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Einkommensteuerbescheid ergangen - Beleg Handwerkerleistungen vergessen

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    Einkommensteuerbescheid ergangen - Beleg Handwerkerleistungen vergessen

    Ich habe meinen Einkommensteuerbescheid 2023 erhalten und habe leider nur einen Beleg für Handwerkerrechnungen eingereicht bzw. den zweiten vergessen.

    Welche Möglichkeiten habe ich über Elster diesen Sachverhalt zu korrigieren? Besteht die Möglichkeit den gesamten Vorgang (Einspruch Einkommensteuerbescheid und Hochladen des 2. Beleges) in Elster abzubilden?

    Vielen Dank.


    #2
    ja. Du kannst aber auch einen Änderungsantrag oder eine sonstige Nachricht verwenden.

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      #3
      "Antrag auf schlichte Änderung"??

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        #4
        genau, Alternative zum Einspruch.

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          #5
          Wo finde ich das in Mein Elster?

          Reicht es, wenn ich einfach die Belege zur Steuererklärung nachreiche bzw. hochlade?
          Zuletzt geändert von olfine; 10.04.2024, 08:30.

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            #6
            Den Antrag auf schlichte Änderung gibt es nicht als eigenes Formular. Du kannst das allgemeine Mitteilungs-/Antragsformular nehmen und hier ausdrücklich den Antrag auf Änderung stellen. Der Beleg kann als pdf mit hochgeladen werden.

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              #7
              Vorteil des Änderungsantrages gegenüber dem Einspruch ist, dass das Verfahren auf den Gegenstand der beantragten Änderung begrenzt ist, es findet keine umfassende Überprüfung des gesamten Bescheides mehr statt, mit dem Du ja zufrieden bist.

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                #8
                Allerdings muss der Änderungsantrag auch innerhalb der Einspruchsfrist eingehen!

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                  #9
                  Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                  Vorteil des Änderungsantrages gegenüber dem Einspruch ist, dass das Verfahren auf den Gegenstand der beantragten Änderung begrenzt ist, es findet keine umfassende Überprüfung des gesamten Bescheides mehr statt, mit dem Du ja zufrieden bist.
                  Würde ich jetzt angesichts § 177 AO nicht unbedingt unterschreiben. M.E. macht man sich mit einem Antrag auf schlichte Änderung eher im Einzelfall als Laie unnötige Probleme selbst, ohne dass da ein Vorteil rauskommt (beispielsweise kann nach dem Ablauf der Monatsfrist kein weiterer Punkt mehr nachgeschoben werden). Aber das soll jeder selber wissen.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Ich halte die Aussage von Telepeter bezueglich des Aenderungsantrages grundsaetzlich fuer richtig, allerdings scheint selbst das Finanzamt darauf keinen Wert zu legen. Wie sonst soll man sich erklaeren, dass auf der Startseite von MeinElster bei von Privatpersonen haeufig verwendet trotz genuegend Platz nur auf den Einspruch hingewiesen wird? Und auch beim Aufruf eines Einspruchs wird nicht auf die Moeglichkeit eines Aenderungsantrages hingewiesen.

                    Fazit: sie wollen es ja nicht anders, also werden die meisten Menschen mangels Kenntnis und Angebot einen Einspruch vornehmen.
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #11
                      "Früher" war es wohl so, dass das Wort "Einspruch" automatisch den Gang der Akte über den Tisch der Sachgebietsleitung ausgelöst hat und auch statistisch erfasst und als Qualitätsmanko dem zuständigen Bearbeiter zugerechnet wurde. Ein schlichter Abänderungsantrag landete hingegen direkt beim Bearbeiter, der dann ggf. seinen eigenen Fehler geradeziehen konnte ohne dass das weitere Kreise gezogen hat. Heute bei der Bearbeitung am Bildschirm könnte sich das geändert haben, so dass auf diese Unterscheidung keinen Wert mehr gelegt wird.

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                        #12
                        AEAO vor § 347 AO:
                        Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:


                        1. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen
                        • von den in der AO nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde),
                        • von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177 AO).

                        Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten:
                        • Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1);
                        • er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen;
                        • er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.

                        In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.

                        2. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche Vorverfahren, wird hingewiesen.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          Zitat von olfine Beitrag anzeigen
                          Ich habe meinen Einkommensteuerbescheid 2023 erhalten und habe leider nur einen Beleg für Handwerkerrechnungen eingereicht bzw. den zweiten vergessen.

                          Welche Möglichkeiten habe ich über Elster diesen Sachverhalt zu korrigieren? Besteht die Möglichkeit den gesamten Vorgang (Einspruch Einkommensteuerbescheid und Hochladen des 2. Beleges) in Elster abzubilden?

                          Vielen Dank.
                          Änderungsbescheid kam per Post, Geld ist auf dem Konto, aber.......in Elster online wird der Änderungsbescheid nicht angezeigt. Ist das normal?

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                            #14
                            Zitat von olfine Beitrag anzeigen

                            in Elster online wird der Änderungsbescheid nicht angezeigt. Ist das normal?
                            Zumindest in Hessen: ja. Die Bescheiddaten werden nur beim Erstbescheid übermittelt.

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                              #15
                              Zumindest in Hessen: ja.
                              Meines Wissens wird das bundesweit so gehandhabt. Änderungsbescheide gibt es nur auf Papier, geänderte Bescheiddaten werden nicht übermittelt.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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