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Frei-/Hinzurechnungsbetrag für 2. Job ausrechnen und Antrag in Elster stellen

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    Frei-/Hinzurechnungsbetrag für 2. Job ausrechnen und Antrag in Elster stellen

    Liebe Forumsteilnehmer,
    der Titel sagt schon viel, aber hier nochmal genauer. Ich fange im Februar fange ich einen zweiten Job an bzw. ich verteile meine Arbeitszeit ungefähr 70%/30% auf zwei Arbeitgeber (und verdiene in beiden Jobs ungefähr den gleichen Stundenlohn). Nun wird ja für das zweite Beschäftigungsverhältnis Steuerklasse VI festgesetzt und dementsprechend viel Lohnsteuer abgezogen, die ich erst mit der Steuererklärung weit im neuen Jahr wieder bekomme. Laut Lohnsteuerrechner sind das mehrere hundert Euro pro Monat, die ich dann unterjährig nicht zur Verfügung habe. Diesen unterjährigen Nettogehaltsrückgang würde ich gerne nun durch die Frei-/Zurechnungsbetragsregelung vermeiden, nach der - zumindest so wie ich es bisher verstehe - man beim Finanzamt über Elster einen Freibetrag beantragen kann. Nun meine Frage dazu:
    • Stimmt das? Kann man sich für zwei Jobs einen Freibetrag beim 2. Job und einen Hinzurechnungsbetrag beim 1. Job eintragen lassen, um zu hohe unterjährige Lohnsteuer auszugleichen?
    • Wenn ja,
      • wie berechne ich die Höhe des Freibetrags- und des Hinzurechnungsbetrags?
      • wann stelle ich den Antrag?
      • kann der Antrag abgelehnt werden?
      • muss ich meine Arbeitgeber informieren?
      • muss ich bzgl. Sozialversicherungsbeiträgen irgendwas berücksichtigen?
    • Wie kann ich das in Elster beantragen? Alle Beispiele, die dort aufgeführt sind passen nicht.

    Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus. Für Rückfragen, stehe ich Immer gern zur Verfügung.

    VG, Waschtl

    #2
    Habe zu dem Thema noch etwas gefunden: https://www.lohn-info.de/hinzurechnungsbetrag.html

    Woran Du aber denken solltest:

    Das Papierformular jedenfalls sieht im Hauptvordruck in den Zeilen 36 ff. Angaben vor.

    Dass das letztlich so oder so mit der späteren Einkommensteuererklärung glatt gezogen wird und Du hier nur die Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer ansprichst, hast Du ja schon erkannt.

    Das ist eine Pflichtveranlagung.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Das geht auch mit ELSTER über das Formular Lohnsteuerermäßigung: In Abschnitt 7 Zeile 40 des Formulars kann ein Betrag eingegeben werden, der im einen Arbeitsverhältnis als Freibetrag und im anderen Arbeitsverhältnis als Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird. Diesen Betrag muss man klug wählen um zu einem möglichst geringen Lohnsteuerabzug zu kommen. Natürlich ist das alles nur vorläufig, die endgültige Festsetzung erfolgt mit der Veranlagung.
      Zuletzt geändert von Telepeter; 04.12.2023, 17:29.

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        #4
        Zu den weiteren Fragen:
        • wie berechne ich die Höhe des Freibetrags- und des Hinzurechnungsbetrags?
        Das ist nicht ganz so einfach. Du musst eine Vergleichsrechnung mit den voraussichtlichen Jahresbruttolöhnen machen, am besten mit dem Lohnsteuerrechner des BMF, das eine Arbeitsverhältnis mit Deiner "Hauptsteuerklasse", das andere mit Steuerklasse 6, und dann die Bruttolöhne jeweils um den gleichen Betrag x erhöhen bzw. vermindern bis sich die geringste Lohnsteuersumme ergibt. Ich habe jetzt nicht darüber nachgedacht wie man das mathematisch exakt lösen kann, ich würde des mit verschiedenen Werten probieren bis es einigermaßen optimal ist. Versuchsweise würde ich mal mit 30% des zulässigen Höchstbetrages, der sich aus der Steuerklasse im Hauptarbeitsverhältnis ergibt (siehe den Link in Betrag #2) rechnen.
        • wann stelle ich den Antrag?
        Am Besten im Januar 2024, dann gilt das ab 01.02.2024
        • kann der Antrag abgelehnt werden?
        Wieso? Dafür sehe ich keinen Grund
        • muss ich meine Arbeitgeber informieren?
        Kannst Du machen, aber beide Arbeitgeber müssen ohnehin die ELSTAM abrufen und bekommen Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag zugespielt.
        • muss ich bzgl. Sozialversicherungsbeiträgen irgendwas berücksichtigen?
        Darauf hat das keinen Einfluss, da gibt es ja auch keine Lohnsteuerklassen.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 04.12.2023, 18:06.

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          #5
          Zu beachten ist noch, dass der Freibetrag / Hinzurechnungsbetrag nach oben hin beschränkt ist. Die Höhe des Limits hängt von der Steuerklasse im Hauptarbeitsverhältnis ab und beträgt z. B. bei Steuerklasse 1: 12.174 € (siehe den Link in #2)
          Zuletzt geändert von Telepeter; 04.12.2023, 18:03.

