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Kapitalertragssteuer auf Vorabpauschale OHNE Sparerpauschbetrag zurückholen

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    Kapitalertragssteuer auf Vorabpauschale OHNE Sparerpauschbetrag zurückholen

    Hallo zusammen,
    die Verzweiflung ist groß, denn ich finde einfach keine passenden Antworten im Internet/Forum.
    Folgendes Problem:
    Ich habe für das Jahr 2023 Kapitalertragssteuer auf diverse Vorabpauschalen von ETF gezahlt.
    Den Freistellungsauftrag/Spararpauschbetrag habe ich bei meinem Broker nicht ausgenutzt (weil dummerweise vergessen). Broker ist im Inland.
    Jetzt möchte ich mir die Kapitalertragssteuer natürlich zurückholen im Rahmen des Spararpauschbetrages.

    Fragestellung: Wo muss ich das bei Elster eintragen. Welche Anlage (KAP oder KAP-INV), welcher Unterpunkt bzw welche Zeile?
    Elster will immer die Angabe von Gewinnen haben. Diese habe ich aber nie gehabt, sondern ich habe einfach nur Kapitalertragssteuer gezahlt.
    Es würde extremst helfen, wenn jemand die Antwort darauf weiß.
    Vielen Dank!

    #2
    Was steht denn auf der Steuerbescheinigung deines Brokers ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Leider stehen dort nur die Kapitalerträge aus Zinsen, es ist aber keine Kapitalertragssteuer aus der Vorabpauschale von 2023 vermerkt.
      Steht in der Steuerbescheinigung, wo ich das eintragen muss?

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        #4
        Ist die Vorabpauschale denn nicht erst am 02.01.2024 fällig gewesen ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Ist die Vorabpauschale denn nicht erst am 02.01.2024 fällig gewesen ?
          Genau so wird es vermutlich sein. Ich hatte gerade bei meinem Sohn das gleiche Missverständnis mit einer Ertragsabrechnung der DKB:
          Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2023
          Ex-Tag 02.01.2024
          Bestandsstichtag 29.12.2023
          Zahlbarkeitstag 02.01.2024.

          Die Vorabpauschale wurde auf den freigestellten Betrag 2024 angerechnet!

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            #6
            Rechtsgrundlage ist § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG).

            Dort steht im Absatz 3: "Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen."
            Das bedeutet: Die Versteuerung erfolgt immer im Folgejahr nach Ablauf des Jahres, auf die sich die Vorabpauschale bezieht.

            Du kannst bis zum Ende des Jahres 2024 einen Freistellungsauftrag für 2024 stellen. M. E. werden dann die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zurückgebucht. Das müsste auch bei der Vorabpauschale so funktionieren.

            Umgekehrt könntest Du auch einen bereits erteilten Freistellungsantrag löschen oder reduzieren, allerdings nicht weiter als bis zum Höhe des bereits durch den Zufluss von Kapitalerträgen "verbrauchten" Freistellungsvolumens.

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              #7
              Korrekt ist, dass die Vorabpauschale am ersten Banktag des Folgejahres zufließt. Daher taucht die für 2023 auch erst in der Steuerbescheinigung 24 auf. Und soweit Steuern einbehalten wurden, kann man auch jetzt noch einen Freistellungsauftrag einrichten, und die Steuer wird erstattet.

              Im Januar 23 floss keine Vorabpauschale, da der betreffende Basiszinssatz 22 Null war.

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                #8
                Vielen Dank!!! Ihr habt mir sehr weitergeholfen! Jetzt macht alles Sinn.

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