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Mitgliedschaft in Vereinen // Sonderausgaben oder doch Werbungskosten?

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    Mitgliedschaft in Vereinen // Sonderausgaben oder doch Werbungskosten?

    Hat jemand Erfahrung damit, was die Finanzämter als Berufsverbände ansehen bzw was dafür gegeben sein muss?
    Es wird als Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) genannt.
    Aber was ist mit den vielen anderen Vereinen, die z.B. branchenspezifische Weiterbildungen anbieten, Netzwerk sind, etc etc?
    Üblicherweise gibt es von diesen "Vereinen" dann die Info, dass die Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
    Inwieweit es sich bei den Vereinen aber um Berufsverbände handelt bzw ob die Finanzämter diese als Berufsverbände akzeptieren wissen diese oftmals selbst nicht.
    Hilft da nur probieren? Oder welche Kriterien legen die Finanzämter für Berufsverbände vor?
    Um über die Pauschalkostengrenze bei den Werbungskosten zu kommen macht es natürlich viel mehr Sinn die Mitgliedsbeiträge bei den Werbungskosten einzutragen statt bei den Sonderausgaben (Spenden, Mitgliedsbeiträgen). Und es ist ja ein klarer Bezug zum Job gegeben.
    Was braucht es noch? Wie sind Eure Erfahrungen diesbezüglich?
    Dass man den Sportverein (als Freizeitsportler) nicht bei den Werbungskosten eintragen sollte, das ist soweit klar :-)
    Danke

    #2
    Den Bezug zu Elster sehe ich hier nicht wirklich, daher nur ganz knapp Zitat aus R 5.7 KStR (Körperschaftsteuerrichtlinien):
    Zu § 5 KStG

    R 5.7 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter


    (1) 1Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. 2Es müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufes, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Angehöriger eines bestimmten Geschäftszweiges wahrgenommen werden. 3Die Zusammenschlüsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls Berufsverbände. 4Ein Berufsverband ist auch dann gegeben, wenn er die sich aus der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden allgemeinen wirtschaftlichen Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt und die Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges beim Verband zugutekommen. 5Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Rechtsberatung) führt grundsätzlich nicht zum Verlust der Steuerbefreiung des Berufsverbands, auch wenn er in der Satzung des Verbands aufgeführt ist. 6Die Steuerbefreiung entfällt, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Geschäftsführung die nicht dem Verbandszweck dienende wirtschaftliche Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt.

    (2) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG können Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, und andere Berufsverbände, z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hauseigentümervereine, gehören.

    (3) 1Verwendet ein Berufsverband Mittel von mehr als 10 % seiner Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. 2Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Mittel aus Beitragseinnahmen oder aus anderen Quellen, z. B. aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, aus Vermögensanlagen oder aus Zuschüssen, stammen. 3Zu den Mitteln gehört bei Beteiligung an einer Personengesellschaft der Gewinnanteil an der Personengesellschaft, bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung sowie Veräußerungsgewinne aus diesen Beteiligungen. 4Der Besteuerung unterliegt in diesem Fall neben dem Einkommen die Verwendung von Mitteln für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG. 5Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, z. B. bei Leistungen ohne ausreichende Gegenleistung. 6Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. 7Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn der Berufsverband z. B. den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.

    (4) 1Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ergibt sich aus § 14 AO. 2Danach ist Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, dass durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. 3Das ist nicht der Fall, wenn für die Tätigkeit ausschließlich (echte) Mitgliederbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG erhoben werden. 4Zu den Mitgliederbeiträgen gehören auch Umlagen, die von allen Mitgliedern in gleicher Höhe oder nach einem bestimmten Maßstab, der von dem Maßstab der Mitgliederbeiträge abweichen kann, erhoben werden. 5Solche beitragsähnlichen Umlagen liegen z. B. bei der Gemeinschaftswerbung und bei der Durchführung von Betriebsvergleichen vor. 6Dagegen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen, wenn mehr als 20 % der Mitglieder des Berufsverbandes oder der Mitglieder eines zu dem Berufsverband gehörenden Berufs- oder Wirtschaftszweiges, der an der Gemeinschaftswerbung oder an der Durchführung von Betriebsvergleichen beteiligt ist, nicht zu der Umlage herangezogen werden. 7Es kann im Einzelfall notwendig sein, zu prüfen, ob die von dem Berufsverband erhobenen Beiträge in vollem Umfang als Mitgliederbeiträge anzusehen oder ob darin Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile enthalten sind. 8Die Gewährung derartiger Vorteile gegen Entgelt begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 9Vgl. z. B. >R 8.12 und 8.13. 10Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören z. B. die Vorführung und der Verleih von Filmen, die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, bei der Ausfüllung von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken, die Unterhaltung einer Buchstelle, die Einrichtung eines Kreditschutzes, die Unterhaltung von Sterbekassen, der Abschluss oder die Vermittlung von Versicherungen, die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen, die Veranstaltung von Märkten, Leistungsschauen und Fachausstellungen, die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Verbandsgeschäftsstelle, die nachhaltige Vermietung von Räumen für regelmäßig kurze Zeit, z. B. für Stunden oder einzelne Tage, an wechselnde Benutzer. 11Die Herausgabe, das Verlegen oder der Vertrieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Aufnahme von Fachanzeigen, stellt ebenfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. 12Verbandszeitschriften, in denen die Mitglieder über die Verbandstätigkeit und über allgemeine Fragen des Berufsstandes unterrichtet werden, sind kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 13Betreibt ein Berufsverband in seiner Verbandszeitschrift jedoch Anzeigen- oder Annoncenwerbung, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

    (5) 1Unter den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällt nicht die Vermögensverwaltung. 2Wegen des Begriffs der Vermögensverwaltung vgl. § 14 AO. 3Die >Beteiligung eines Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft ist im Regelfall Vermögensverwaltung. 4Die Grundsätze von R 4.1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

    (6) 1Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Berufsverbandes stellt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. 2Der Verkauf von Altmaterial, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Kraftfahrzeugen und dgl. bildet eine Einheit mit der Tätigkeit der Geschäftsstelle. 3Es fehlt insoweit an der für die Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erforderlichen Selbständigkeit. 4Das gilt auch für den Fall, dass Entgelte für die Mitbenutzung der Geschäftsstelle oder einzelner Räume oder Einrichtungsgegenstände der Geschäftsstelle durch einen anderen Berufsverband vereinnahmt werden. 5Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Vereinnahmung von Entgelten für die Zurverfügungstellung von Personal für einen anderen Berufsverband.

