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Problem mit Anlage KAP

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    Problem mit Anlage KAP

    Moin liebe Gemeinde,
    ich fülle heute erstmalig eine Anlage KAP aus und bin auf ein Problem gestoßen, zu dem ich in der Suchfunktion leider nichts finden kann.

    Von meiner Bank erhielt ich eine Steuerbescheinigung, in der vier Positionen aufgeführt sind, die in die Zeilen 7, 16, 37 und 38 der Anlage KAP eingetragen werden sollen.
    (Höhe der Kapitalerträge, in Anspruch genommener Pauschbetrag, Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag)


    Das hab ich eingetragen und wenn ich die Anlage schließen möchte, erhalte ich eine „Fehlermeldung“ bzw. Elster mault, sagt mir aber nicht warum.

    Was muß ich denn noch eintragen, damit die Anlage übernommen wird?
    Weitere Angaben hab ich von meiner Bank nicht.

    Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
    Lieben Gruß

    #2
    Normalerweise musst du die Anlage KAP überhaupt nicht abgeben, denn deshalb gibt es ja die Abgeltungssteuer. Ausnahme natürlich, wenn Du etwas hast (z.B. ausländische Kapitalerträge, Erstattungszinsen vom Finanzamt), die hier steuerpflichtig sind, aber der Abgeltungssteuer noch zu unterwerfen sind.

    Wenn Du es trotzdem machst, dann musst Du auch sagen warum, indem Du ganz am Anfang der Anlage KAP auch einen passenden Antrag stellst.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Danke für die schnelle Antwort

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        #4
        Hallo,
        Normalerweise musst du die Anlage KAP überhaupt nicht abgeben, denn deshalb gibt es ja die Abgeltungssteuer.
        Das ist doch so pauschal gesagt nicht richtig. Eine Anlage KAP ist immer sinnvoll, wenn Abgeltungssteuer (EKS, Soli, KiSt) gezahlt wurde aber das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze bleibt. Was z.B.bei mir der Fall ist, bin schon lange in Rente, daher ist ein sehr großer Anteil der Rente steuerfrei und meine Frau hat nur eine relativ kleine Rente. Zur Anwendung kommt die Splitting Tabelle.
        Ich kriege meine Abgeltungssteuer immer wieder zurück. Und einen extra Antrag bedarf es da doch auch nicht, einfach die Anlag KAP ausfüllen, fertig.
        ----------

        Gruß Klaus

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          #5
          Ich kriege meine Abgeltungssteuer immer wieder zurück. Und einen extra Antrag bedarf es da doch auch nicht, einfach die Anlag KAP ausfüllen, fertig.
          Man muss schon die Zeile 4 der Anlage KAP anhaken, da sonst keine Günstigerprüfung erfolgt. Außerdem müssen in diesen Fällen immer alle

          Kapitalerträge erklärt werden, was sonst nicht immer sein muss. Wir gehören zu den Rentnern, für die die Einreichung der Anlage KAP keinen Sinn macht,

          weil unser Grenzsteuersatz deutlich über 25% liegt. Man kann das ja ausprobieren, ob die Einreichung sinnvoll ist, sieht man in der Steuervorausberechnung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigen
            Hallo,

            Das ist doch so pauschal gesagt nicht richtig. Eine Anlage KAP ist immer sinnvoll, wenn Abgeltungssteuer (EKS, Soli, KiSt) gezahlt wurde aber das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze bleibt. Was z.B.bei mir der Fall ist, bin schon lange in Rente, daher ist ein sehr großer Anteil der Rente steuerfrei und meine Frau hat nur eine relativ kleine Rente. Zur Anwendung kommt die Splitting Tabelle.
            Ich kriege meine Abgeltungssteuer immer wieder zurück. Und einen extra Antrag bedarf es da doch auch nicht, einfach die Anlag KAP ausfüllen, fertig.
            Du hast mich missverstanden: Ich habe gesagt, dass Du normalerweise nicht musst, also von Gesetzes wegen. Wenn Du es natürlich willst, weil Du glaubst, dass die Günstigerprüfung Dir etwas bringt -was meist nicht der Fall ist-, kannst Du das gerne tun. Daher meine Formulierung "Wenn Du es trotzdem machst, dann musst Du auch sagen warum, indem Du ganz am Anfang der Anlage KAP auch einen passenden Antrag stellst."
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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              #7
              Hallo,
              .... -was meist nicht der Fall ist-,
              Auch diese Aussage ist doch so pauschal nicht richtig. Wenn ein Rentnerehepaar (Splitting) das schon lange in Rente ist (hoher steuerfreier Anteil) unterhalb der Einkommensgrenze bleibt (mit KAP Erträgen), so wird die Günstigerprüfung immer einen Vorteil bringen, weil die gezahlte Abgeltungssteuer komplett zurückgezahlt wird.

