Anlage Kind Ausbildung

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  • Dori
    Neuer Benutzer
    • 18.01.2021
    • 12

    #1

    Anlage Kind Ausbildung

    Hallo,
    1) mein Kind ist letztes Jahr im Nov volljährig geworden und befindet sich in der Ausbildung (2.Lehrjahr).
    In Anlage Kind Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung bin ich etwas unsicher.
    Das Kind führt noch keine Lohnsteuer ab und somit noch keine eigenständige Einkommenserklärung.
    Wie verhält sich es meiner der Pflege- und Krankenversicherung, was das Kind über den Lohn selbst abgeführt hat, wo wird dies ordentlich eingetragen?
    Verstehe den Inhalt "Versicherungsnehmer" nicht.

    2) kann ich über meine Erklärung (zusammenveranlagt) das Azubi Ticket DB mit geltend machen, (Abo - Zahlung übernehmen wir als Eltern

    3) können Fahrschulkosten mit abgesetzt werden?

    Besten Dank für Ausfüllhilfe;-)


  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45997

    #2
    Das Kind ist Versicherungsnehmer und so musst du die Beiträge zur KV und PV in der Anlage Kind auch erfassen.

    Fahrtkosten könnt ihr nicht geltend machen, es ist alles mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag abgegolten. Fahrschulkosten gehören

    zur privaten Lebenshaltung, steuerlich geht da nichts. In Zeile 22 gibst du Nein an, weitere Angaben sind nicht zu machen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • Dori
      Neuer Benutzer
      • 18.01.2021
      • 12

      #3
      Klasse,ganz lieben Dank!!! Jetzt weiß ich Bescheid.

      Kommentar

      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15394

        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Das Kind ist Versicherungsnehmer und so musst du die Beiträge zur KV und PV in der Anlage Kind auch erfassen.
        Warum muss sie das? Die Beiträge wurden doch vom Kind getragen!

        Kommentar

        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 45997

          #5
          Warum muss sie das? Die Beiträge wurden doch vom Kind getragen!
          Die Eltern dürfen die Beiträge bekanntlich geltend machen, dass muss bezog sich nur auf die entsprechenden Zeilen

          der Anlage Kind, es gibt ja dafür 2 Erfassungsmöglichkeiten. Ich musste bei unseren Kindern früher die Beiträge unter

          Aufwendungen von mir / uns als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir / uns getragen

          eintragen, weil unsere Kinder bei mir privat mitversichert waren. Ist aber schon ein paar Jahre her.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          • L. E. Fant
            Erfahrener Benutzer
            • 20.09.2013
            • 15394

            #6
            Auch die Beträge, die vom Kind als Versicherungsnehmer geschuldet wurden, müssen aber vom Steuerpflichtigen selber getragen worden sein. Ansonsten gibt es keinen Sonderausgabenabzug dafür.

            Kommentar

            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 45997

              #7
              ... müssen aber vom Steuerpflichtigen selber getragen worden sein.
              Das wird bekanntlich ungeprüft akzeptiert, solange ein Kindergeldanspruch besteht, weil man davon ausgeht, dass die Eltern Unterhalt leisten.

              In der Hilfe heißt es dazu:

              Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtung Beiträge für Ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Leistung in Form von Bar- oder
              Sachunterhalt wirtschaftlich getragen,
              die Sie nicht als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer schulden? Dann können Sie diese
              Beiträge als Vorsorgeaufwendungen abziehen.

              Dies gilt gilt jedoch nur für die Beiträge der Basisabsicherung. Ihr Kind oder der andere Elternteil können diese Beiträge dann nicht als Sonderausgaben abziehen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              • L. E. Fant
                Erfahrener Benutzer
                • 20.09.2013
                • 15394

                #8
                Ok. Wieder mal was gelernt

                Kommentar

                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45997

                  #9
                  Ok. Wieder mal was gelernt
                  Aufpassen müssen allerdings die Kinder, die selbst eine Steuererklärung einreichen. Die Finanzämter neigen nämlich dazu,

                  die Beiträge aufgrund der übermittelten Daten bei den Kindern anzusetzen. Da ist ein Hinweis unter Ergänzende Angaben

                  im Hauptvordruck sicher sinnvoll.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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