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Beiträge sowohl zur gesetzlichen als auch zur privaten Krankenversicherung

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    Beiträge sowohl zur gesetzlichen als auch zur privaten Krankenversicherung

    Meine Frau (Angestellte) leistet neben den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen auch Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung zur (späteren) privaten Krankenversicherung.) . Das FA hat letztere bislang auch als Basisabsicherung (!) anerkannt.
    Die Eintragungen erfolgen in Anlage V Zeile 11 für die gesetzlichen Beiträge und in den Zeilen 23 sowie 27 für die privaten Anwartschaftsversicherung.

    Das Programm erkennt dies als Fehler und blockiert die weitere Berechnung und den Versand an das FA.

    Wie kann ich die Hürde überspringen?
    Vielen Dank.

    #2
    Das Programm erkennt dies als Fehler und blockiert die weitere Berechnung und den Versand an das FA.
    Wie lautet die genaue Fehlermeldung ? Betrifft die Fehlermeldung (rot markiert) Mein ELSTER oder nur die Steuerberechnung ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von schrumpeltussy Beitrag anzeigen
      Anlage V
      Du meinst sicher die Anlage Vorsorgeaufwand.

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Wie lautet die genaue Fehlermeldung ?
        Bei Anwartschaft zur PKV könnte ich mir vorstellen, dass diese nur die KV betreffen und die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung leer sind. Aber ich stimme zu, dass es nicht Aufgabe des Forums ist, Fehlermeldungen zu erraten.

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          #5
          Mit der Zahlung der gesetzlichen KV-Beiträge gelten die abzugsfähigen Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG bereits als geleistet.
          Zustätzliche Beiträge zu einer privaten KV können daher nicht mehr als Basis KV berücksichtigt werden. (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83, BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).

          Aber: Die Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV müssten gem. der Rechtsprechung abziehbar sein. Ich wüsste auf Anhieb aber nicht, wie man das in ELSTER eintragen muss damit weder ELSTER noch das FA meckert. Zeile 23 der Anlage Vorsorgeaufwand kann nicht funktionieren, da dies Beiträge zu einer lfd. Versicherung wären womit der Konflikt ausgelöst wird. Zeile 27 ist unproblematisch - führt i.d.R. aber nicht zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
          Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 04.06.2024, 07:53.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Wenn das Finanzamt die Anwartversicherung bisher als Basisabsicherung anerkannt hat, wo hast du das denn bisher angegeben? Warum machst du das nicht wie in den Vorjahren?
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Zustätzliche Beiträge zu einer privaten KV können daher nicht mehr als Basis KV berücksichtigt werden. (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83, BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).
              Im gleichen Erlass (24.05.2017) kommt aber weiter hinten (Randnummer 114) die Ausnahme für Anwartschaftsversicherungen.

              Ich hatte das vor einigen Jahren mal bei unserer Tochter.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Zeile 23 der Anlage Vorsorgeaufwand kann nicht funktionieren, da dies Beiträge zu einer lfd. Versicherung wären womit der Konflikt ausgelöst wird.
                Doch, Zeile 23 funktioniert sehr wohl, ich habe mir das damalige Übertragungsprotokoll unserer Tochter soeben angesehen.

                Die hat im Rahmen der großen Anwartschaftsversicherung damals aber auch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichtet, nicht nur zur PKV.

                Wenn das hier nicht der Fall ist, führt das nach meiner Erinnerung ebenfalls zu einer Fehlermeldung, da muss dann bei der PV 0 eingetragen werden.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Ich habe nun doch mal einen Testfall angelegt. Es kommt mit Eintragungen zu Beiträgen in der gesetzlichen KV (Zeile 11 oder 16) und zusätzlichen Beiträgen zur privaten KV (Zeile 23) zu keinem Hinweis (PV wurde jeweils ebenfalls eingegeben).

                  Ohne den Wortlaut der Fehlermeldung kommen wir somit nicht weiter.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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                    #10
                    Ohne den Wortlaut der Fehlermeldung kommen wir somit nicht weiter.
                    So sehe ich das auch ! Im Übrigen kommt man nach meiner Erfahrung beim Finanzamt selten im ersten Anlauf durch, das war auch bei

                    meiner Tochter der Fall und 2014 auch bei einem Sohn. Bei ihm mussten wir sogar in den Einspruch gehen, bei der Tochter genügte ein

                    schlichter Änderungsantrag und der Hinweis auf die Randnummer 114 des BMF-Schreibens vom 24.05.2017.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Nach meinem Kenntnisstand werden diese Fälle beim FA alle ausgesteuert im Hinblick auf das BMF Schreiben und die entsprechende Rechtsprechung.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
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                        #12
                        Nach meinem Kenntnisstand werden diese Fälle beim FA alle ausgesteuert im Hinblick auf das BMF Schreiben ...
                        Hilft aber nichts, wenn das BMF-Schreiben immer nur bis zur Randnummer 83 gelesen wird, die leider nicht auf die Ausnahme unter Randnummer 114 verweist.

                        Das war auch 2014 schon so, da galt ein BMF-Schreiben vom 19.08.2013, damals waren das die insoweit wortgleichen Randnummern 69 und 89.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Hallo Charlie24,
                          hallo Beamtenschweß,

                          Ihr seid echt gut! Großes Lob!

                          Ja, es handelt sich bei uns um den von Euch zitierten Ausnahmefall einer Anwartschaftsversicherung entsprechend des Erlasses vom 24.05.2017 (Randnummer 114!). Wurde auch bei uns erst nach Einspruch anerkannt.

                          Und ja, wenn man -wie empfohlen- hinsichtlich der Pflegeversicherung in den Feldern 24-26 der Anlage Vorsorgeaufwand jeweils 0 eingibt, ist die rote Fehlermeldung wie von Zauberhand verschwunden.

                          Jetzt kann´s weitergehen.


                          Herzlichen Dank für Eure Hilfe und schönen Abend.

                          schrumpeltussy

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