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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung - wie eintragen?

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    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung - wie eintragen?

    Hallo Liebe Forum-Mietglider,

    Mein Fall:
    - Meine Frau hat siche von mir am 01.07.2023 getrennt und ist ausgezogen. Mein Kind (minderjährig) wohnt mit mir.
    - Ich möchte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig (von 07.2023 bis 12.2023) beantragen.
    - Im Hauptvorduck Zeile 18, gebe ich ein: "Dauernd getrennt lebend seit dem 01.07.2023"

    Was nicht geht:
    - Wenn ich im Hauptvorduck Zeile 19 (Veranlagungsart) Einzelveranlagung ankreuze wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
    - Wenn ich im Hauptvorduck Zeile 19 (Veranlagungsart) nichts ankreuze wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerberechnung voll (12 Monate) berücksichtigt.

    Die Frage(n):
    - Wie/was/wo soll ich eintragen, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig berücksichtigt wird?
    - Soll ich in der Anlage Kind / 8 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / "Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet im Zeitraum" den Zeitraum von 07.2023 bis 12.2023 angeben? In dem Fall wird Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig berücksichtigt. Ich frage mich aber, ob das richtig ist, das mein Kind bei mir von 01.2023 bis 12.2023 gemeldet war.

    Habt Ihr Ideen?

    Vielen Dank!
    Jul

    #2
    Warum beantragt Ihr nicht die Zusammenveranlagung?

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      #3
      Die Einkommen sind ungefähr gleich hoch und die Zusammenveranlagung würde (für mich) weniger Vorteil bringen.

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        #4
        Neuerdings sollm es den Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch bei Zusammenveranlagung geben. Wieso schaut ihr nicht, was insgesamt günstiger ist?

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          #5
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Neuerdings sollm es den Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch bei Zusammenveranlagung geben.
          Ja, das ergibt sich aus Randnummer 5 des Rundschreibens des BFM vom 23.11.2022.

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            #6
            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            Neuerdings sollm es den Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch bei Zusammenveranlagung geben. Wieso schaut ihr nicht, was insgesamt günstiger ist?
            Auch in dem Fall eine Zusammenveranlagung wird den Entlastungsbetrag in der Steuerberechnung nicht eingerechnet.
            Die Frage geht nicht um Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung, sondern um die anteilige Berücksichtigung vom Entlastungsbetrag. Bei alle meine Versuche wird entweder den Betrag voll oder gar nicht berechnet.

            Danke!

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              #7
              Ich geh davon aus, dass Du die Datumsfelder in den Zeilen 44, 45 und 47 zutreffend ausgefüllt hast. Vielleicht hilft es - trotz Einzelveranlagung - auch, das Dropdown-Feld in Zeile 50 auf Ehemann zu setzen.

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                #8
                Bei Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung muss in jedem Fall in Zeile 50 ausgewählt werden, wer von den Ehegatten den Enlastungsbetrag bekommen soll. Ich gehe davon aus, dass darüber hinaus auch die übrigen Angaben in diesem Abschnitt (immer aus Sicht des Ehegatten, der in Zeile 50 ausgewählt wurde) gemacht werden müssen. Getestet habe ich es nicht.

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