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Beamter mit Heilfürsorge und Solidarverein

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    Beamter mit Heilfürsorge und Solidarverein

    Hallo,
    ich bin als Beamter im Polizeidienst in Niedersachsen tätig und in der Heilfürsorge. Anstelle einer Anwartschaft für eine PKV zahle ich monatlich einen Beitrag von 140€ an eine Solidargemeinschaft.

    Gemäß Gerichtsbescheid vom 1. März 2024 wurde entschieden (11 K 820/19 E), dass die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar sind. Die Voraussetzungen dafür sind bei meinem Solidarverein erfüllt.

    Kann mir jemand sagen, wo genau ich diese Beiträge eintrage? Wirklich bei den Sonderausgaben, wo auch Spenden eingetragen werden?

    Danke für eure Hilfe!

    #2
    Zitat von Siggi0211 Beitrag anzeigen

    Kann mir jemand sagen, wo genau ich diese Beiträge eintrage? Wirklich bei den Sonderausgaben, wo auch Spenden eingetragen werden?
    Nein, es dreht sich ja um die Absetzbarkeit als Beiträge zur KV, und die gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.

    Dort wirst du aber keine Zeile für Vereine, die "eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung" erbringen, finden.

    Du könntest natürlich Zeile 23 nehmen, wo es systematisch hingehören würde, aber mangels elektronischer Übermittlung der Beiträge würde es ohne ausdrückliche Kommunikation mit dem FA gestrichen, was dir also nicht erspart bleibt.

    Letztlich wird das FA auch prüfen wollen, ob die Satzung des Vereins die oben genannten Voraussetzungen überhaupt erfüllt.

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      #3
      Zitat von Siggi0211 Beitrag anzeigen

      Kann mir jemand sagen, wo genau ich diese Beiträge eintrage? Wirklich bei den Sonderausgaben, wo auch Spenden eingetragen werden?
      Nein, das sind Vorsorgeaufwendungen. Vorsorgeaufwendungen sind gesetzessystematisch eine spezielle Art von Sonderausgaben und gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand, hier unter Beiträge zur Krankenversicherung. Sie sind dann, soweit es um die Basisabsicherung geht, wie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (unbeschränkt) abzugsfähig, soweit es um darüber hinaus gehende Leistungen geht beschränkt auf einen Höchstbetrag.

      Das Finanzgericht Münster (11 K 820/19 E) hatte sich in diesem Verfahren zum zweiten Mal mit dem Sachverhalt zu befassen, nachdem der BFH das erste Urteil aufgehoben und die Sache zurück verweiesen hatte. Die Entscheidungsgründe können hier nachgelesen werden.

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        #4
        Danke schon mal für die Antworten.
        Also um es nochmal abzukürzen - macht es Sinn die Beiträge anzugeben? Würde dann mit meinem FA sprechen und die Satzung etc. einreichen.

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          #5
          Zitat von Siggi0211 Beitrag anzeigen
          macht es Sinn die Beiträge anzugeben?
          In jedem Fall. Ich würde das Finanzamt vielleicht nicht gleich mit einem Stapel von Papier belästigen sondern erst mal nur das aktuelle Urteil (tatsächlich ein sog. Gerichtsbescheid) und die Beitragsbescheinigung vorlegen.

          Was auch noch interessant ist: Die Beiträge zur Abdeckung des Pflegerisikos sieht das Gericht nicht als abzugsfähig an - obwohl das Finanzamt das im Ausgangsverfahren anders gesehen hatte.

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            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            In jedem Fall. Ich würde das Finanzamt vielleicht nicht gleich mit einem Stapel von Papier belästigen sondern erst mal nur das aktuelle Urteil (tatsächlich ein sog. Gerichtsbescheid) und die Beitragsbescheinigung vorlegen.

            Was auch noch interessant ist: Die Beiträge zur Abdeckung des Pflegerisikos sieht das Gericht nicht als abzugsfähig an - obwohl das Finanzamt das im Ausgangsverfahren anders gesehen hatte.
            Danke dir. Und du würdest dann auch Zeile 23 nehmen?

            Ich bekomme von meinem Solidarverein Dienstag meine Bescheinigung über geleistete Beiträge und lade diese mit dem Urteil zusammen hoch. Mein SV schreibt das diese aktuell wohl tatsächlich akzeptiert werden.

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              #7
              Zitat von Siggi0211 Beitrag anzeigen

              Und du würdest dann auch Zeile 23 nehmen?
              Zeile 23 und ggf. Zeile 27 (je nach dem wie das bescheinigt wird). Zeile 24 (Pflegeversicherung) kannst Du versuchen.

              Dazu bei der Einkommensteuererklärung ankreuzen, dass Nachweise nachgereicht werden (die direkte Übermittlung mit der Erklärung ist nicht möglich).

              Dann das Formular "Belegnachreichung" mit dem Gerichtsbescheid und der Beitragsbescheinigung als pdf.

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                #8
                Zitat von Siggi0211 Beitrag anzeigen
                Also um es nochmal abzukürzen - macht es Sinn die Beiträge anzugeben? Würde dann mit meinem FA sprechen und die Satzung etc. einreichen.
                Grundsätzlich ja. Da die Beiträge von 12 x 140€ = 1680€ unterhalb des Höchstbetrags von 1900€ für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegt, sind sie zusammen mit Beiträgen zu Haftpflichtversicherungen, private Unfallversicherungen (so diese nicht auch den dienstlichen Bereich abdecken und daher teilweise Werbungskosten darstellen), BU, Risiko-LV etc. bis zu diesem Betrag steuerlich absetzbar.

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                  #9
                  Wobei die Beiträge, die auf die Pflegeversicherung entfallen, laut dem genannten Urteil gerade nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, da für die Pflegeversicherung ausschließlich in enger Auslegung des Gesetzes Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung angegeben werden, da fällt der Solidarverein raus. Hier Gerechtigkeit herzustellen wäre eine Aufgabe für den Gesetzgeber...

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