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Zwangsgeld höher als vorausberechnete Steuer

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    Zwangsgeld höher als vorausberechnete Steuer

    Ein problematischer Altersruhegeldbezieher, der bereits des öfteren Zwangsgeld für die versäumte Abgabe seiner angemahnten Steuererklärung gezahlt hat, ist der Meinung er müsse für 2021 keine Steuererklärung mehr nachreichen, weil er für dieses Steuerjahr bereits ein Zwangsgeld entrichtet hat und dieses sogar höher ist, als die nun vorausberechnete Einkommenssteuer.

    Da er inzwischen nur noch für 2022 angemahnt wurde, fühlt er sich in seinem Nichtstun bestätigt. Der nächste Schritt nach dem Zwangsgeld wäre sicher eine Schätzung oder sehe ich das falsch?

    #2
    Oder es wird ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt, bestimmt kein geringeres als beim ersten Mal. Ich würde es nicht darauf ankommen lassen.

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      #3
      Lass den Altersruhegeldbezieher doch mal vorlesen, welche Rechtsbelehrung oder Rechtshinweise er zusammen mit dem Zwangsgeld erhalten hat.

      https://www.haufe.de/finance/haufe-f...4_HI13373.html
      Das Zwangsgeld muss nach § 332 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO (Link vorab entfernt) schriftlich angedroht werden. Die Androhung muss enthalten
      • den Adressaten,
      • die Angabe der zu erzwingenden Handlung,
      • die Setzung einer (nochmaligen) angemessenen Frist zur Befolgung der Anordnung
      • die Höhe des angedrohten Zwangsgelds
      • eine Begründung. Dazu ist mindestens die Angabe der Vorschriften erforderlich, aus denen sich die angeordnete Verpflichtung ergibt.
      https://www.finanzamt.nrw.de/steueri...ung/zwangsgeld "Ein Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt und erhoben werden, bis Sie die Steuererklärung eingereicht haben."

      Ob du den renitenten Steuererklärungs-Pflichtigen damit überzeugen kannst, wird sich zeigen.

      Ansonsten wünsche ich den Benutzern dieses Forums ein gesegnetes Weihnachtsfest! (Viel Zeit fürs Forum werde ich morgen nicht haben.)
      SCJ timote
      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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        #4
        ... ist der Meinung er müsse für 2021 keine Steuererklärung mehr nachreichen, weil er für dieses Steuerjahr bereits ein Zwangsgeld entrichtet hat ...
        Da irrt sich dein "problematischer Altersruhegeldbezieher" aber gewaltig. Das Zwangsgeld wurde festgesetzt, um die Abgabe der angemahnten Steuererklaerung zu erwirken. Mit der Zahlung des Zwangsgeldes ist die Sache nicht erledigt. Selbst wenn das Finanzamt eine Steuerschaetzung vornimmt, entbindet das den Steuerpflichtigen nicht, die Erklaerung noch einzureichen! Und dazu kann die Finanzbehoerde weitere Zwangsgeld-Festsetzung vornehmen oder es kann sogar eine Ersatzzwangshaft erwirken. Ein guter Rat: man sollte sich nicht mit dem Finanzamt anlegen!
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Außerdem noch der kleine Hinweis auf den zusätzlichen Verspätungszuschlag, der ja dann auch noch kommt.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Ich kenne einen Fall, da hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen, der auf Mahnung usw. nicht reagiert hat, alle seine Bankkonto gesperrt.

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              #7
              Ein Finanzamt kann keine Bankkonten sperren, sondern es kann Guthaben auf Bankkonten pfaenden. Das ist ein kleiner, aber entscheidender Unterschied. Ein Finanzamt hat bei privaten Schuldnern div. Moeglichkeiten: das reicht von einer schriftlichen Mahnung ueber Saeumniszuschlaege, Zinsen oder Strafgebuehren bis hin zu einer Zwangsvollstreckung in Form einer Kontopfaendung. Wenn das alles nicht fruchtet, kann ein Finanzamt sogar einen Insolvenzantrag stellen. Dabei kann sich ein Finanzamt bei einer Zwangsvollstreckung den Umweg ueber ein Gericht uebrigens sparen, insbesondere eine Kontopfaendung kann es direkt selbst anordnen. Ob und welche Massnahmen aber ein Finanzamt ergreift, ist vom Einzelfall abhaengig und haengt auch stark von der Kooperationsbereitschaft des Schuldners ab. Am meisten erreichet man, wenn man umgehend bei der Ansprechperson im Finanzamt anrufen und vollkommen ehrlich und transparent kommuniziert.
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Allerdings koennte ein Schuldner sein Girokonto von seiner Bank auch auf ein sog. P-Konto (Pfaendungsschutzkonto) umstellen lassen. Auf dem P-Konto ist dann grundsaetzlich ein Guthaben in Hoehe von derzeit 1.410 Euro je Kalendermonat vor Pfaendungen und Verrechnung geschuetzt. Weitere Betraege koennten auf Nachweis freigegeben werden. Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto muss bei der Bank beauftragt werden und ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, kurz nachdem bereits eine Pfaendung erfolgt ist.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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