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Anlage V - Umgelegte Kosten - aus welchem Jahr ?

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    Anlage V - Umgelegte Kosten - aus welchem Jahr ?

    Anlage V; Werbungskosten; 13 Umgelegt Kosten:
    Aus welchem Jahr gibt man die umgelegten Kosten an?
    Bsp. Erklärung für 2023.
    Sind die NBK wie Grundsteuer, Strassenreinigung dann aus 2023 oder aus 2022 heranzuziehen?
    Die Guthaben / NACHZAHLUNGEN sind aus 2022 und erfolgten in 2023.

    "Umgelegte Kosten": denn die Umlegung erfolgt im Folgejahr, also 2024 und hat bis 31.12.24 Zeit, nicht aber die Steuererklärung ohne Steuerberater.

    Bezieht sich "umgelegte Kosten" also auf die Kosten die in jedem Fall umgelegt sind, also aus 2022 oder die in 2024 umgelegt werden? Oder ist hier Wahlmöglichkeit?

    #2
    Es geht hier offenbar um die Einkommensteuererklärung. Und da gilt grundsätzlich das Abflussprinzip.
    Zuletzt geändert von L. E. Fant; 28.03.2024, 00:16.

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      #3
      Danke für die Antwort. Also die Kosten aus 2022 nehmen, so verstehe ich die Antwort. Korrekt?

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        #4
        Ok, es geht ja hier um die Einnahmen, nicht um die Ausgaben. Die Einnahmen erfolgen bei Vermietung in der Regel monatlich, auch was die Umlagen betrifft. In die Erklärung für 2023 gehören die im Jahr 2023 vereinnahmten Mieten und Nebenkosten.

        EDIT: nein, es geht um Werbungskosten. Grundsteuer, die in 2023 an die Gemeinde bezahlt worden ist, gehört in die Erklärung für 2023.
        Zuletzt geändert von L. E. Fant; 28.03.2024, 00:17.

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          #5
          Grundsteuer ist eine Ausgabe, wie Strassenreinigung, Grundsteuer, Versicherung. Es geht nicht um die NBK Vorrauszahlungen. Es geht um die Umlagekosten, die im Folgejahr erst auf die Bewohner umgelegt werden. Die mindern meine Einnahmen. Ziehe ich dazu die Kosten der Grundsteur etc aus 2022 oder aus 2023 heran für die Erklärung 2023?

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            #6
            Zitat von Geldsack Beitrag anzeigen
            Ziehe ich dazu die Kosten der Grundsteur etc aus 2022 oder aus 2023 heran für die Erklärung 2023?
            Immer die Beträge, die in dem betreffenden Jahr GEZAHLT wurden, für welches Jahr die Zahlung erfolgte ist egal, § 11 EStG.

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              #7
              Danke für die eindeutige Antwort

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