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Fahrticket im Vorjahr gekauft-im Folgejahr gültig-wann einreichen?

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    Fahrticket im Vorjahr gekauft-im Folgejahr gültig-wann einreichen?

    Hallo,
    ich habe im Dezember 2017 ein Generalabo für 2018 gekauft. Gültig im Jahr 2018, bezahlt 2017. Gebe ich die Rechung in der Steuererklärung für 2017 oder 2018 an?
    Vielen Dank!

    #2
    Kommt drauf an, ob es sich um Überschuss- oder Gewinneinkünfte handelt. Bei Überschusseinkünften im Jahr der Zahlung, bei Gewinneinkünften im Jahr der Leistung.

    Vermutlich trifft ersteres zu.

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      #3
      Danke für die Antwort. Ich möchte einen reinen Verlustvortrag machen und möchte es bei den Fahrtkosten angeben. Von der Logik her also im Jahr der Nutzung angeben?

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        #4
        Nein, im Jahr der Zahlung. Jedenfalls bei Überschusseinkünften: Werbungskosten bei den Anlagen N oder V oder betriebliche Einnahmenüberschussrechnung. Und die Zehn-Tages-Regel beachten!

        Jahr der Leistung wäre bei Bilanzierung eines Unternehmens,

        Es ist ja immer noch nicht klar, für welche Einkünftsart diese Kosten überhaupt angesetzt werden sollen...

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          #5
          Also ich möchte für mein Masterstudium einen Verlustvortrag machen. Einkünfte gab es keine, aber den Weg zu einem unbezahlten Praktikum für den ich obig genanntes Abo im Dezember des Vorjahres gekauft habe, welches aber für das Folgejahr (Praktikumsjahr) gültig war. Angeben wollte ich das bei den Fahrtkosten, Weiß aber nicht ob für das Kaufjahr oder Benutzungsjahr. Hoffe ich habe es jetzt verständlicher gemacht. Danke für die Hilfe.

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            #6
            Das beantwortet zwar immer noch nicht, zu welcher Einkunftsart die Fahrtkosten gehören sollen, aber es dürfte immer noch gelten:

            Nein, im Jahr der Zahlung. Jedenfalls bei Überschusseinkünften: Werbungskosten bei den Anlagen N oder V oder betriebliche Einnahmenüberschussrechnung. Und die Zehn-Tages-Regel beachten!

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              #7
              Da muss ich nun leider passen. Mir ist dunkel in Erinnerung, dass es da Unterschiede zwischen Erst- und Zweitausbildung gibt und dass das eine Sonderausgaben und das andere Werbungskosten sind, aber welches welches ist, müsste ich erst recherchieren. Aber egal, was es ist, in diesem Fall zählt die Ausgabe immer im Jahr der Zahlung (wenn nicht zufällig die 10-Tages-Regel zutrifft).

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                #8
                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                (wenn nicht zufällig die 10-Tages-Regel zutrifft).
                Wobei hier die Betonung afuf regelmäßig liegen dürfte, was z.B. bei einem Jahresabo für den ÖPNV der Fall wäre.

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