten' keine weiteren Angaben getätigt."

                        Was habe ich falsch gemacht? Wo soll ich noch was eintragen?

                        Vielen Dank und liebe Grüße

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                          #13
                          Ich habe aus dem Beitrag gelesen, dass ich bei 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nur die Nummern 1 und 2 eintragen muss, also mich und mein Freund.
                          Das war früher so. Inzwischen dürfen da nur noch Angaben gemacht werden, wenn abweichend vom allgemeinen Schlüssel verteilt wird oder

                          wenn Sonderwerbungskosten geltend gemacht werden. Einfach die Nummern unter 5. wieder löschen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Nach meiner Erinnerung kommt da bei einer Aufteilung nach Bruchteilen gar nichts rein. Die Feststellungsbeteiligten werden in der Anlage FB erfasst.
                            SCJ timote
                            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                              #15
                              Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe!!
                              Jetzt hat alles funktioniert und ich hoffe, dass ich alles richtig gemacht habe.
                              Danke, danke, danke

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