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    Anlage KAP

    Was sind denn die "korrigierten Beträge" in der KAP?
    Und eine zweite Frage: wenn man keine Umsatzsteuer mehr zahlt (Kleinunternehmerregelung), muss man doch keine Umsatzsteuererklärung machen?

    #2
    Was sind denn die "korrigierten Beträge" in der KAP?
    Wenn die Steuerbescheinigungen der Banken fehlerfrei sind, was in der Regel so ist, bleiben diese Felder leer.

    wenn man keine Umsatzsteuer mehr zahlt (Kleinunternehmerregelung), muss man doch keine Umsatzsteuererklärung machen?
    Doch, bisher schon. Es gibt zwar Finanzämter, die darauf verzichten, aber das ist die Ausnahme. Möglicherweise wird die generelle Erklärungspflicht

    zukünftig abgeschafft.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo,

      Was sind denn die "korrigierten Beträge" in der KAP?
      Ein Fall wo das gebraucht wird wäre, wenn die Bank mit einer Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet hat (Zeile 11). Das kommt beispielsweise vor, wenn man Wertpapiere aus einem ausländischen in ein inländisches Depot überträgt.
      Das müsste man dann korrigieren.

      Stefan
      Zuletzt geändert von reckoner; 18.02.2024, 21:02.
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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        #4
        Nordlicht-25

        Erfahrung in Baden-Württemberg im badischen Teil:

        Bei Eintrag der Einnahmen in die Zeile 11 der Anlage EÜR erübrigt sich eine Umsatzsteuererklärung.

        Wenn doch ein Schreiben des Finanzamtes kommt, dass die abzugeben wäre, dann das Finanzamt anrufen oder anschreiben und darum bitten, ab sofort wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu verzichten - das muss dann in deren Computer vermerkt werden, der Sachbearbeiter hat m.W. ein einziges Häkchen zu setzen ...

        Die Badner kinne dess - schu sitt jahrzehnte gähd dess so - eben badisch-praktisch Verwaltungsaufwand vermieden!
        Zuletzt geändert von Uwe64; 19.02.2024, 13:19.

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          #5
          Der Punkt ist, dass die Umsatzsteuererklärung ein Datum enthält, das sich nicht aus den anderen Erklärungen ergibt, nämlich der am 01.01. 0:00 Uhr erwartete Umsatz für das laufende Jahr. Wenn der Vorjahresumsatz 3 € war, der erwartete Umsatz für das laufende Jahr aber über 50.000 € wegen eines vereinbarten Megadeals, dann ist man im laufenden Jahr eben kein Kleinunternehmer mehr, selbst wenn der Deal dann am 02.01. doch wieder platzt.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            Der Punkt ist, dass die Umsatzsteuererklärung ein Datum enthält, das sich nicht aus den anderen Erklärungen ergibt, nämlich der am 01.01. 0:00 Uhr erwartete Umsatz für das laufende Jahr. Wenn der Vorjahresumsatz 3 € war, der erwartete Umsatz für das laufende Jahr aber über 50.000 € wegen eines vereinbarten Megadeals, dann ist man im laufenden Jahr eben kein Kleinunternehmer mehr, selbst wenn der Deal dann am 02.01. doch wieder platzt.
            In welches Feld der Umsatzsteuererklärung soll denn das einzutragen sein? Das habe ich noch nie gesehen.

            Gruß
            Lisa

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              #7
              In welches Feld der Umsatzsteuererklärung soll denn das einzutragen sein?
              Das frage ich mich gerade auch ? Die Umsatzsteuererklärung ist ja nun kein Fragebogen, in dem Umsätze geschätzt werden.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Habe mir das Formular und die amtliche Anleitung nochmal angeschaut. In der Anleitung wird die Gesetzeslage zutreffend dargestellt, in der Umsatzsteuererklärung selbst ist aber entgegen dem kein ausdrücklicher Hinweis in Zeile 21 (2023), dass der am Jahresanfang geschätzte Umsatz und nicht der tatsächliche Umsatz abgefragt wird. Man könnte das höchstens aus der Anleitung in Verbindung mit dem Gesetzeszitat "Berechnung nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG" heraussubsumieren, aber welcher Unternehmer macht das ? Selten dämlich gemacht.
                Schönen Gruß

                Picard777

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                  #9
                  Wenn die Umsatzsteuererklärung 2023 abgegeben wird, trägt man in Zeile 21 selbstverständlich die erzielten Umsätze ein. Schließlich werden die in der Vergangenheit (Jahr 2023) erzielten Umsätze erklärt und nicht irgendeine Schätzung zum Jahresanfang des vergangenen Jahres. Eine Schätzung für die Zukunft (Folgejahr) wird da nirgendwo abgefragt. Das muss der Unternehmer schon selbst bereits am Jahresanfang für sich abschätzen und nicht erst, wenn er irgendwann die Erklärung für das vergangene Jahr abgibt.

