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Feststellungserklärung Erbengemeinschaft - abweichender Schlüssel

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    Feststellungserklärung Erbengemeinschaft - abweichender Schlüssel

    Hallo,

    ich hoffe es kann mir jemand helfen.
    Im Rahmen der Erklärung für Vermietung und Verpachtung (Gesonderte und einheitliche Feststellung) sollen die Mieteinkünfte einer Erbengemeinschaft nach abweichenden Schlüsseln erklärt werden, da nur einer der beiden Beteiligten der Erbengemeinschaft die kompletten Mieteinkünfte erhält.
    Würde das über FE1 (Laufende Einkünfte Zeile 55 "abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen") angegeben werden und dann jeweils bei den einzelnen Feststellungsbeteiligten unter laufende Einkünfte im gleichnamigen Feld (Zeile 112) der Betrag zu 100% und 0% angegeben werden?

    Vielen Dank!

    #2
    Ja, dass muss in der Anlage FE 1 erklärt werden und zwar sowohl für die Gemeinschaft insgesamt, wie für die einzelnen Beteiligten.

    Ob man in einem solchen Fall in der Zeile 54 nach Schlüssel zu verteilen 0 eintragen muss oder darf, musst du ausprobieren.

    Ob das Finanzamt diese Aufteilung ohne sachliche Begründung akzeptiert, weiß ich nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo,

      danke für die schnelle Antwort: Das hatte ich probiert (Zeile 54 = 0). Das klappte bei mir nicht.
      In Zeile 55 konnte ich die komplette Mieteinkünfte, als Beispiel EUR 2000, eintragen und Zeile 54 frei lassen.
      Dann ginge es für den Beteiligten 1 in EUR 2000 (Zeile 112) und für den Beiteiligten 2 dann EUR 0 in Zeile 112 einzugeben.
      Es scheint dann sogar möglich zu sein die Anlage für den Beteiligten 2 gar nicht mehr nutzen.
      So wurde mit bei Klick auf den Überprüfungsbutton in Elster zumindest kein Fehler mehr angezeigt.

      Ob die Ausführung für diesen Fall allerdings richtig ist, weiß ich leider nicht.




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        #4
        Ob die Ausführung für diesen Fall allerdings richtig ist, weiß ich leider nicht.
        Wenn es fehlerfrei durch die ELSTER-Prüfung geht, dann kannst du das so machen. Ich persönlich würde den 2. Beteiligten bevorzugt mit 0 erklären,

        falls die Prüfung das akzeptiert.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hellothere!

          Ganz dringender Rat: Holen Sie sich steuerlichen Rat vom Profi!

          Warum?

          Bei einer von der Erbquote abweichenden Verteilung von Einkünften und/oder des geerbten Vermögens prüft das Finanzamt, ob das ein schenkungsteuerlicher Vorgang zwischen den Erben ist !!!

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Ob das Finanzamt diese Aufteilung ohne sachliche Begründung akzeptiert, weiß ich nicht.
            Das hängt auch davon ab, ob eine solche abweichende Verteilung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nachweisbar (z. B. in einer notariellen Urkunde) vereinbart wurde.

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              #7
              Das hängt auch davon ab, ob eine solche abweichende Verteilung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nachweisbar ...
              Wäre das Erbe bereits auseinandergesetzt, dann hätten wir keine Erbengemeinschaft mehr.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wäre das Erbe bereits auseinandergesetzt, dann hätten wir keine Erbengemeinschaft mehr.
                Ja - aber möglicherweise weiterhin eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, wenn daran nichts geändert wurde. Im Übrigen kann eine Erbengemeinschaft auch vor ihrer Auseinandersetzung Regelungen treffen, wie das Gesamthandsvermögen verwaltet wird und dabei einzelne Miterben unterschiedlich behandeln. Das ist letztlich alles Vertragssache.
                Zuletzt geändert von Telepeter; 30.10.2023, 22:19.

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                  #9
                  Hellothere Charlie24 Telepeter

                  1. Das Finanzamt akzeptiert jegliche Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung - und prüft danach steuerrechtliche Konsequenzen - also überprüft, ob es dabei unter den Erben zu Schenkungen kam - was bei Überschreiten von Freibeträgen zu Schenkungsteuer führt!

                  2. Sollte das Finanzamt "von der Erbquote abweichende Einkünfte-Zuordnungen" akzeptieren, wird gleich anschließend eventuelle Schenkungsteuerpflicht unter den Erben überprüft!

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