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EkSt-Erklärung 2023 Anlage V Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen

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    EkSt-Erklärung 2023 Anlage V Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen

    Ich habe ein Haus mit 2 Wohnungen, wovon ich eine selbst bewohne. In 2023 musste eine neue Heizungsanlage installiert werden. Wie gebe ich die Kosten in meiner EkSt-Erklärung korrekt ein? Bisher bin ich wie folgt vorgegangen - aber total unsicher, ob korrekt:
    Gesamtrechnungsbetrag: 15.000,00 davon 5.000,00 Lohnkosten. Die Lohnkosten habe ich komplett in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen als Handwerkerleistung eingetragen (Gesamtrechnungsbetrag: 15.000,00 / 5.000,00 Lohnkosten).
    Wie müssen die Einträge in der Anlage V erfolgen? Die Wohnungen sind gleich groß, so dass ich von einer „verhältnismäßigen Zuordnung“ von 50% ausgehe vom Kostenbetrag 10.000,00? Ich möchte die anteiligen Kosten für 2023 und 2024 aufteilen.
    Ich bedanke mich schon jetzt für die Unterstützung.

    #2
    Bei der von Dir geschilderten Situation sind 50% der GESAMTKOSTEN Erhaltungsaufwand und gehören in die Anlage V.
    Außerdem sind 50% der REINEN ARBEITSKOSTEN Handwerkerleistungen, die in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen gehören.

    Also: 7.500 € in die Anlage V - 2.500 € in die Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

    Den Aufwand von 7.500 € in der Anlage V kannst Du sofort abziehen oder auf 2 - 5 Jahre verteilen.

    Achtung: Seit 2023 müssen in der Anlage V nicht mehr wie früher die "nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängende" Kosten herausgerechnet werden, sondern es werden umgekehrt die "abzugsfähigen" Kosten abgefragt, wobei das bei Dir betragsmäßig wegen der 50:50 Teilung kein Problem ist. Aber alle anderen müssen an dieser Stelle aufpassen.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 09.04.2024, 21:30.

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      #3
      Meiner Meinung ist diese Vorgehensweise nicht richtig. Ausgangs- und Gesamtbetrag für die Anlage V sind die 15.000 €,

      davon sind bei verhältnismäßiger Aufteilung 7.500 € Werbungskosten, bei gleichmäßiger Aufteilung auf 2 Jahre sind das

      pro Jahr dann 3.750,00 €. Als Handwerkerkosten für die eigene Wohnung kannst du 2.500 € geltend machen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Meiner Meinung ist diese Vorgehensweise nicht richtig.
        Charlie24 und ich sind hier einer Meinung.

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          #5
          Vielen Dank - werde ich morgen gleich umsetzen!

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            #6
            Charlie24 und ich sind hier einer Meinung.
            Und zwar ganz unabhängig voneinander. Während man hier an einer Antwort schreibt, werden neue Beiträge nämlich nicht angezeigt.

            Die bekommt man erst zu Gesicht, nachdem man die eigene Antwort veröffentlicht hat. In anderen Foren ist das besser gelöst.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Wenn gleich die Vorschreiber recht haben, solltest Du wissen, dass in der Anlage V die vollen 15.000 € anzugeben sind. Durch die zuvor erfasste Flächenaufteilung wird der vermieteten Wohnung der verhältnismäßige Anteil (hier: 50 %) zugeteilt.

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                #8
                Und genau an der Stelle liegt der Stolperstein für alle, bei denen die Aufteilung nicht 50:50 ist. "Früher" (bis 2022) war der Prozentsatz anzugeben, der NICHT abzugsfähig ist, ab 2023 muss der Prozentsatz angegeben werden, der ABZUGSFÄHIG ist. Also von 2022 nach 2023 den Prozentsatz mit der Formel 100 - x umrechnen.

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                  #9
                  Ich nochmal. Habe Eure Hinweise verstanden, bin jedoch zu bl.. dass in der Anlage V korrekt einzugeben.
                  Hiermal meine Eingaben:
                  Einzelangaben
                  Bezeichnung. Gesamtbetrag
                  1. Heizung. 15.000
                  Summe
                  56. Gesamtaufwand 2023 15000,00
                  Davon 2023 abziehen. 3750,00

                  durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt
                  15.000,00. 50%. 7.500

                  davon in 2023 abzuziehen. 7500,00

                  wo ist denn bitte meine gewünschte Aufteilung der 7500 auf 2 Jahre? Ich verzweifle langsam ……. DANKE FÜR EURE HILFE

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                    #10
                    Anlage V
                    1. Objekt öffnen
                    Abschnitt 12: Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen
                    Weitere Daten hinzufügen
                    Bezeichnung, Rechnungsaussteller, 15.000 € eingeben
                    Eintrag übernehmen
                    Zeile 56: Gesamtaufwand: 15000 € davon 2023 abzuziehen: 7500 €
                    durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt
                    Zeile 58: Gesamtbetrag 7500 € abzugsfähiger Anteil 50,00% 3750 € wird automatisch befüllt

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                      #11
                      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                      Anlage V
                      1. Objekt öffnen
                      Abschnitt 12: Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen
                      Weitere Daten hinzufügen
                      Bezeichnung, Rechnungsaussteller, 15.000 € eingeben
                      Eintrag übernehmen
                      Zeile 56: Gesamtaufwand: 15000 € davon 2023 abzuziehen: 7500 €
                      durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt
                      Zeile 58: Gesamtbetrag 7500 € abzugsfähiger Anteil 50,00% 3750 € wird automatisch befüllt
                      Dankeeeeee - versuche mich morgen daran.

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                        #12
                        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                        Und genau an der Stelle liegt der Stolperstein für alle, bei denen die Aufteilung nicht 50:50 ist. "Früher" (bis 2022) war der Prozentsatz anzugeben, der NICHT abzugsfähig ist, ab 2023 muss der Prozentsatz angegeben werden, der ABZUGSFÄHIG ist. Also von 2022 nach 2023 den Prozentsatz mit der Formel 100 - x umrechnen.
                        Ups, noch mal nachgefragt und Bitte um Aufklärung.
                        Bisher habe ich 61,75 % angegeben. Bedeutet es jetzt das 38,25 % angegeben werden müssen? Gilt das grundsätzlich, auch für Zeile 55? Bin verwirrt.

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                          #13
                          Gilt das grundsätzlich, auch für Zeile 55? Bin verwirrt.
                          Das gilt ab 2023 für alle Werbungskosten, die verhältnismäßig aufzuteilen sind und ist nicht auf bestimmte Zeilen beschränkt.

                          Erhaltungsaufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, gehört da natürlich ebenfalls dazu.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Das gilt ab 2023 für alle Werbungskosten, die verhältnismäßig aufzuteilen sind und ist nicht auf bestimmte Zeilen beschränkt.

                            Erhaltungsaufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, gehört da natürlich ebenfalls dazu.
                            Jetzt bin ich verwirrt. Wo ist hier ein Unterschied?
                            Erhaltungsaufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist doch verhältnismäßig aufzuteilen.

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                              #15
                              Jetzt bin ich verwirrt. Wo ist hier ein Unterschied?
                              Erhaltungsaufwand, der direkt zugeordnet werden kann, wird nicht prozentual aufgeteilt, Wenn ich in der vermieteten Wohnung

                              die Badarmaturen erneuere, dann kann ich das dieser Wohnung direkt zuordnen. Das wäre dann in Zeile 54 zu erklären, nicht in Zeile 55.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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