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Wo genau Ust.-freie Einnahmen in der Ust.-Jahreserklärung angeben? (VG Wort)

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    Wo genau Ust.-freie Einnahmen in der Ust.-Jahreserklärung angeben? (VG Wort)

    Hallo Forum,

    ich habe als umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer u.a. Einnahmen über die VG Wort (Tantiemen), die nach einem Urteil vor einigen Jahren nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind.

    Nun hat mir das Finanzamt mitgeteilt, dass diese Einnahmen nicht nur in meiner EÜR und Est-Erklärung auftauchen müssen (dort habe ich sie immer eingetragen), sondern auch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Aber wo? Unter „Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben“ passt meiner Meinung nach leider kein Feld. Auch unter „Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0%“ kann ich die Einnahmen nicht eintragen, da dieses Feld anscheinend für den Kauf von Solaranlagen reserviert ist.

    Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar!

    #2
    "Steuerfreie ... sonstige Leistungen" passt doch, wenn es gemäß § 4 UStG wirklich steuerfrei ist.

    Ich habe gerade kein aktuelles EÜR-Formular da, aber in dem von vor ein paar Jahren hätte sowas hier hin gehört:

    elster226.png
    Zuletzt geändert von mhanft; 26.03.2024, 12:20.

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      #3
      Vielen Dank. Mir geht es nicht um den Eintrag in der EÜR, da passt die von Ihnen angegebene Zeile 15. Ich finde kein Equivalent dazu in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

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        #4
        Erst schaust du in § 4 UStG nach, nach welcher Ziffer diese Umsätze steuerfrei sind. Dann schaust du in § 19 UStG nach, ob diese Umsätze zum "Gesamtumsatz" gehören oder nicht. Und dann wählst du in der USt-Erklärung im Bereich "Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug" die zutreffende Zeile aus und schreibst den zutreffenden Paragraphen und den Betrag rein:

        elster228.png

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          #5
          Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sind meiner Meinung nach nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbarer Schadensersatz. Der wird aber in den Umsatzsteuerformularen nicht abgefragt.

          https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-w...satzsteuer.pdf

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            #6
            Aber wenn sein Finanzamt doch sagt, dass es da rein muss?

            Allerdings finde ich unter "nicht steuerbar" auch nur Zeile 75 / Kennzahl 205 "Übrige nicht steuerbare Umsätze", aber da steht "Leistungsort nicht im Inland" dabei - passt also auch nicht.

            Da bin ich auch überfragt. Vielleicht sollte man mal das Finanzamt fragen, wo das hin soll, wenn die schon der Meinung sind, dass das da rein muss...

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              #7
              Na ja, das Finanzamt hat mich lediglich aufgefordert, die von mir in der Gewinnermittlung angegebenen „umsatzsteuerfreien, nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen“ in künftigen Ust.-Jahreserklärungen „vollständig“ anzugeben.

              Aber: Vor Jahren wurde ich konkret vom Finanzamt gefragt, um welche Art von Einnahmen es sich dabei handelt. Nach meiner Antwort sollte das Finanzamt also wissen, dass es Ausschüttungen der VG Wort sind. Wo ich diese aber in der anstehenden Ust.-Jahreserklärung angeben soll, weiß ich nicht.

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                #8
                Ich hab ein bisschen gegoogelt, und die meisten Fundstellen sagen "gar nicht". Ist halt blöd, dass es in einer EÜR nur ein einziges Feld für so einen Mischmasch aus steuerfreien, nicht steuerbaren etc. Umsätzen gibt. In der GuV einer (E-)Bilanz gäbe es in der Gewinn- und Verlustrechnung eine extra Position für "Versicherungsentschädigungen und Schadensersatz" im Bereich "sonstige Erträge"; da würde man dann gleich sehen, dass es sich bei diesen Einnahmen nicht um "Umsätze" handelt (die dazu passend irgendwo in der USt-Erklärung auftauchen müssten).

                In der USt-Erklärung finde ich für sowas auch nach längerer Suche keine passende Position dafür. Also wenn das Finanzamt das unbedingt da drin haben will, soll es gefälligst sagen, wo man das eintragen soll.

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                  #9
                  Zitat von msnfull Beitrag anzeigen
                  Vor Jahren wurde ich konkret vom Finanzamt gefragt, um welche Art von Einnahmen es sich dabei handelt
                  Einnahmen gehören ja auch in die Einkommensteuererklärung bzw. EÜR. In der Umsatzsteuererklärung sind Umsätze einzutragen.

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