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Abzugsfähiger Anteil in Prozent Anlage V

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    Abzugsfähiger Anteil in Prozent Anlage V

    Hat sich etwas bei dem abzugsfähigen Anteil in Prozent bei der Anlage V geändert?

    Vor einigen Jahren wurde mir vom Steuerberater für alle drei Wohnungen ein Prozentsatz errechnet. Wenn ich diesen nun für die Erklärung für 2023 eingeben ergeben sich irgendwie merkwürdige zahlen. Habe dann einmal den errechneten Prozentsatz von 100 abgezogen und diesen Wert mit den Zahlen von 2022 eingegeben. Dann ergeben sich die gleichen Beträge wie 2022.

    Weiß dazu jemand etwas? Gelten die altten Prozentzahlen nicht mehr?

    Ist mein Vorgehen die alte Prozentzahl von 100 abzuziehen richtig?

    #2
    Du meinst bei den durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelten Werbungskosten?

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      #3
      Vor einigen Jahren wurde mir vom Steuerberater für alle drei Wohnungen ein Prozentsatz errechnet.
      Wofür ein Prozentsatz errechnet ? Sind die Wohnungen alle vermietet oder wird eine Wohnung eigengenutzt ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von inja24 Beitrag anzeigen
        Vor einigen Jahren wurde mir vom Steuerberater für alle drei Wohnungen ein Prozentsatz errechnet.
        Ist mein Vorgehen die alte Prozentzahl von 100 abzuziehen richtig?
        Das ist wahrscheinlich der Prozentsatz der "Ausgaben die nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängen" und entspricht dem flächenmäßigen Prozentsatz der selbst genutzen oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen.

        Ja, wenn Du diesen Prozentsatz von 100 abziehst erhältst Du natürlich den Prozentsatz der Ausgaben, die mit Vermietungseinkünften zusammenhängen, und nur diesen Anteil kannst Du von den jeweiligen Werbungskosten ansetzen.

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          #5
          Ja genau die Verhältnismäßige Zuordnung der Werbekosten usw. Bisher habe ich Beispielsweise 73,54 jahrelang eingegeben und wenn ich die jetzt eingebe, kommt ein merkwürdiger Betrag heraus.

          Beispiel:

          Heizungskosten 4291 € verhältnismäßige Prozent 73,54 = Werbungskosten 1135 €

          genauso habe ich das jahrelang eingegeben. Wenn ich das aber jetzt genauso im Formular für 2023 eingebe ergeben sich Werbungskosten in Höhe von 3157 €!!!!!!!!

          Also habe ich das nun so gemacht: 100 - 73,56 = 28,71

          Jetzt nochmal den Betrag vom Lohnsteuerausgleich 2022 eingegeben 4291 x 28,71 und siehe da dann kommt der gleiche Betrag wie 2022 heraus nämlich 1135 €

          Also haben die in Elster doch irgendwas geändert!!!! Ist meine Vorgehensweise nun richtig oder nicht?????

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            #6
            Hallo,

            was sind denn die 73,54%? Der vermietete Teil, oder der andere?

            Oder anders gefragt: Ist mehr vermietet oder mehr selbst genutzt?

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #7
              Es ist alles vermietet. Die Prozentsätze hat vor 7 Jahren ein Steuerberater ermittelt. Seitdem gebe ich diese Prozentzahlen ein. Nur bei dem jetzigen Formular für 2023 stimmt was nicht. Daher meine Frage haben die das geändert? Weis also hier auch niemand. Dann bleibt mir nichts anderes übrig als direkt bei dem Finanzamt nachzufragen......

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                #8
                Es ist alles vermietet.
                Wenn es keinen selbstgenutzten Wohnraum gibt, wieso willst du dann verhältnismäßig zuordnen ? Was verbirgt sich hinter den 28,71%

                bzw. den 73,56% ?, die zusammen im Übrigen keine 100% ergeben, sondern 102,27%.

                Der prozentuale Anteil einer Eigennutzung wird nach meiner Erinnerung bereits seit 2021 mit den geltend gemachten Werbungskosten

                verglichen und ggf. beanstandet. Die Prozentangabe bezieht sich schon immer auf die Eigennutzung, wozu auch unentgeltlich

                überlassener Wohnraum zählt.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Hallo,

                  Es ist alles vermietet.
                  Wie Charlie24 auch schon sagte ist dann nicht verständlich, warum überhaupt aufgeteilt wird.

