Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

EÜR Fahrtkosten als Freiberufler

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    EÜR Fahrtkosten als Freiberufler

    Liebe Alle,

    in der Anlage EÜR komme ich leider nicht weiter.

    Folgendes zu meiner Situation:
    Ich bin Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin in Ausbildung und arbeite in einem Angestelltenverhältnis (20Std/Woche).

    Im Rahmen der Ausbildung muss ich nun Patienten über mein Ausbildungsinstitut behandeln. Das mache neben meinem Angestellten-Job zusätzlich 2 Tage die Woche in einer Lehrpraxis auf freiberuflicher Basis. Die Praxis gehört nicht mir, ich versorge bloß die Patienten und bekomme vom Institut dann alle paar Monate eine Gewinnausschüttung.

    Zu der Lehrpraxis fahre ich mit meinem Privat-Pkw. Ich habe ja schließlich keinen Betrieb, daher keine Betriebsfahrzeuge.
    Ich hätte jetzt gedacht, dass ich meine Fahrtkosten in der Zeile 68 (Fahrtkosten für nicht zum Betrieb gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage)) eintragen muss.
    Hier beginnt meine Verwirrung: Die darauffolgenden Zeilen "Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte" (Zeile 69) sowie "Mindestens abziehbare Fahrtkosten..." (Zeile 70) würden ebenfalls Sinn machen. Welche Zeile nehme ich denn nun? Und eine weitere Frage? Setze ich für die Fahrten die "einfache Fahrt" ab oder darf ich den Hin und den Rückweg mit den 0,30 Cent berechnen?

    Eine weitere Frage: Die Lehrpraxis ist recht weit weg von meinem Wohnort, weshalb ich an diesen Tagen auch immer mehr als 8 Stunden von meiner Wohnung abwesend bin. Darf ich für die 2 Tage also den Verpflegungsmehraufwand absetzen?

    Ich wäre für eine Erklärung und Antwort sehr sehr dankbar.

    Freundliche Grüße

    S.L.

    #2
    Ich würde jetzt mal unterstellen, dass sich Deine Betriebsstätte nicht in dieser Lehrpraxis befindet.

    Kommentar


      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Ich würde jetzt mal unterstellen, dass sich Deine Betriebsstätte nicht in dieser Lehrpraxis befindet.
      Ich würde das Gegenteil unterstellen. Die Lehrpraxis ist eine ortsfeste Einrichtung, die der Tätigkeit des Freiberuflers dient, hier anscheinend dadurch, dass er dort im Auftrag und Namens der Praxis Therapien erbringt und am Gewinn beteiligt wird. Klingt für mich perfekt nach Betriebsstätte.

      Ist aber Frage des Steuerrechts und nicht von Elster.

      Kommentar

      Lädt...
      X