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Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

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    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

    Hallo zusammen,

    bei dem Feld "Voraussichtliche Summe anderer Einkünfte" (Zeile 34) gebe ich z.B. Elterngeld an. Muss ich dort auch
    1. Kindergeld
    2. Kindesunterhaltszahlungen
    mitangeben?

    Vielen Dank für eure Hilfe :-)

    Hanna

    #2
    "Einkünfte" ist ein Begriff aus dem Einkommensteuergesetz, daher sind da nur Vermietungseinkünfte, gewerbliche Einkünfte, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitaleinkünfte oder "sonstige Einkünfte" insbesondere Renten einzutragen. Unterhalt, Kindergeld oder Elterngeld sind KEINE Einkünfte im Sinne des EStG.

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      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort, Telepeter!

      Muss man dann Elterngeld und Mutterschaftsleistung dadrüber bei "Voraussichtlicher Bruttoarbeitslohn" eintragen? Unterhalt und Kindergeld passen meiner Meinung nach nicht dahin.

      Wenn man bei "Voraussichtlicher Bruttoarbeitslohn" nichts einträgt, kommt eine Fehlermeldung (siehe Anhang).

      Weiß jemand Rat?

      Vielen Dank :-)

      P.S. Ich möchte mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" + "Anlage Kind" in die Steuerklasse II wechseln (-> alleinerziehend). In Elster stand, dass man dies so machen muss. Das Formular "Änderung der Lohnsteuerklasse" ist wohl nur für die anderen Lohnsteuerklassen.



      SeitenfehlerElster_1.jpg
      Zuletzt geändert von HannaV; 27.11.2023, 22:59.

      Kommentar


        #4
        Wenn man für 2024 erwartet, dass man kein Arbeitsentgelt bezieht, wozu ist dann eine Lohnsteuerermäßigung gut?

        Kommentar


          #5
          Zitat von HannaV Beitrag anzeigen

          Muss man dann Elterngeld und Mutterschaftsleistung dadrüber bei "Voraussichtlicher Bruttoarbeitslohn" eintragen?
          Nein auf keinen Fall. Es geht hier nur um Einkünfte im Sinne des EStG, nicht um Sozialleistungen oder Lohnersatzleistungen.
          Und ein Steuerklassenwechsel oder ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug macht in der Tat nur Sinn, wenn Du auch lohnsteuerpflichtige Einnahmen hast, das ist mit "Bruttoarbeitslohn" gemeint. Es geht immer um den Jahresbetrag. Wenn Du also damit rechnest, dass Du 2024 wieder solche Einnahmen hast, dann kannst Du den voraussichtlichen Jahresbruttolohn eintragen. Du kannst den Lohnsteuerermäßigungsantrag auch später, also im Laufe des Jahres 2024, stellen, spätestens am 30.11.2024.

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            #6
            Wow, das waren zu schnelle Reaktionen ;-) Lieben Dank euch beiden!!

            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            Wenn man für 2024 erwartet, dass man kein Arbeitsentgelt bezieht, wozu ist dann eine Lohnsteuerermäßigung gut?
            Da hat sich zeitlich was überschnitten - ich hatte noch ergänzt:
            P.S. Ich möchte mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" + "Anlage Kind" in die Steuerklasse II wechseln (-> alleinerziehend). In Elster stand, dass man dies so machen muss. Das Formular "Änderung der Lohnsteuerklasse" ist wohl nur für die anderen Lohnsteuerklassen.

            Die Änderung der Steuerklasse brauche ich schnell, damit ich für das Elterngeld beweisen kann, dass ich alleinerziehend bin.

            Wenn ich Mutterschaftsleistung beziehe, ist das ja steuerpflichtig. Also zählt das als Lohn, Elterngeld aber nicht, da man dafür keine Steuern zahlen muss. Also trage ich nur Mutterschaftsleistung ein, richtig?

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              #7
              Zitat von HannaV Beitrag anzeigen
              Wenn ich Mutterschaftsleistung beziehe, ist das ja steuerpflichtig.
              Das Mutterschaftsgeld selbst kommt in der Regel von der Krankenkasse und ist ebenso wie das Elterngeld nicht einkommensteuerpflichtig. Es erhöht nur den den Steuersatz auf die Einkünfte im Sinne des EStG (sogenannter Progressionsvorbehalt).

              Das Gleiche gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den der Arbeitgeber während der Schutzfristen zahlt.

              Beides ist also im Lohnsteuerermäßigungsantrag NICHT einzutragen, schon gar nicht bei Bruttolohn.

              Anders ist das beim sog. Mutterschutzlohn, der ganz normal als Bruttolohn zu versteuern ist. Den gibt es beispielsweise wenn vor oder nach den Schutzfristen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht.

              WIeder anders ist es bei Beamtinnen, die erhalten während der Schutzfristen ihre normale Besoldung weiter und müssen die auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 28.11.2023, 00:19.

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                #8
                @Telepeter: Nochmals vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung Sehr aufschlussreich!

                Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                "Einkünfte" ist ein Begriff aus dem Einkommensteuergesetz, daher sind [...] Kapitaleinkünfte [...] einzutragen.
                Noch eine Frage dazu: Wenn ich unterhalb der Freistellungsauftragsgrenze mit den Kapitalerträgen bleibe (also zur Zeit unter 1000€), muss ich sie dann trotzdem dort angeben?

                Viele Grüße :-)

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von HannaV Beitrag anzeigen
                  @Telepeter: Nochmals vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung Sehr aufschlussreich!



                  Noch eine Frage dazu: Wenn ich unterhalb der Freistellungsauftragsgrenze mit den Kapitalerträgen bleibe (also zur Zeit unter 1000€), muss ich sie dann trotzdem dort angeben?

                  Viele Grüße :-)
                  Nein, Du hast dann zwar Einnahmen aus Kapitalvermögen aber die Einkünfte sind 0.

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