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            #6
            Noch ein Gedanke: Da diese 70 : 30 Aufteilung ja erst ab Februar läuft wäre der annäherungsweise optimale Betrag wahrscheinlich 30% * 11/12 = 27,5% des höchstzulässigen Betrages, somit also bei Steuerklasse 1: 12.174 € * 27,5% = rund 3.300 €. Aber gerne noch mal gegenrechnen.

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              #7
              Und noch eine Idee: Was bei den oben genannten Prozentsätzen nicht berücksichtigt wurde ist die Steuerprogression. Das kann man nicht pauschal berechnen. Von daher in jedem Falle nochmal mit den konkreten Beträgen anhand des Lohnsteuerrechners nachprüfen.

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                #8
                Laut § 39 a Abs 1 Nr. 7 Satz 2 darf der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis allerdings den Grundfreibetrag + Arbeitnehmerpauschbetrag + Sonderausgabenpauschbetrag nicht überschreiten. Da allein die zu hohe Lohnsteuer beim niedrigeren Arbeitslohn schon um 'mehrere hunder Euro pro Monat' zu hoch sein soll, kann ich mir das eigentlich gar nicht vorstellen.
                Genauso wenig kann ich mir unter diesen Umständen vorstellen, dass beim zweiten Arbeitsverhältnis überhaupt ausreichend Lohnsteuer einbehalten wird.

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                  #9
                  Mir fällt gerade auf, dass ich noch etwas sehr wesentliches übersehen habe: Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis niedriger ist als der Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle (lt. Steuerklasse des ersten Arbeitsverhältnisses).
                  Das ist der gleiche Betrag, der den Höchstbetrag eines möglichen Hinzurechnungsbetrages und des damit korrespondierenden Freibetrages ausmacht. Das schränkt die Anwendbarkeit der Regelung doch ganz erheblich ein.
                  Die Antwort hat sich gerade mit der von L. E. Fant überschnitten und geht in die gleiche Richtung.

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                    #10
                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                    Genauso wenig kann ich mir unter diesen Umständen vorstellen, dass beim zweiten Arbeitsverhältnis überhaupt ausreichend Lohnsteuer einbehalten wird.
                    Jetzt wo Du das aussprichst...

                    ...kann ich mir das auch vorstellen.

                    Ich kenne den Fall einer Witwe, die sowohl ihre eigene Beamtenpension als auch Hinterbliebenenbezüge von der gleichen Körperschaft bezieht. Früher wurde das von der Versorgungsstelle zusammengerechnet und einheitlich der Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 unterworfen, bei der Veranlagung gab es immer eine kleine Erstattung. Seit ein paar Jahren werden die eigene Pension nach Steuerklasse 1 und die Hinterbliebenenversorgung nach Steuerklasse 6 behandelt, was während des Jahres zu einem zu geringen Lohnsteuerabzug und damit zu Einkommensteuervorauszahlungen geführt hat.

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                      #11
                      Liebe alle,
                      erstmal Entschuldigung für die späte Antwort. Ich habe die Benachrichtigung aus dem Forum einfach übersehen. Und nun ganz herzlichen Dank für die ausgefeilten, sehr gut erklärten Antworten an einen Newbie wie mich. Leider bedeuteten eure Antwort leider, dass ich wohl in den sauren Apfel beißen muss und dem Staat einen zinsfreien Kredit geben muss....! Aber vielleicht hilft eure Antwort weiteren Nutzern, da ich bei einer wirklich gründlichen Internetrecherche kein ähnlich gelagertes Thema gefunden habe.

                      VG Waschtl

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                        #12
                        Zitat von Waschtl Beitrag anzeigen
                        Leider bedeuteten eure Antwort leider, dass ich wohl in den sauren Apfel beißen muss und dem Staat einen zinsfreien Kredit geben muss....! l
                        Die Sache hat mir keine Ruhe gelassen und ich hab jetzt mal stichprobenweise eine Berechnungsreihe für verschiedene Monatsbruttos gemacht und dabei den Lohnsteuerabzug von 100% mit Steuerklasse 1 einerseits und die Summe der Lohnsteuerabzüge von 70% mit Steuerklasse 1 und 30% mit Steuerklasse 6 verglichen.

                        Das Ergebnis passt überhaupt nicht zu Deiner Berechnung, denn über weite Strecken führt die Verteilung auf Steuerklasse 1 / 6 in der Summe zu einem GERINGEREN Lohnsteuerabzug als die Versteuerung von 100% mit Steuerklasse 1!

                        Nur bei sehr geringen Bruttobeträgen, die zur Steuerfreiheit in Steuerklasse 1 führen, ist das anders - da greift ja aber dann das Verfahren mit dem Hinzurechnungsbetrag.

                        So wie es aussieht gibt eher der Staat DIR einen zinsfreien Kredit den Du im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2023 als Abschlusszahlung an das Finanzamt entrichten musst!

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                          #13
                          Lieber Telepeter,
                          ein gutes Neues und wieder Entschuldigung für die späte Rückmeldung. Ich habe jetzt nochmal gerechnet und Du hast recht. Ich habe mich vertippt! Sorry für die Verwirrung und danke für die tolle Hilfe nochmal.

                          VG Waschtl

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