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Verlustvortrag aus "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" geltend machen

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    Verlustvortrag aus "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" geltend machen

    Guten Tag zusammen,

    ich habe wirklich lange gesucht und keine passende Antwort gefunden, daher nun meine Frage mit der Hoffnung auf Hilfe.

    Ich habe einen Bescheid zum verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diesen "schleppe" ich schon jahrelang mit mir herum und war immer der Meinung, dass die Verluste "automatisch" mit Aktiengewinnen, welche in der Anlage KAP benannt werden verrechnet werden. Irgendwie ist das aber nie passiert.

    Ich trage also immer meine Steuerbescheinigungen diverser Banken in der Anlage KAP ein (Zeilen 7, 8, 16, 37, 38, 40) und beantrage noch die Günstigerprüfung in Zeile 4 der Anlage KAP. Weiterhin gebe ich bei Art der Erklärung "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" mit an.

    Ergebnis ist dann, dass ich immer eine neuen Bescheid zum Verlustvortrag erhalte, aber die Verluste nicht auf Aktiengewinne angerechnet werden.

    Fragen:
    1. Muss ich in der Anlage KAP vielleicht Zeile 5 "Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge." angeben?
    2. Lasse ich die Art der Erklärung "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" weg, um dann die Anrechnung der Verluste zu erhalten und was wäre, wenn dann noch weitere Verluste verbleiben, so werden diese ja nicht mehr bescheinigt.

    Vielen Dank für eure Hilfe.
    VG

    #2
    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

    Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind aber Kapitalerträge.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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