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Wo eintragen, dass Beamter keine Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt?

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    Wo eintragen, dass Beamter keine Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt?

    Hallo, ich habe folgendes Problem: Als Beamter auf Wiederruf zahle ich genau wie ein Beamter auf Lebenszeit keine Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Wo kann ich nun angeben, dass ich von der Pflicht zur Zahlung dieser Versicherungen ausgenommen bin? ELSTER berechnet ja sonst so als hätte ich vergessen diese Daten einzugeben....
    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

    #2
    Ich würde mir überhaupt erst Gedanken über sowas machen, wenn dann am Ende die Fehlermeldung da ist. Denn wenn man die Anlage Vorsorgeaufwand von vorn bis hinten durcharbeitet, dann kommt man ja sowieso an der Seite 8 vorbei.

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      #3
      In der Anlage Vorsorgeaufwand muss Zeile 50 "als Beamter" und Zeile 54 "ja" angegeben werden, dann passt alles.

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        #4
        ... und Zeile 54 "ja" angegeben werden
        Als Beamter auf Widerruf hat man, soweit ich mich erinnern kann, keine Anwartschaft auf Altersversorgung.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Als Beamter auf Widerruf hat man, soweit ich mich erinnern kann, keine Anwartschaft auf Altersversorgung.
          Bei mir zumindest war das schon so dass die Zeit des Referendariats als Dienstjahre bei der Beamtenversorgung gezählt haben. Ich denke, da hat sich auch nichts geändert. Allerdings ist die Anwartschaft aus dem Referendariat noch verfallbar, d. h. wenn nach dem Referendariat innerhalb einer bestimmten Zeit kein Beamtenverhältnis auf Probe und dann auf Lebenszeit kommt erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenanwartschaften sind futsch.

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            #6
            ... wenn nach dem Referendariat innerhalb einer bestimmten Zeit kein Beamtenverhältnis auf Probe und dann auf Lebenszeit kommt erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
            So ist es und deshalb ergibt sich m. E. keine originäre Anwartschaft.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              keine originäre Anwartschaft.
              Genau genommen keine unverfallbare Anwartschaft auf Beamtenversorgung. Unverfallbar ist der Anspruch auf Nachversicherung.

              Einkommensteuerrechtlich wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf wie jedes andere Beamtenverhältnis behandelt, was für die Pausch- und Höchstbeträge beim Vorsorgeaufwand Bedeutung hat. Der Beihilfeanspruch tritt an die Stelle des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung, der Anspruch auf Versorgung bzw. Nachversicherung an die Stelle des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung.

              Daher s. o. Post Nr. 3.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 23.03.2024, 23:14.

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                #8
                Hallo,

                ELSTER berechnet ja sonst so als hätte ich vergessen diese Daten einzugeben....
                Wo rechnet Elster so?

                Im Gegenteil ist es doch schon immer so, dass bei einer vergessenen Angabe der Vorsorgeaufwendungen die Berechnung falsch ist.

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Als Beamter auf Widerruf hat man, soweit ich mich erinnern kann, keine Anwartschaft auf Altersversorgung.
                  Nach höchstrichterlichen Urteilen müssen seit einigen Jahren auch Zeiten vor dem 17. Lebensjahr anerkannt werden. Ich habe erst kürzlich einen Nachweis meiner Ausbildungszeiten, die ich vor der Ernennung zum Beamten auf Widerruf geleistet habe, erbringen müssen.

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                    #10
                    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                    Nach höchstrichterlichen Urteilen müssen seit einigen Jahren auch Zeiten vor dem 17. Lebensjahr anerkannt werden. Ich habe erst kürzlich einen Nachweis meiner Ausbildungszeiten, die ich vor der Ernennung zum Beamten auf Widerruf geleistet habe, erbringen müssen.
                    Die Nichtberücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr (nicht nur Beamtendienstzeiten sondern ggf. auch anrechnungsfähigen Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer) verstößt gegen europäisches Recht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden. Die Versorgungsstellen sind daher z. Z. damit beschäftigt, hier in entsprechenden Fällen Neuberechnungen vorzunehmen. Das weiß ich mit Sicherheit hinsichtlich Versorgungsempfängern aus dem Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost.

                    Allerdings hat das mit der hier gestellten Frage nichts zu tun.

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