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    Leistungen aus Vorjahr

    Hallo,
    ich habe Ende 2022 Dienstleistungen erbracht, die 2023 bezahlt wurden. In der Buchhaltung sind das Verbindlichkeiten aus Leistungen. Trage ich es bei Elster einfach beim Gewinn mit ein? Oder gibt es da eine extra Spalte?
    Danke,
    Lisa

    #2
    Es kommt darauf, wie du deinen Gewinn ermittelst. Bilanz oder EÜR ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die schnelle Reaktion, für Elster als EÜR. Nur für meine Buchhaltung mache ich auch noch eine Bilanzierung.

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        #4
        Danke für die schnelle Reaktion, für Elster als EÜR.
        Dann gehört die Einnahme zu 2023.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Ich danke dir!

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            #6
            Warum entstehen aus einer erbrachten Leistung Verbindlichkeiten?

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              #7
              Der Lexoffice Support hat mir das so erklärt, dass das Programm das so verbuchen würde wie ein noch nicht bezahlter Wareneingang, warum weiß ich auch nicht

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                #8
                Weißt du zufällig auch, ob man Softwarelizenzen (nur Lizenz, kein Programmkauf) bei EDV einträgt oder bei sonstigen Betriebsausgaben (das sagt Lexoffice, wenn ich alles als Lizenz verbuche). Danke

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                  #9
                  Verbindlichkeiten sind im Prinzip nichts anderes als Schulden.

                  Das mit den Kategorien in der EÜR würde ich nicht so eng sehen.

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                    #10
                    Zitat von Lisaloo Beitrag anzeigen
                    Der Lexoffice Support hat mir das so erklärt, dass das Programm das so verbuchen würde wie ein noch nicht bezahlter Wareneingang, warum weiß ich auch nicht
                    Dann hat der Support keine Ahnung von Buchführung oder es falsch verstanden. Wenn du eine Leistung erbracht hast, welche dein Kunde noch nicht bezahlt hat, dann hast du eine Forderung.

                    Davon ab, wenn du doch sowieso für dich selbst eine Bilanz erstellst, wieso übermittelst du diese nicht auch an das Finanzamt anstatt extra noch eine EÜR anzulegen.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
                    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                      #11
                      Ich bin noch recht neu in der Selbstständigkeit und Füchse mich gerade in alles so rein...warum der Support das falsch sagt, weiß ich leider auch nicht. Vielleicht habe ich da auch was falsch kodiert dann...?

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                        #12
                        Zitat von Lisaloo Beitrag anzeigen
                        für Elster als EÜR. Nur für meine Buchhaltung mache ich auch noch eine Bilanzierung.
                        Das kann überhaupt gar nicht funktionieren! Den Jahresüberschuss muss man einheitlich ermitteln, weil für EÜR und Bilanz ganz anders gebucht wird (und dadurch auch völlig unterschiedliche Jahresüberschüsse/Gewinne herauskommen). Ent oder weder!

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