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Zusammenveranlagung oder getrennt lebend aber nicht geschieden

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    Zusammenveranlagung oder getrennt lebend aber nicht geschieden

    Hallo zusammen - ich habe bis jetzt immer die Steuererklärung für meinen Bruder und seine Frau gemacht. Sie war und ist gesundheitlich -auch psychisch -schwerkrank und vor längerem in alleinigem Entschluss - ins speziell betreute Miet-Wohnen einer unmittelbar in der Nähe befindlichen Senioreneinrichtung gezogen, dort dann wieder seit 2022 in ein besser geeignete bzw. behindertengerechtere AWO-Wohnung. Mein Bruder hatte Infarkte erlitten und dazu Sehbeschädigungen an beiden Augen, blieb aber in der früheren gemeinsamen, eh nicht sehr großen sozial geförderten Wohnung, und steht am Anfang einer pflegerischen bzw. betreuenden Unterstützung - in beiden Fällen wird alles mit unterstützt durch Familie bzw. Verwandtschaft. Es wird aber keine Scheidung geben.

    Im Rahmen von Wohngeld-Anträgen hat vor einiger Zeit eine der Töchter ihr bei der Formularhilfe (selbst beim Sozialamt arbeitend) beim Familienstand - getrennt lebend - eingetragen, es wird aber nach wie vor keine Scheidung geben, genauso wie es in unregelmäßigen Abständen - je nach gesundheitlicher Lage - immer wieder Familientreffen und Kontakte - telefonisch und persönlich - zwischen den Beiden gibt. Sie akzeptiert nur einen relativ bescheidenen Betrag von ihm, weil sie sich unabhängig materiell selbst versorgen will.

    Bin jetzt am Grübeln und Überlegen - soll also lt. Familie auch weiter die Steuererklärung für sie mit den entsprechenden Vollmachten und Berechtigungs--Abruf-Codes machen - kann ich für sie guten Gewissens noch eine Zusammenveranlagung machen - oder sollte ich Einzel-Erklärungen für sie vorbereiten ? Durch die gemeinsame Veranlagung und den Umstand, dass die Ehefrau den größeren Schwerbehinderten Grad hat, gingen die früheren Steuererklärungen (da sie ja auch nur gering berufstätig war - also auch kleine Rentenbeträge) immer auf 0.
    Würde ich jetzt einzeln erfassen (in der Elster Vorprüfung) - wäre es bei ihr ohnehin auf Dauer 0 - und beim Ehemann wiederum, der ja den Haupt- Verdienst und Voll-Rentenbetrag aufweist - unter Berücksichtigung reeller Aufwendungen - käme eine Nachzahlung von ca. € 190,- auf ihn zu, da auch sein eigenere Schwerbehinderten-Grad deutlich niedriger ist und er die Erweiterungs-Möglichkeiten aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht erneut nutzen will, da er (sozusagen 'Hart im Nehmen' und Umgehen in der Alltagskompetenz) sich nicht 'ständig soziale Vorteile per Formular und Begutachtungen krampfhaft erarbeiten will' (Zitat).

    Kann man eigentlich 'getrennt lebend' trotzdem eine 'gemeinsame Veranlagung' machen, wenn man eh nicht vorhat sich scheiden zu lassen?

    Danke für eine Antwort...

    #2
    Wir machen hier keine Steuerberatung, aber im familien- und steuerrechtlichen Sinne leben die Ehegatten nicht getrennt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      In Betracht kommt Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung

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        #4
        Ich zitiere mal das Formular der Finanzverwaltung "Erklärung zum dauernden Getrenntleben":

        "Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und
        Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei
        ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter
        Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen
        Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen."

        In den Formular wird allerdings auch ein "Getrenntleben aus anderen
        Gründen (z.B. räumliche Trennung wegen verschiedener Arbeitsorte oder wegen Fehlens einer gemeinsamen
        Wohnung)" erwähnt, das wiederum der gemeinsamen Veranlagung nicht entgegensteht.

        Auch bei einer getrennten Veranlagung käme ja noch die Berücksichtigung der geringen Zahlungen, die sie von ihm erhält, in Betracht. Entweder mit der Anlage Unterhalt (das setzt allerdings voraus dass sie selbst ein sehr geringes Einkommen und Vermögen hat) oder das sogenannte begrenzte Realsplitting mit der Anlage U (da muss sie allerdings diese Zahlungen mit der Anlage SO versteuern).

        Letztere Variante wäre natürlich dadurch, dass Du für beide die Steuer machst, kein Problem. Faktisch käme es dadurch zu einer Verlagerung eines Teils des zu versteuernden EInkommens von ihm auf sie mit der Folge, dass sie vielleicht sogar weiterhin beide steuerfrei sind.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 21.11.2023, 21:05.

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