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EKST 2023: "Günstigerprüfung" führt nicht zur Erstattung von KEST und Soli?

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    EKST 2023: "Günstigerprüfung" führt nicht zur Erstattung von KEST und Soli?

    Hallo Schwarm,

    bin mit meinem Steuerlatein völlig am Ende und mit der Berechnung in Elster echt überfordert. Konkret verstehe nicht, warum in der "Detaillierte Steuerberechnung" die Günstigerprüfung bei KEST und Soli zu keiner Erstattung führt.

    Hier die Eckdaten aus dieser "Detaillierten Berechnung". Alle Werte grob angepasst, weil m.E. unschädlich für die Problemstellung:
    ....
    1. "Einkommen / zu versteuerndes Einkommen":
    46.000 €


    Direkt im Anschluss geht es mit folgenden Berechnungen weiter

    2. "Berechnung der Einkünfte, die nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)":
    16.000 €

    3. "Berechnung der Einkommensteuer":
    zu versteuern mit Progessionsvorbehalt nach § 32b EStG nach dem Splittingtarif
    1.000 € / 0,0000% / 0 € <-- festzusetzende Steuer

    zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG:
    45.000 €
    0 € <-- festzusetzende Steuer

    dazu zu versteuern nach § 32 d Abs. 1 EStG;
    16.000 €
    4.000 € <-- festzusetzende Steuer

    festzusetzende Einkommensteuer:
    4.000 €


    4. "Berechnung des Solidaritätszuschlags"
    Steuer nach $ 32 d EStG
    4.000 €
    220 € <-- festzusetzende Steuer

    5. "Steuerbelastung"
    I
    hre Einkommensteuerbelastung ( 0,00 €) bezogen auf das zu versteuernde Einkommen ( 46.000 €) beträgt 0,00 %.


    Dazu folgende Fragen:
    1. Wenn die Einkommensteuerbelastung 0 € ist, müsste dann nicht auch KEST und Soli komplett erstattet werden = 4.000 € + 220 €?
    2. Hinweis: Das zu versteuernde Einkommen von 46.000 € beinhaltet 45.000 € für eine Abfindung, die der Fünftelregelung unterliegen müsste? Der Abfindungsbetrag ist in Anlage N im Feld 19 angegeben und wurde bei der Auszahlung voll versteuert und in der Berechnung von Elster wieder voll erstattet. Lediglich die bereits abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge (4.000 + 220 €) bleiben trotz Günstigerprüfung stehen, aber warum? Der Grenzsteuersatz ist doch augenscheinlich 0%. Oder??????

    Ich muss mich jetzt echt erholen.

    Vorab Danke für jeden verständlichen Hinweise.

    Larissa12

    #2
    Was hast Du denn in den Zeilen 4 und 5 der Anlage KAP beantragt?

    Kommentar


      #3
      Zeile 4 Haken
      Zeile 5 kein Haken
      Natürlich bei beiden KAP-Formularen, weil gemeinsame Veranlagung.

      Kommentar


        #4
        Natürlich bei beiden KAP-Formularen, weil gemeinsame Veranlagung.
        Besteht denn das Einkommen von euch beiden zusammen wirklich nur aus einer Abfindung von 45.000 € ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Besteht denn das Einkommen von euch beiden zusammen wirklich nur aus einer Abfindung von 45.000 € ?
          Ich habe hier nur "das zu versteuernde Einkommen" angegeben und alle vorgelagerten Angaben, die dazu geführt haben weggelassen.
          Es müsste sich meines Erachtens aus den danach vollständig aufgeführten Details ergeben, ob die Günstigerprüfung zur Erstattung von KEST und Soli führen muss.
          Ich verstehe nur den Paragraphen-Dschungel bei den aufgeführten Berechnungen nicht.
          Oder sehe ich das falsch?

          Kommentar


            #6
            Hallo,

            soweit ich es verstehe war die Günstigerprüfung einfach nicht positiv. Das bedeutet, dass bei Einbeziehung der Kapitalerträge mehr Steuern angefallen wären.

