Fahrticket im Vorjahr gekauft-im Folgejahr gültig-wann einreichen?

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  • chrisbi505
    Neuer Benutzer
    • 19.11.2023
    • 3

    #1

    Fahrticket im Vorjahr gekauft-im Folgejahr gültig-wann einreichen?

    Hallo,
    ich habe im Dezember 2017 ein Generalabo für 2018 gekauft. Gültig im Jahr 2018, bezahlt 2017. Gebe ich die Rechung in der Steuererklärung für 2017 oder 2018 an?
    Vielen Dank!
  • mhanft
    Erfahrener Benutzer
    • 07.01.2006
    • 1695

    #2
    Kommt drauf an, ob es sich um Überschuss- oder Gewinneinkünfte handelt. Bei Überschusseinkünften im Jahr der Zahlung, bei Gewinneinkünften im Jahr der Leistung.

    Vermutlich trifft ersteres zu.

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    • chrisbi505
      Neuer Benutzer
      • 19.11.2023
      • 3

      #3
      Danke für die Antwort. Ich möchte einen reinen Verlustvortrag machen und möchte es bei den Fahrtkosten angeben. Von der Logik her also im Jahr der Nutzung angeben?

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      • mhanft
        Erfahrener Benutzer
        • 07.01.2006
        • 1695

        #4
        Nein, im Jahr der Zahlung. Jedenfalls bei Überschusseinkünften: Werbungskosten bei den Anlagen N oder V oder betriebliche Einnahmenüberschussrechnung. Und die Zehn-Tages-Regel beachten!

        Jahr der Leistung wäre bei Bilanzierung eines Unternehmens,

        Es ist ja immer noch nicht klar, für welche Einkünftsart diese Kosten überhaupt angesetzt werden sollen...

        Kommentar

        • chrisbi505
          Neuer Benutzer
          • 19.11.2023
          • 3

          #5
          Also ich möchte für mein Masterstudium einen Verlustvortrag machen. Einkünfte gab es keine, aber den Weg zu einem unbezahlten Praktikum für den ich obig genanntes Abo im Dezember des Vorjahres gekauft habe, welches aber für das Folgejahr (Praktikumsjahr) gültig war. Angeben wollte ich das bei den Fahrtkosten, Weiß aber nicht ob für das Kaufjahr oder Benutzungsjahr. Hoffe ich habe es jetzt verständlicher gemacht. Danke für die Hilfe.

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          • multi
            Erfahrener Benutzer
            • 03.01.2018
            • 4268

            #6
            Das beantwortet zwar immer noch nicht, zu welcher Einkunftsart die Fahrtkosten gehören sollen, aber es dürfte immer noch gelten:

            Nein, im Jahr der Zahlung. Jedenfalls bei Überschusseinkünften: Werbungskosten bei den Anlagen N oder V oder betriebliche Einnahmenüberschussrechnung. Und die Zehn-Tages-Regel beachten!

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            • mhanft
              Erfahrener Benutzer
              • 07.01.2006
              • 1695

              #7
              Da muss ich nun leider passen. Mir ist dunkel in Erinnerung, dass es da Unterschiede zwischen Erst- und Zweitausbildung gibt und dass das eine Sonderausgaben und das andere Werbungskosten sind, aber welches welches ist, müsste ich erst recherchieren. Aber egal, was es ist, in diesem Fall zählt die Ausgabe immer im Jahr der Zahlung (wenn nicht zufällig die 10-Tages-Regel zutrifft).

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              • multi
                Erfahrener Benutzer
                • 03.01.2018
                • 4268

                #8
                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                (wenn nicht zufällig die 10-Tages-Regel zutrifft).
                Wobei hier die Betonung afuf regelmäßig liegen dürfte, was z.B. bei einem Jahresabo für den ÖPNV der Fall wäre.

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