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Gaspreisbremse Dezemberhilfe 2022 wo eintragen

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    Gaspreisbremse Dezemberhilfe 2022 wo eintragen

    Hallo zusammen,

    da die Dezemberhilfe 2022 ja steuerpflichtig ist (zumindest in meinem Fall), hier die Frage, wo ich sie eintrage. Ich habe sie tatsächlich auch im Dezember 2022 erhalten und wurde auch im Jahr 2022 darüber informiert (da eigener Gasvertrag).

    Gehört es in Anlage N Frage 21, oder gibt es eine andere Stelle, an die es muss?

    Vielen Dank!

    #2
    ... da die Dezemberhilfe 2022 ja steuerpflichtig ist (zumindest in meinem Fall), hier die Frage, wo ich sie eintrage
    Nach meinem Kenntnisstand im Jahr 2022 nirgendwo. Ob das 2023 Bedeutung erlangt, hängt davon ab, in welcher Fassung das Wachstumschancengesetz

    letztlich verabschiedet wird. Danach sollte die Besteuerung nämlich ersatzlos gestrichen werden, weil zu kompliziert.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank! Ich habe hierzu auch noch dieses Gesetz gefunden: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__125.html

      ("Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.")

      Die Entlastung erfolgte bei mir zwar faktisch im Jahr 2022 (durch Aussetzen des Abschlags), die Endabrechnung erfolgte allerdings erst im Jahr 2023. - also dann wohl trotzdem erst steuerpflichtig in 2023??

      Ürigens soll es laut https://www.aktuell-verein.de/so-erh...-2022/#steuern wohl dann auch einen gesonderten Punkt in Anlage SO geben.

      Kommentar


        #4
        ... die Endabrechnung erfolgte allerdings erst im Jahr 2023. - also dann wohl trotzdem erst steuerpflichtig in 2023??
        Genauso wäre das, falls die Besteuerung nicht gänzlich entfällt. Informiert wurden wir von unserem Wärmeversorger ebenfalls 2022,

        die Abrechnung für 2022 haben wir aber auch erst im Februar 2023 erhalten, also Zufluss gemäß § 125 EStG erst im Jahr 2023.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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