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Anlage V, Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden

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    Anlage V, Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden

    Im Jahr 2022 gab es folgenden Text: Ausgaben, die nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängen, wurden verhältnismäßig ermittelt, %. Bedeutete, bei 40,29% Eigennutzung des Gebäudes wurde der Betrag vom Gesamtbetrag abgezogen. Z.B: Ges.betrag 30€-40,29% (12€) = 18€ abzugsfähige Werbungskosten.

    Im Jahr 2023 hat sich der Text geändert: Abzugsfähiger Anteil in %. Bedeutet, statt 40,29% muss man 59,71% eingeben. Bei Eingabe 40,29% berechnet der automatische Rechner den falschen Betrag der abzugsfähigen Werbekosten, nämlich 13€, anstatt 18€.

    Ist das noch jemand aufgefallen und stimmt meine Annahme?

    Gruß
    Ganss

    #2
    Bedeutet, statt 40,29% muss man 59,71% eingeben.
    Genauso ist das ! Leider wurde vergessen, auf diese fundamentale Änderung hinzuweisen, obwohl im Webformular 2023 sogar eine extra Hinweisseite

    zu den Werbungskosten eingebaut wurde. Objektiv betrachtet, ist die Umstellung aus meiner Sicht eine Verbesserung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Super, danke! Ich habe wirklich an mir gezweifelt...

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