              Dass man so schlau sein muss und das freiwillig in die Steuererklärung aufnimmt versteht sich von selbst. Deine Formulierung klingt, wie wenn das keinen Vorteil bringt, es also egal ist.
              ----------

              Gruß Klaus

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                #8
                Wenn die Günstigerregelung greift, dann bringt sie natürlich einen Vorteil. Wenn du die Freistellungsaufträge aber richtig verteilt hast, wird das doch aber selten der Fall sein: Zum einen musst Du in der bis vor kurzem vorhandenen Niedrigstzinsphase erst einmal über den Sparerpauschbetrag von 801 € pro Ehegatte bzw. 1.000 € pro Ehegatte ab 2023 kommen. Und wer so viel angelegt hat, hat in der Regel auch eine gute Rente, so dass der Grenzsteuersatz (nicht der Durchschnittssteuersatz) allermeistens über 25 % liegt.
                Schönen Gruß

                Picard777

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                  #9
                  Bezogen auf die Gesamtzahl der Steuerpflichtigen ist die Aussage von Picard777 nicht falsch. Die Günstigerprüfung ist nur

                  bei einem zu versteuernden Einkommen bis etwa 18.700 € (bei Zusammenveranlagung 37.400 €) erfolgversprechend und das ist nun

                  mal ein unterdurchschnittliches Einkommen. Für Personen mit Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag mag der Grenzwert etwas höher

                  liegen. Die meisten Menschen mit einem so geringen Einkommen erzielen außerdem keine Kapitalerträge über 1.000 € jährlich. Rentner,

                  die ihre Rente schon sehr lange beziehen, sind ja (noch) nicht die Mehrheit der Steuerpflichtigen. Ich beziehe seit 2014 Rente, die war

                  aber von Anfang an so hoch, dass die Günstigerprüfung nie erfolgversprechend war.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Hallo,
                    ich habe einen Ratensparvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Die Bank war nicht in der Lage den zu kündigen, sodass ich auch in der Niedrigzinsphase deutlich über 1602 bzw. 2000.-€ KAP Erträge kam. Aber ich gebe zu, das ist sicher ein Sonderfall. Ich fand nur die pauschalen Aussagen (ohne weitere Ausnahmen aufzuzählen) nicht richtig, gerade bei einem Rentner der das erste mal die KAP ausfüllt bzw. ausfüllen will. Aber jetzt ist ja alles genau erklärt, nix für Ungut.

                    Gruß
                    Klaus

                    PS:
                    Gibt es in diesem Forum keine Smilies ?
                    ----------

                    Gruß Klaus

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                      #11
                      Ich habe in der Praxis wenige Fälle gesehen, wo tatsächlich die Regelbesteuerung günstiger war. Ich habe aber viele Fälle gesehen, wo das Freistellungsvolumen ungünstig verteilt war und dadurch bei manchen Banken nicht voll ausgenutzt wurde während andere Banken Kapitalerstragsteuer einbehalten haben. Durch den Antrag auf Günstigerprüfung wird die Möglichkeit eröffnet, das mit der Steuererklärung glattzuziehen, auch wenn das Ergebnis der Günstigerprüfung meistens negativ ist.

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                        #12
                        Durch den Antrag auf Günstigerprüfung wird die Möglichkeit eröffnet, das mit der Steuererklärung glattzuziehen, auch wenn das Ergebnis der Günstigerprüfung meistens negativ ist.
                        Dafür allein reicht aber auch der Antrag in Zeile 5 der Anlage KAP, der den Vorteil hat, dass man nicht alle Kapitalerträge erklären muss.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Hallo,

                          nicht vergessen sollte man bei dieser Diskussion die Menschen nur mit Kapitaleinkommen. Insbesondere sind das Kinder und Studenten (und das sind sicher ein paar hunderttausen Personen).
                          Eine Nichtveranlagungsbescheinigung könnte dann aber auch eine Alternative sein, je nach Einzelfall halt (geht nicht immer).

                          In den Fallen rechnet sich die Günstigerprüfung nämlich sehr häufig. Die Grenze bis zu der es sich lohnt liegt da auch nicht wie oben etwas missverständlich* geschrieben bei knapp 19.000 Euro, sondern deutlich höher. Und den Soli gibt es oft auch noch zurück.

                          *@Charlie24: Es war nicht falsch von dir, aber ich erlebe es immer wieder, dass diese 19.000 dann auch für die Kapitalerträge selbst angenommen werden - also z.B.: "Meine Zinsen sind schon über 20.000 Euro, da bringt die Günstigerprüfung ja nichts mehr", und das ist so pauschal definitiv falsch.
                          Genauso wie übrigens anders herum: "Ich hab' doch nur 15.000 Euro steuerpflichtige Rente, da muss die Günstigerprüfung doch positiv sein" - nein, auch das stimmt nicht immer.

                          Was man sicher sagen kann ist, dass die Günstigerprüfung nichts bringt, sobald der Grenzsteuersatz des Einkommens ohne die Kapitalerträge über 26,376% liegt (25% plus Soli). Und das ist ab etwa 22.200 Euro steuerpflichtigem Einkommmen der Fall.

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigen
                            Gibt es in diesem Forum keine Smilies ?
                            Es gibt ein paar ganz wenige Smileys, die noch dazu nicht unbedingt so toll ausschaun. Früher gab's auch mal 'nen Link auf eine Übersicht der Smileys. Der ist vor längerer Zeit verschwunden. Funktionieren tun sie trotzdem noch, aber für die meisten hab ich die Zeichenfolge vergessen. Funktionieren könnte z. B. : ) ; ) : D : o wenn man jeweils das Leerzeichen weglässt:

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