                  Dann bleibt mir nichts anderes übrig als direkt bei dem Finanzamt nachzufragen......
                  Warum? Elster bietet doch eine Berechnung, und spätestens dort kannst du sehen, ob der richtige Betrag erscheint.

                  die zusammen im Übrigen keine 100% ergeben, sondern 102,27%.
                  Danke, war mir gar nicht aufgefallen. Man muss wohl alles nachrechnen.

                  Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                    #10
                    Ich habe jetzt mal die Formulare für die Anlage V in den Jahren 2022 und 2023 verglichen. Da gibt es tatsächlich eine Änderung bei der Eingabe der verhältnismäßig aufzuteilenden Kosten, die bestimmt noch zu viel Verwirrung führen wird:

                    Während es bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 noch so war, dass der anzugebende Prozentsatz sich auf die NICHT abzugsfähigen Kosten bezog ("Ausgaben die nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängen") ist es seit 2023 genau anders herum, es ist der Prozentsatz der ABZUGSFÄHIGEN Kosten anzugeben!

                    Du hast also recht mit Deiner Feststellung, dass (100 - Prozentsatz alt) = Prozentsatz neu.

                    Abgesehen von dieser für alle hier im Forum wichtigen Erkenntnis bleibt in Deinem Fall festzuhalten, dass Du überhauptnichts aufteilen musst, wenn alle Flächen vermietet sind! Also den Bereich "verhältnismäßige Aufteilung" leer lassen und den vollen Betrag der jeweiligen Kostenposition unten als abzugsfähige Werbungskosten reinschreiben!

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                      #11
                      Man muss wohl alles nachrechnen
                      Mir ist auch erst beim Abtippen der Prozentwerte aufgefallen, dass 6 und 1 nicht 10 ergeben, sonst hätte ich wahrscheinlich auch nicht nachgerechnet.

                      Ansonsten ist der Sachverhalt einigermaßen verwirrend. Wenn ich lese, dass ein Steuerberater da vor 7 Jahren eine Aufteilung ermittelt hat, könnte

                      man natürlich auf den Gedanken kommen, dass vor 7 Jahren noch eine der 3 Wohnungen eigengenutzt war. Dazu müsste sich aber inja24

                      präzise äußern. Es wäre schon fatal, wenn von 4.291 € Heizungskosten, was für 2022 durchaus realistisch sein kann, nur 1.135 € geltend gemacht

                      wurden.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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                        #12
                        ... ist es seit 2023 genau anders herum, es ist der Prozentsatz der ABZUGSFÄHIGEN Kosten anzugeben!
                        Das habe ich noch überhaupt nicht bemerkt, weil ich die Anlage V für 2023 zu dem Punkt noch nicht durchgesehen habe.

                        Persönlich halte ich das für eine Verbesserung ! Die bisherige Praxis, nach der sich die Prozentangabe immer auf die Eigennutzung bezog,

                        war nämlich durchaus fehleranfällig, noch dazu als früher die Angaben in Mein ELSTER nicht abgeprüft wurden. Siehe meinen Beitrag '#8
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

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                          #13
                          Ich halte die Version ab 2023 auch für besser, man musste ja sonst immer erst die Rechenoperation 100 - xx,xx% machen bevor man dann den einzusetzenden Anteil in € ausrechnen konnte. Diese Umrechnung des Prozentsatzes muss man jetzt nur noch ein einziges Mal machen beim Übergang von 2022 auf 2023. Aber ich fürchte, diese Änderung werden viele user übersehen und stur den alten Prozentsatz von 2022 übernehmen, was dann zu falschen Ergebnissen führt. Hier wäre ein deutlich innerhalb des Formulars zu sehender Hinweis auf die Änderung angebracht gewesen.

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                            #14
                            Also, das Haus ist in 3 Eigentumswohnungen aufgeteilt, daher wurde für jede Wohnung seinerzeit ein Prozentsatz ermittelt. Mir ist es auch nur aufgefallen, als ich den normalen Prozentsatz eingegeben habe und fasst der komplette Betrag als Werbungskosten ausgewiesen wurde.

                            Es wäre halt nett gewesen, wenn man die Elster Nutzer mal informiert hätte.....

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                              #15
                              Also, das Haus ist in 3 Eigentumswohnungen aufgeteilt, daher wurde für jede Wohnung seinerzeit ein Prozentsatz ermittelt.
                              Von denen dir nur eine Wohnung gehört ? Bei Eigentumswohnungen müsste es für jede der Wohnungen eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

                              geben, eine Prozentaufteilung scheint mir nach wie vor nicht schlüssig.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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