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Versorgungsbezüge (Hinterbliebene) in Anlage N oder R erklären?

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    Versorgungsbezüge (Hinterbliebene) in Anlage N oder R erklären?

    Hallo in die Runde,

    da man mir in diesem Forum schonmal sehr geholfen hat, wende ich mich heute wieder mal an die Foristen.

    Ich sitze an der Einkommensteuererklärung meiner 84 Jahre alten Schwiegermutter; sie erhält ausschließlich Versorgungsbezüge als Hinterbliebene (Witwe) Ihres Mannes, der Beamter war.

    Die Versorgungsbezüge wurden aus den elektronischen Bescheinigungen importiert und sind in der Anlage N erklärt. In der Anlage N habe ich dann in Zeile 65 auch die Kontoführungsgebühren erfasst, was in der Prüfung den folgenden Hinweis erzeugte:
    Es liegen lediglich Versorgungsbezüge vor, es wurden aber nur Werbungskosten zu aktiven Arbeitsverhältnissen eingetragen. Bitte geben Sie Werbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen bei den Werbungskosten in Sonderfällen ein (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A). Gleichzeitig ergab die Detaillierte Steuerberechnung einen Abbruch mit Hinweis auf Anlage N.
    Im Zuge meiner Internetrecherche bin ich dann darauf gestoßen, dass ich die Kontoführungsgebühren in meinem Fall in Anlage R erfassen muss.

    Muss ich nun in Anlage R nochmals die bereits in Anlage N erklärten Versorgungsbezüge aufführen? Verbleiben die Versorgungsbezüge (die meiner Meinung nach im Zuge des Import der Bescheinigung automatisch in Anlage N eingetragen wurden) in Anlage N löschen oder bleiben diese auch dort stehen?


    Gleich noch ein zweiter Punkt: ich wollte für meine Schwiegermutter noch den Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen; das Feld habe ich auch im Hauptvordruck/Anlage Außergewöhnliche Belastungen/Hinterbliebenen-Pauschbetrag gefunden. Aber im Zuge der Internet-Recherche kamen mir Zweifel, ob dies im Fall meiner Schwiegermutter (Versorgungsbezüge als Hinterbliebene) überhaupt möglich ist und, falls ja, ob dieser Pauschbetrag nur einmalig oder jährlich wiederkehrend beantragt werden kann.

    Vorab meinen herzlichen Dank für etwaige Antworten.

    Grüße
    koe11

    #2
    Im Zuge meiner Internetrecherche bin ich dann darauf gestoßen, dass ich die Kontoführungsgebühren in meinem Fall in Anlage R erfassen muss.
    Wenn die Schwiegermutter nur diese Versorgungsbezüge hat, ist keine Anlage R auszufüllen. Die Kontoführungsgebühren könnten theoretisch

    in Zeile 81 der Anlage N erklärt werden. Das wird aber nicht bringen, da bei Versorgungsbezügen ein WK-Pauschbetrag von 102,00 € gewährt wird.

    Eine Beamtenwitwe, die Witwengeld erhält, ist keine Hinterbliebene, also vergiss das schnell wieder.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen herzlichen Dank Charlie24 für die schnelle und hilfreiche Antwort. Man sieht gerade beim Punkt "Hinterbliebenen-Pauschbetrag", dass nicht jede Antwort im Netz zutreffend sein muss. Also mache ich hinter beiden Punkten einen Haken dran und gut ist. Danke nochmals und einen schönen Rest-Sonntag.

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        #4
        Wenn die Beträge in Anlage N übernommen wurden, gibt es offensichtlich eine LStB dafür, was bei Versorgungsbezügen von Beamten auch Sinn macht. Das jetzt in Anlage R zu verschieben, ist kontraproduktiv.

        Für Werbungskosten zu Versorgungsbezügen gibt es, wie in der Fehlermeldung ja auch klar benannt, eine eigene Zeile in der Anlage N im in der Fehlermeldung benannten Abschnitt. Bei den Werbungskosten zu Arbeitslohn sind sie wie benannt falsch.

        Warum willst du den Hinterbliebenenpauschbetrag beantragen? Liegt denn überhaupt einer der Fälle vor, wo dieser zur Anwendung kommt?

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          #5
          Hallo multi, auch Dir meinen herzlichen Dank für die Antwort. Wie in der Antwort an Charlie24 bereits erwähnt, beruhte das Thema mit dem Hinterbliebenenpauschbetrag auf eine Fehlinformation. Beide Fragen somit abgehakt und gut ist. Danke nochmals und noch einen schönen Rest-Sonntag.

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            #6
            Zitat von koe11 Beitrag anzeigen
            beruhte das Thema mit dem Hinterbliebenenpauschbetrag auf eine Fehlinformation.
            Es gibt leider ein paar zweifelhafte Steuerportale, die nicht in der Lage waren, korrekt aus dem EStG zu zitieren, und aus der Voraussetzung der Bezüge aus beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines im tödlich verunfallten Beamten den entscheidenden Teil weglassen und nur "beamtliche Vorschriften" schreiben. Alleine dieser ungewöhnliche wie sinnlose Begriff zeigt, dass die unreflektiert voneinander abschreiben.

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