            Wenn man einfach mal 26.000 Euro in einen Steuerrechner einrträgt (1/5 von 45.000 plus 16.000 plus 1.000), dann erhält man auf einen Steuersatz von nur ca. 2,5%. Und das steuerpflichtige Einkommen würde dann 61.000 Euro betragen (45.000 plus 16.000). Daraus folgt eine Steuer von nur etwa 1.500 Euro, was ja deutlich weniger als 4.000 Euro ist. Ist aber nur eine grobe Rechnung.

            Möglicherweise ist das einer der sehr seltenen Fälle in denen die Günstigerprüfung inkorrekt ist (bisher war mir das nur aus einem anderen Grund bekannt).
            Zum Testens könntest du die Erklärung noch mal neu machen (einfach die Daten kopieren*), und dort die Kapitalerträge löschen und stattdessen als Sonstige Erträge eintragen (Anlage SO). Liegt die Steuer dann unter 4.000 Euro so ist das - vielleicht - ein solcher Sonderfall.

            Und gerade bei Abfindungen oder Lohnersatzleistungen (und hier gibt es sogar beides) verschätzen sich auch Profis recht oft. Da hilft nur eine richtige Berechnung.

            *bei noch nicht gesendeten Erklärungen geht das über den Trick, die Erklärung zu öffnen und eine halbe Stunde zu warten ohne sich abzumelden. Es kommt dann zu einem automatischen Logout, wobei die aktuelle Erklärung gesondert gesichert wird. Beim Neuanmelden stehen dann zwei Versionen zur Verfügung.

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

            Kommentar


              #7
              Hallo Stefan,

              ganz vielen Dank!!! für Deine Antwort mit den Erläuterungen. Ich hatte eine völlig falsche Annahme im Kopf, wie die Steuerberechnung und Günstigerprüfung funktionert. Nachdem ich deinen Vorschlag mit Anlage SO durchgespielt habe, kann ich alle Berechnungen zu 100% nachvollziehen. Die Günstigerprüfung ist tatsächlich NICHT positiv.
              Alles gut ... bin wieder entspannt!

              Larissa

              Kommentar


                #8
                Nachdem ich deinen Vorschlag mit Anlage SO durchgespielt habe, kann ich alle Berechnungen zu 100% nachvollziehen
                Wobei allerdings ein Test auf Basis der Anlage SO eine in den 46 T€ zvE enthaltene Abfindung von 45 T€ beim besten Willen nicht berücksichtigen kann.

                Im Beitrag '#1 heißt es:

                Das zu versteuernde Einkommen von 46.000 € beinhaltet 45.000 € für eine Abfindung, die der Fünftelregelung unterliegen müsste?
                Wir reden also von einem Ausgangswert von 9.000 € ohne Kapitalerträge bzw. von 25.000 € mit Kapitalerträgen.

                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Hallo,

                  Wobei allerdings ein Test auf Basis der Anlage SO eine in den 46 T€ zvE enthaltene Abfindung von 45 T€ beim besten Willen nicht berücksichtigen kann.
                  Die Abfindung hat damit doch gar nichts zu tun, die bleibt wo sie ist (in der Anlage N).

                  Es geht einzig um die Günstigerprüfung, die man nur indirekt ausschalten kann, indem man die Kapitalerträge irgendwo anders erklärt (Anlage V würde beispielsweise auch gehen, SO erfordert aber den geringsten Aufwand).
                  Es ist einfach nicht vorgesehen, dass man seine Kapitalerträge ohne Bedingungen dem persönlichen Einkommen zurechnen kann.

                  Wir reden also von einem Ausgangswert von 9.000 € ohne Kapitalerträge bzw. von 25.000 € mit Kapitalerträgen.
                  Nicht ganz, du hast die Lohnersatzleistungen vergessen

                  Wir reden von 45.000 Abfindung, 1.000 Lohnersatzleistungen und 16.000 Kapitalerträge.
                  Für die Ermittlung des Steuersatzes wären davon 9.000 (1/5 der Abfindung) sowie 1.000 und 16.000 zu berücksichtigen (=26.000).
                  Steuerpflichtig wären wiederum die vollen 45.000 plus die 16.000 (=61.000).

                  Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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