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Airbnb Vermietung - Anlage V ausfüllen

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    Airbnb Vermietung - Anlage V ausfüllen

    Hallo zusammen,

    ich habe im Jahr 2017 meine gesamte Wohnung, in der ich als Hautmieter wohne, als Airbnb vermietet und möchte die Steuererklärung dazu nachreichen. Leider verstehe ich nicht ganz, ob ich sie als 'Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung' oder als 'Andere Einkünfte' angeben soll. Ich habe beides probiert. Bei den 'Anderen Einkünften' kann ich irgendwie keine Werbungskosten eintragen. Und wenn ich mir die 'Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung' anschaue, scheint es nicht um die kurzfristige Vermietung zu gehen. Könnte mir jemand dabei helfen?

    Grüße
    Saran
    Zuletzt geändert von Saran; 20.04.2024, 18:27.

    #2
    Meiner Meinung nach passen da die Felder für Ferienwohnung doch ganz gut:

    elster233.png

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      #3
      Meiner Meinung nach passen da die Felder für Ferienwohnung doch ganz gut:
      So ist das ! Damals wurde die kurzfristige Vermietung in der Anlage V noch nicht extra erwähnt.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hallo liebe Elster-Nutzende,

        auch ich habe meine Wohnung, in der ich selbst zur Miete wohne, 2023 ein paar Mal kurzzeitig vermietet und bin nun an der lange vor mir hergeschobenen Steuererklärung.
        Ich frage mich nun, wo ich meine Einnahmen eintragen soll und ob ich nur den Gewinn (abzüglich eigens bezahlter anteiliger Miete im jeweiligen Zeitraum, und die Rechnung einreichen) oder erst meine Einnahmen und auf einer späteren Seite dann meine anteiligen Kosten eintragen soll?

        Ich habe schon in etlichen Foren gelesen, mir scheint aber die gemachte aktuellste Angabe von lediglich einem Eintrag in "Zeile 31" nicht mehr aktuell zu sein.

        Außerdem frage ich mich, ob ich auf der ersten Seite der Anlage V noch etwas anderes eintragen muss, außer "kurzfristig vermietet: ja". Ich habe gelesen, dass bei kurzfristiger Vermietung auch das Formular FeWo eingereicht werden muss, dieses Formular finde ich aber nirgendwo bei Elster. Wisst ihr da näheres zu?

        Ich würde mich sehr über eure Rückmeldungen freuen.

        Viele Grüße
        FPA

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          #5
          Einkünfte aus Untervermietung sind ab 2023 in der neuen Anlage V-Sonstige zu erklären
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Vielen Dank Charlie24 . Ich musste erstmal verstehen, dass ich die Anlage über Elster hinzufügen kann (es ist meine erste Steuererklärung)

            Ich habe nun leider noch drei Fehlermeldungen, die ich beheben muss, um endlich alles absenden zu können.
            Vielleicht hat jemand von euch noch einen Tipp, wie ich die Fehler lösen kann?

            Die ersten beiden beziehen sich wieder auf meinen speziellen Fall (Mietwohnung, die ein paar Mal kurzfristig vermietet wurde - also kein Eigentum und Anlage V Sonstiges ist schon dabei). Einen Screenshot der Fehler habe ich beigefügt (1).

            1. muss ich die Anlage FeWo etwa auch ausfüllen, obwohl ich schon die Anlage Sonstiges habe?
            2. Anschaffungs- oder Fertigstellungsdatum bezieht sich doch nur auf Eigentum, oder nicht? Ich habe ja nichts "angeschafft".
            3. (Screenshot 2) Hier verstehe ich nicht, was ich wo eintragen muss... ich habe schon verschiedenes ausprobiert aber dann wurden mir in der fertigen Elster-Steuererklärung die Mieteinnahmen auf einmal doppelt eingetragen.

            Ich würde mich sehr über jeden kleinen Tipp freuen.

            Viele Grüße
            FPA

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              #7
              Einkünfte, die in der neuen Anlage V-Sonstige zu erklären sind, haben in der Anlage V nichts verloren.

              Bei deiner Untervermietung ist deshalb keine Anlage V auszufüllen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo zusammen, ich verzweifel auch gerade an dem Thema "Einnahmen aus Airbnb und co"
                Wir viermieten eine kleine Wohnung in unserem Mehrfamilienhaus (Eigentum).In diesem Mehrfamilienhaus bewohnen wir selber auch eine Wohnung.
                Die Anlage V-Sonstige spricht von der Untervermietung von gemieteten Räumen, das ist bei mir ja nicht der Fall.

                1) Kann mir jemand sagen was genau der Unterschied zwischen Ferienwohnung und kurzzeitiger Vermietung ist?
                2) Wo trage ich die Airbnb Einnahmen ein? Muss ich die laufenden Kosten der Aibnb Wohnug als Werbungskosten separat erfassen?

                Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen

                Lieben Dank schonmal
                Zuletzt geändert von Kristik; 17.09.2024, 15:46.

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                  #9
                  Zitat von Kristik Beitrag anzeigen
                  Die Anlage V-Sonstige spricht von der Untervermietung von gemieteten Räumen, das ist bei mir ja nicht der Fall.
                  Deshalb gibt es ja für die Vermietung von Ferienwohnungen die Anlage V-Fewo ... wie in diesem Thread auch schon erwähnt wurde.

                  Zitat von Kristik Beitrag anzeigen
                  Kann mir jemand sagen was genau der Unterschied zwischen Ferienwohnung und kurzzeitiger Vermietung ist?
                  Warum ist das wichtig? Die Eingabehilfe spricht ja von kurzfristige[r] Vermietung (zum Beispiel über Internet-Plattformen, Ferienwohnung).


                  Zitat von Kristik Beitrag anzeigen
                  Muss ich die laufenden Kosten der Aibnb Wohnug als Werbungskosten separat erfassen?
                  Wenn nach EInkünften gefragt wird, dann müssen die natürlich extern ermittelt werden.

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                    #10
                    Und nur der Vollständigkeit halber: Für kurzzeitige Ferienwohnungsvermietung gilt die Umsatzsteuerfreiheut aus § 4 UStG nicht, d.h. dafür sind 19% Mwst. fällig, die auch abgeführt werden müssen. Natürlich nicht, solange man Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist (was wohl auf die meisten Fälle zutrifft), aber man sollte es zumindest im Hinterkopf behalten...

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                      #11
                      Bei Airbnb müssen ab 2023 die Anlage V und zusätzlich die Anlage V-FeWo ausgefüllt werden. Die Einnahmen und die

                      Werbungskosten sind ganz normal in der Anlage V zu erfassen. In der Anlage V-FeWo müssen zusätzliche Angaben gemacht werden.

                      Das gilt für Eigentümer, da liegt ja keine Untervermietung vor.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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