                  Gruß
                  Lisa

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                    #10
                    Du hast mich nicht verstanden: Die Umsatzsteuererklärung 2023 betrifft das Jahr 2023. Und ob da Kleinunternehmerschaft geht, richtet sich danach, ob der Umsatz 2022 nicht über 22.000 € lag und ob der am 01.01.2023 zu erwartende Umsatz 2023 nicht über 50.000 € lag.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

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                      #11
                      und ob der am 01.01.2023 zu erwartende Umsatz 2023 nicht über 50.000 € lag.
                      Das entspricht aber nicht der Rechtslage. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 gebe ich als Kleinunternehmer die tatsächlichen Umsätze

                      der Jahre 2022 und 2023 an und nicht irgendwelche erwarteten Umsätze für das Jahr 2023. Wenn ich 2023 dann Umsätze über 22.000 € erzielt habe,

                      unterliege ich 2024 der Regelbesteuerung, auch wenn die Umsätze 2024 wieder unter 22.000€ liegen sollten.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Ja, aber das ist nicht pragmatisch. Der Unternehmer trifft Anfang 2023 die Entscheidung, ob er Kleinunternehmer ist oder im laufenden Jahr Regelversteuerer. Die Entscheidung muss er treffen, bevor er die erste Rechnung im Jahr ausstellt. Solange er nicht weiß, ob der "Pfau auf dem Dach" zustande kommt oder nicht, wird er Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Wenn der Pfau dann geplatzt ist, kann er nicht einfach so zurück. Er dokumentiert seine Entscheidung, wenn er die erste Rechnung ausstellt.

                        War er 2023 Kleinunternehmer und hat auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen, benutzt er die Zeilen 20 und 21.
                        Hielt er sich für einen Regelunternehmer mit Pfau auf dem Dach, hat er Umsatzsteuer ausgewiesen. Dann darf er Zl. 20 und 21 nicht benutzen, sondern erklärt seine Umsätze ab Zeile 22 ff. Ob diese Umsätze ab Zl. 22 ff. über 50.000 € liegen, ist irrelevant, sie können auch darunter liegen, sie können auch unter 22.000 liegen. Jedenfalls muss er die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen.

                        Gruß
                        Lisa

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                          #13
                          ich würde sagen, die meisten Unternehmer machen es andersrum. Sie bleiben Kleinunternehmer, da sie eben nicht erwarten, dass der Umsatz 50.000 Euro übersteigt. Ist dies doch überraschend der Fall, muss man halt am nächsten 1.1. umsteigen. Wenn mann aber erstmal anfängt Steuer auszuweisen, ist es natürlich nicht mehr so einfach.

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                            #14
                            Gehen wir mal pragmatisch dran: Die Fälle, in denen der Unternehmer im Vorjahr (beispielsweise 2022) nicht über 22.000 € lag und im aktuellen Jahr (beispielsweise 2023) der Umsatz und die Umsatzerwartung so unterschiedlich waren, dass eins davon bis 50.000 € und das andere über 50.000 € lag, dürfte im alleruntersten Promillebereich liegen. Und davon die Fälle, in denen das Finanzamt noch nachweisen könnte, dass die behauptete Prognose am 01.01. falsch war, so dass die Angabe des tatsächlichen Umsatzes 2023 zu einer Relevanz verkäme, ist so etwas von vernachlässigbar.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Mit der Überschrift des Themas hat die Diskussion hier ja überhaupt nichts mehr zu tun, vielleicht sollte man die Beiträge,

                              wie Kleinunternehmer in Bezug auf die Umsatzsteuererklärung verfahren müssen oder auch nicht, abtrennen ?

                              Unabhängig davon bin ich der Meinung, dass jemand, dessen Umsätze im Vorjahr unter 22.000 € lagen, zu Beginn des

                              aktuellen Jahres nicht seriös kalkulieren kann, er würde im laufenden Jahr Umsätze von über 50.000 € generieren. Da müsste

                              man im Dezember oder Januar einen Großauftrag erhalten haben, was aber bei Kleinunternehmern in der Praxis nicht bzw.

                              extrem selten vorkommt.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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