    (7) 1Steuerpflichtig ist nicht der einzelne wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern der Berufsverband. 2Die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden für die Besteuerung zusammengefasst. 3Die Freibetragsregelung des § 24 KStG bezieht sich auf das Einkommen des Berufsverbandes. 4Sie ist nicht auf die Bemessungsgrundlage für die besondere Körperschaftsteuer i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG anzuwenden.

    Und H 5.7 KStH (Körperschaftssteuerhinweise):
    Abgrenzung


    Keine Berufsverbände sind z. B.
    • eine Abrechnungsstelle von Apothekeninhabern (BFH vom 26.4.1954, I 110/53 U, BStBl III S. 204)
    • eine Güteschutzgemeinschaft (BFH vom 11.8.1972, III R 114/71, BStBl 1973 II S. 39)
    • ein Lohnsteuerhilfeverein (BFH vom 29.8.1973, I R 234/71, BStBl 1974 II S. 60 und BFH vom 16.12.1998, I R 36/98, BStBl 1999 II S. 366)
    • ein Mieterverein (BFH vom 17.5.1966, III 190/64, BStBl III S. 525)
    • ein Rabattsparverein (BFH vom 29.11.1967, I 67/65, BStBl 1968 II S. 236)
    • ein Warenzeichenverband (BFH vom 8.6.1966, I 151/63, BStBl III S. 632)
    • ein Werbeverband (BFH vom 15.7.1966, III 179/64, BStBl III S. 638)
    ...
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Zitat von Usero Beitrag anzeigen
      Und es ist ja ein klarer Bezug zum Job gegeben.
      Dann kann man die Beiträge zum VDI auch als Werbungskosten erklären.

      Kommentar


        #4
        Danke für Eure Rückmeldungen. Und sorry dass der direkte Bezug zu Elster nicht da ist.
        Leider ist das Thema trotz der ganzen Recherchen immer noch nicht 100% klar.
        Beim VDI ist es klar, denn dieser ist ja offiziell als Beispiel für einen Berufsverband genannt (siehe auch KONZ).
        Bisher dachte ich, dass alle Mitgliedsbeiträge für Vereine als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
        Jetzt lese ich jedoch, dass das für rein private Interessen nicht zählt und nichtmal die Mitgliedsbeiträge für den ADAC bei den Sonderausgaben angegeben werden können.
        Im Internet findet man noch eine schöne Seite betreffend Auflistung alle möglichen Verbände.
        Mit dem Such-Stichwort (bspw. "Qualität") komme ich dort auf 23 Einträge:
        https://www.verbaende.com/gesucht-ge...en=%2A&seite=1
        Und ich denke immer noch, dass es hier ein tatsächliches Schwarz/Weiß nicht gibt und dass es letztendlich Auslegungssache bzw. eine Diskussion ist, was denn nun zu einem Berufsverband zählt und was einfach nur ein gemeinnütziger Verein mit ein wenig Bezug zum Job ist. Also vermutlich hilft es doch dann nur es zu probieren, ob es bei den Werbekosten anerkannt wird? Allerdings sollte es schon insofern zählen, da ja schon alleine das Thema "Weiterbildung" über den Verein zu den Werbekosten gehören müsste.
        Und trotzdem weisen auch nur die großen Vereine auf die Möglichkeit der Absetzbarkeit als Sonderkosten hin.
        Speziell in der Automobilbranche und im Qualitätsmanagement gibt es aber so viele Organisationen / Vereine / Verbände (wie man diese auch immer nennen mag), die in das Schema möglicherweise passen könnten, jedoch sind sich selbst die Organisationen / Vereine / Verbände nicht wirklich sicher, wie die Finanzämter dies sehen. Und eine entsprechende Prüfung wäre natürlich wiederum mit Kosten verbunden. Wie also mit dem Thema umgehen? Frägt man beim Finanzamt nach, dann kommt man wahrscheinlich weniger damit durch als wenn man es einfach probiert und ein paar Infos mit dazu legt.

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          #5
          Noch einmal: Das ist kein Thema dieses Forums ! Eine kurze Ergänzung noch, dann würde ich das Thema gerne schließen:

          Du gehst die Sache ganz falsch an. Die entscheidende Frage ist zunächst, ob es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben Deiner konkreten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit handelt, die Ausgabe also beruflich oder betrieblich veranlasst ist. So ist z.B. eine Shakespeare-Ausgabe in englisch für einen Englisch-Lehrer, der das im Unterricht behandelt ggf. Werbungskosten, für den Deutschlehrer eher nicht und für den IT-ler schon einmal gar nicht. Und eine Ausgabe an den VDI für alle drei somit vermutlich nicht.

          Als Sonderausgaben hingegen abzugsfähig siehe § 10b EStG, d.h. der Empfänger muss als steuerbegünstigt anerkannt sein und Dir eine entsprechende Zuwendungsbestätigung gegeben haben.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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