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    Auszahlung bAV

    Hall zusammen und frohe Weihnachten,

    aufgrund eines AG-Wechsels habe ich meine bAV bei meinem alten AG aufgelöst. Das Versorgungswerk bestand aus drei Teilen:
    Eine AG-finnazierte BU in Form einer Direktversicherung, eine AG-finanzierte Altersrente in form einer Direktversicherung und einer AN-finanzierten Altersrente in Form einer Rückdeckungsversicherung (Entgeldumwandlung).

    Alle Verträge wurden abgefunden (Kleinstbetragsregelung).
    Die Abfindung der beiden Direktversicherungen wurde ohne Steuerabzug ausgezahlt. Die Abfindung aus der Rückdeckungsversicherung wurde mit Steuerabzug nach Steuerklasse 6 ausgezahlt.

    Meine Frage:
    Wo, d.h. in welcher Anlage, trage ich all das, d.h. die Höhe der drei Abfindung und die bereits gezahlt Steuer, ein?

    Danke euch!

    #2
    In solchen Fällen ist der Bescheinigungsabruf sehr hilfreich, damit landet normalerweise alles am richtigen Ort.

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      #3
      Jup, das sowieso. Aber ich möchte Anfang Januar gern schon einmal ein Gefühl für die Höhe der Nachzahlung erhalten, daher vorab die Frage

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        #4
        Für die Zahlung mit Lohnsteuerabzug sollte die Anlage N zutreffen, da gibt es für die Lohnsteuerklasse 6 einen eigenen Erfassungsbereich,

        ob bzw. wo die Abfindungen in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, weiß ich nicht auswendig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Für die Zahlung mit Lohnsteuerabzug sollte die Anlage N zutreffen, da gibt es für die Lohnsteuerklasse 6 einen eigenen Erfassungsbereich,

          ob bzw. wo die Abfindungen in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, weiß ich nicht auswendig.
          Moin Charlie!
          Danke für den Hinweis auf die Anlage. Zeile 9 dort (in der Version für das Steuerjahr 2022) klingt Vielversprechend.

          LG

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            #6
            Zeile 9 dort (in der Version für das Steuerjahr 2022) klingt Vielversprechend.
            Wenn du damit Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente laut Nummer 3 der Leistungsmitteilung meinst, liegst du m. E. falsch.

            Das waren doch vorzeitige Auflösungen wegen eines AG-Wechsels.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Ja, das war es. Ich dachte, das würde passen, da die zu erwartete Rente bei Beitragsfreistellung unter diesem Betrag landen würde, eine Kleinbetragsrente eben. Nur deshalb war die Abfindung ja überhaupt rechtens.

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                #8
                Ich habe mich noch nie mit diesem Sachverhalt befasst und weiß deshalb auch nicht, wie solche Auszahlungen zu versteuern bzw.

                zu erklären sind. In der Anlage R-AV / bAV kommt ja einerseits in mehreren Zeilen der Begriff schädliche Verwendung vor, andererseits

                gibt es wohl auch Fälle, in denen die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG greift:

                https://www.handelsblatt.com/finanze.../26902062.html
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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