Hallo in die Runde,
da man mir in diesem Forum schonmal sehr geholfen hat, wende ich mich heute wieder mal an die Foristen.
Ich sitze an der Einkommensteuererklärung meiner 84 Jahre alten Schwiegermutter; sie erhält ausschließlich Versorgungsbezüge als Hinterbliebene (Witwe) Ihres Mannes, der Beamter war.
Die Versorgungsbezüge wurden aus den elektronischen Bescheinigungen importiert und sind in der Anlage N erklärt. In der Anlage N habe ich dann in Zeile 65 auch die Kontoführungsgebühren erfasst, was in der Prüfung den folgenden Hinweis erzeugte:
Es liegen lediglich Versorgungsbezüge vor, es wurden aber nur Werbungskosten zu aktiven Arbeitsverhältnissen eingetragen. Bitte geben Sie Werbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen bei den Werbungskosten in Sonderfällen ein (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A). Gleichzeitig ergab die Detaillierte Steuerberechnung einen Abbruch mit Hinweis auf Anlage N.
Im Zuge meiner Internetrecherche bin ich dann darauf gestoßen, dass ich die Kontoführungsgebühren in meinem Fall in Anlage R erfassen muss.
Muss ich nun in Anlage R nochmals die bereits in Anlage N erklärten Versorgungsbezüge aufführen? Verbleiben die Versorgungsbezüge (die meiner Meinung nach im Zuge des Import der Bescheinigung automatisch in Anlage N eingetragen wurden) in Anlage N löschen oder bleiben diese auch dort stehen?
Gleich noch ein zweiter Punkt: ich wollte für meine Schwiegermutter noch den Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen; das Feld habe ich auch im Hauptvordruck/Anlage Außergewöhnliche Belastungen/Hinterbliebenen-Pauschbetrag gefunden. Aber im Zuge der Internet-Recherche kamen mir Zweifel, ob dies im Fall meiner Schwiegermutter (Versorgungsbezüge als Hinterbliebene) überhaupt möglich ist und, falls ja, ob dieser Pauschbetrag nur einmalig oder jährlich wiederkehrend beantragt werden kann.
Vorab meinen herzlichen Dank für etwaige Antworten.
Grüße
koe11
da man mir in diesem Forum schonmal sehr geholfen hat, wende ich mich heute wieder mal an die Foristen.
Ich sitze an der Einkommensteuererklärung meiner 84 Jahre alten Schwiegermutter; sie erhält ausschließlich Versorgungsbezüge als Hinterbliebene (Witwe) Ihres Mannes, der Beamter war.
Die Versorgungsbezüge wurden aus den elektronischen Bescheinigungen importiert und sind in der Anlage N erklärt. In der Anlage N habe ich dann in Zeile 65 auch die Kontoführungsgebühren erfasst, was in der Prüfung den folgenden Hinweis erzeugte:
Es liegen lediglich Versorgungsbezüge vor, es wurden aber nur Werbungskosten zu aktiven Arbeitsverhältnissen eingetragen. Bitte geben Sie Werbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen bei den Werbungskosten in Sonderfällen ein (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A). Gleichzeitig ergab die Detaillierte Steuerberechnung einen Abbruch mit Hinweis auf Anlage N.
Im Zuge meiner Internetrecherche bin ich dann darauf gestoßen, dass ich die Kontoführungsgebühren in meinem Fall in Anlage R erfassen muss.
Muss ich nun in Anlage R nochmals die bereits in Anlage N erklärten Versorgungsbezüge aufführen? Verbleiben die Versorgungsbezüge (die meiner Meinung nach im Zuge des Import der Bescheinigung automatisch in Anlage N eingetragen wurden) in Anlage N löschen oder bleiben diese auch dort stehen?
Gleich noch ein zweiter Punkt: ich wollte für meine Schwiegermutter noch den Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen; das Feld habe ich auch im Hauptvordruck/Anlage Außergewöhnliche Belastungen/Hinterbliebenen-Pauschbetrag gefunden. Aber im Zuge der Internet-Recherche kamen mir Zweifel, ob dies im Fall meiner Schwiegermutter (Versorgungsbezüge als Hinterbliebene) überhaupt möglich ist und, falls ja, ob dieser Pauschbetrag nur einmalig oder jährlich wiederkehrend beantragt werden kann.
Vorab meinen herzlichen Dank für etwaige Antworten.
Grüße
koe11
Kommentar